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Revisionsantrag bei staatsanwaltlicher Revisionsbegründung

BGH, Beschluss vom 07.11.2002; Az.: 5 StR 336/02


Leitsatz des Gerichts:

Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, lässt sich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags im Sinne der §§ 344 I, 352 I StPO, um das Begehren der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen.



Problemstellung:

Der BGH stellt klar, dass die Revisionsbegründung einer staatsanwaltschaftlichen Revision strenger auszulegen ist als die der Angeklagten und Nebenbeteiligten.



Das LG Hamburg hat vier Angeklagte von dem Vorwurf, sich in mehreren Fällen des Diebstahls, der Bestechlichkeit und Bestechung strafbar gemacht zu haben, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung rügt sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung enthalten den nach § 344 I StPO erforderlichen Revisionsantrag, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird. Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist zwar dann unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt. So ist nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten werde.

Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers bedarf es in der Regel dann keines förmlichen Revisionsantrags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht.

Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, lässt sich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags im Sinne der §§ 344 I, 352 I StPO, um das Begehren der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen. Das in § 344 I StPO enthaltene Erfordernis, dass der Revisionsantrag den Umfang der Anfechtung erkennen lassen muss, ist vor allem in den Fällen von besonderer Bedeutung, in denen das Urteil wie hier mehrere Angeklagte und mehrere selbständige Straftaten betrifft. Die allgemeine Sachrüge macht nämlich – im Gegensatz zu einer insoweit begründeten Revision eines Angeklagten – nicht deutlich, dass damit alle Rechtsmittel begründet werden sollen. Richtet sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt der Umfang des Revisionsangriffs unklar. Es ist nämlich gerade nicht selbstverständlich, dass die Staatsanwaltschaft ihren Verfolgungswillen nach Durchführung der Hauptverhandlung entsprechend ihrer Anklageschrift aufrechterhält.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass im Hinblick auf die sachlichen Besonderheiten einer staatsanwaltlichen Revision deren Begründung strenger auszulegen ist als die der Angeklagten und Nebenbeteiligten. Dieser Gedanke findet sich auch in Nr. 156 II RiStBV wieder.



bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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