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Zur Zuständigkeit von Schöffen bei Neubeginn einer Hauptverhandlung nach begründetem Besetzungseinwand

BGH, Urteil vom 26.06.2002; Az.: 2 StR 60/02


Leitsatz des Gerichts:

Beginnt eine Hauptverhandlung nach begründetem Besetzungseinwand neu, so sind die für den Tag des neuen Sitzungsbeginns ausgelosten Schöffen zur Mitwirkung berufen. Das gilt auch dann, wenn die neue Hauptverhandlung an einem Tag beginnt, der von Anfang an als (Fortsetzungs-) Sitzungstag bestimmt war.



Problemstellung:

Der BGH nimmt Stellung zu der Frage, welche Hauptschöffen im Fall eines Neubeginns der Hauptverhandlung gesetzliche Richter sind.



Das LG Meiningen hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, die Richterbank sei auf Seiten der mitwirkenden Schöffen V und H nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, § 338 Nr. 1 b StPO.

Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
Die Hauptverhandlung war ursprünglich terminiert auf den 17.10.2001 mit Fortsetzungsterminen, darunter auch der Termin vom 24.10.2001. Die Schöffen V und H waren die für den 17.10.2001 ausgelosten Hauptschöffen. Sie wurden durch die Geschäftsstelle der Strafkammer zum Termin vom 17.10.2001 nicht geladen und erschienen zum vorgesehenen Sitzungsbeginn nicht. Die Hauptverhandlung begann verspätet mit dem noch erreichten Hauptschöffen H und dem Hilfsschöffen P. Nach Vernehmung des Angeklagten zur Person erhob der Verteidiger hinsichtlich des Hilfsschöffen den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung. Diesem gab die Kammer statt. Der Vorsitzende ordnete an, mit der Hauptverhandlung solle neu begonnen werden am 24.10.2001, einem der vorgesehenen Fortsetzungstermine, in der zuvor mitgeteilten Besetzung mit den Schöffen V und H.
In der Hauptverhandlung vom 24.10.2001 machte der Verteidiger erneut den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung – nunmehr hinsichtlich beider Schöffen – geltend. Das LG wies den Besetzungseinwand zurück. Es vertrat die Auffassung, die für den ursprünglichen Prozeßbeginn ausgelosten Schöffen seien zuständig geblieben, weil die Hauptverhandlung in der Gerichtsbesetzung noch innerhalb der vorgesehenen Terminstage beginnen konnte.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, da die Hauptverhandlung neu begonnen habe, seien die Hauptschöffen der Schöffenliste für den Sitzungstag 24.10.2001 die zur Mitwirkung berufenen Schöffen. Diese seien nicht identisch mit den Schöffen V und H, da diese in der Schöffenliste für den Terminstag 24.10.2001 weder als Haupt- noch als Ersatz- oder Hilfsschöffen vorgesehen seien.

Die Rüge ist zulässig und begründet.

Es hätte mit den für den 24.10.2001 ausgelosten Schöffen verhandelt werden müssen.
Schöffen werden nicht für bestimmte Strafverfahren, sondern für bestimmte Sitzungstage ausgelost. Nur an den für sie ausgelosten ordentlichen Sitzungstagen sind die Hauptschöffen zur Mitwirkung als Richter berufen. Der Vorsitzende ordnete hier nach einem erfolgreichen Besetzungseinwand der Verteidigung, § 222 b II StPO, an, mit der Hauptverhandlung solle erneut begonnen werden. Es kann offen bleiben, ob in einem solchen Fall die Hauptverhandlung auszusetzen ist oder ob sie mit Erlass des Beschlusses nach § 222 b II 2 StPO ohne weiteres beendet wird. Jedenfalls muss mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden. Eine neue Hauptverhandlung kann aber nur mit den für den Tag des Neubeginns ausgelosten Schöffen erfolgen. Die für den Sitzungstag vom 24.10.2001 ausgelosten Hauptschöffen waren daher die zur Mitwirkung berufenen Richter. Die Schöffen V und H waren nicht gesetzliche Richter.

Das Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben.


bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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