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Einfache Registerauskunft nach § 39 I StVG von § 203 II 2 StGB geschützt
BGH, Urteil vom 08.10.2002; Az.: 1 StR 150/02
Leitsatz des Gerichts:
Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 I StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 II 2 StGB.
Problemstellung:
Der BGH nimmt erstmals zu der Frage Stellung, ob die in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten im Hinblick auf die Möglichkeit einer Halterauskunft nach § 39 I StVG als offenkundig anzusehen sind.
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Das LG Augsburg hat den Angeklagten, einen Beamten der sächsischen Polizei, von den Vorwürfen der gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten G begangenen versuchten Erpressung in 23 Fällen und der Bestechlichkeit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
G, ein guter Bekannter des Angeklagten, hatte den Entschluss gefasst, potentielle Anleger von Schwarzgeldern im Ausland ausfindig zu machen und zu erpressen. Im Juni/Juli 2000 fuhr er deshalb nach J und notierte sich die Fahrzeugkennzeichen von deutschen Staatsangehörigen, die die dortigen Banken aufsuchten. Nach seiner Rückkehr übergab G dem Angeklagten zum Zwecke der Halterfeststellung eine Liste mit mindestens 40 Kennzeichen. Dieser ließ von seiner Kollegin, der Zeugin T, unter Benutzung der ihnen „im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeibeamte zugänglichen Datensysteme“ insgesamt 37 Fahrzeughalter ermitteln und gab die Daten an G weiter. An 23 dieser Halter richtete G Erpresserbriefe, in denen er androhte, die deutschen Finanzbehörden von der Existenz des Auslandskontos zu unterrichten, sofern nicht eine „Sicherheitsgebühr“ in Höhe von 10.000 DM gezahlt werde. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte in den Tatplan des G eingeweiht war. Im Hinblick auf die Kfz-Halteranfragen war dem Angeklagten nach den Feststellungen der Kammer von G vorgespiegelt worden, es handele sich um die Kennzeichen von Pkw-Fahrern, gegen die er, G, wegen Verkehrsverstößen Anzeige erstatten wolle. Wegen der Weitergabe der Kfz-Halterdaten durch den Angeklagten hat die Kammer einen Verstoß gegen § 203 II Nr. 1 StGB, § 44 I iVm § 43 II Nr. 3 BDSG a.F. und § 32 I Nr. 1 c SächsDSG verneint. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat zu Unrecht den Tatbestand des § 203 II 2 StGB als nicht erfüllt angesehen.
a) Bei den Anschriften von Fahrzeughaltern handelt es sich um nach §§ 31 ff. StVG erfasste Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gespeichert sind.
Der BGH betont, es komme nicht darauf an, dass diese Daten unter den Voraussetzungen des § 39 I StVG im Rahmen einer einfachen Halterauskunft einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich und daher nicht geheim sind. Dies folge schon aus der Gesetzessystematik, da andernfalls bereits § 203 II 1 StGB erfüllt und Satz 2 überflüssig wäre. Nach allgemeiner Ansicht allerdings fallen offenkundige Tatsachen nicht in den Schutzbereich des § 203 II 2 StGB.
b) Entgegen der Ansicht des LG sieht der BGH die Kfz-Halterdaten nicht als offenkundig an.
Offenkundig i.S.d. § 203 StGB sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können.
Hier kommt es entscheidend darauf an, ob die Fahrzeugregister als „allgemein zugängliche Quellen“ einzustufen sind. Dies ist zu verneinen. Allgemein zugänglich sind Zeitschriften, Bibliotheken, Adress- und Telefonbücher etc. Öffentliche Register gehören dann nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen, wenn die Einsichtnahme von einem berechtigten Interesse abhängig ist. Ein solches fordert allerdings § 39 I StVG. Weiter kommt bei dem Fahrzeugregister hinzu, dass es dem Informationsbedürftigen nicht in seiner Gesamtheit zur Verfügung steht, sondern nur einzelne Informationen hieraus mitgeteilt werden. Dies alles spricht dagegen, die Fahrzeugregister als allgemein zugängliche Quellen anzusehen.
Der Mitangeklagte G hätte hier abgesehen davon, dass aufgrund der Anzahl der Halteranfragen der Verdacht eines Missbrauchs nahe liegt, eine Auskunft nach § 39 I StVG von den zuständigen Behörden bereits deshalb nicht erhalten, weil die von ihm gegenüber dem Angeklagten vorgegebene Absicht der Erstattung von Strafanzeigen kein Grund ist, der die Übermittlung von Halterdaten nach dieser Vorschrift rechtfertigte. Für eine Strafanzeige reichte die Angabe des Kennzeichens aus, um von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
c) Soweit der Angeklagte gegen § 203 II 2 StGB verstoßen hat, liegt bislang noch kein Strafantrag nach § 205 StGB vor. Da das insoweit bestehende Verfahrenshindernis nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen noch entfallen kann, führt dies hier nicht zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 III StPO, sondern zur Zurückweisung der Sache. Denn bei keinem der vernommenen Geschädigten ist ersichtlich, dass ihnen bewusst gewesen wäre, dass hier neben der jeweils im Vordergrund stehenden versuchten Erpressung auch eine Verletzung von nach § 203 StGB geschützten Rechtsgütern in Betracht kam. Insofern hätte die Antragsfrist nach § 77 b II StGB noch nicht zu laufen begonnen. Da der Senat nicht ausschließt, dass weitere Strafanträge seitens der Verletzten noch gestellt werden, ist zur Klärung der Verfahrensvoraussetzungen durch den Tatrichter die Zurückverweisung veranlasst.
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr
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