| |
Zur Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses nach § 100 b I StPO
BGH, Beschluss vom 01.08.2002; Az.: 3 StR 122/02
Leitsätze des Gerichts:
1. In der Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung der Telekommunikation angeordnet oder bestätigt wird, ist die Verdachts- und Beweislage, die die Maßnahme rechtfertigt, darzustellen. Dabei kann im Einzelfall eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen.
2. Ist die Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss plausibel, kann sich der erkennende Richter, der die Verwertbarkeit der Überwachungsergebnisse zu beurteilen hat, in der Regel hierauf verlassen. Fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme konkret in Zweifel gezogen, hat der erkennende Richter die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Akten zu rekonstruieren und auf dieser Grundlage die Verwertbarkeit zu untersuchen (im Anschluss an BGHSt 41, 30). War die Überwachung der Telekommunikation in einem anderen Verfahren angeordnet worden, hat er hierzu die Akten dieses Verfahrens beizuziehen.
3. Unterlässt der erkennende Richter eine erforderliche Beiziehung von Akten und verhindert er dadurch die gebotene Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme, liegt hierin ein eigenständiger Rechtsfehler, der im Einzelfall zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils in der Revision führen kann.
Problemstellung:
Der BGH nimmt Stellung zur Revisibilität einer fehlerhaften Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses über die Überwachung der Telekommunikation.
|
Das LG Osnabrück hatte die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung bzw. Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten u.a., dass das LG Erkenntnisse aus der Überwachung ihrer Telefonanschlüsse verwertet hat, ohne hinreichend geprüft zu haben, ob zum Zeitpunkt der Anordnung die Voraussetzungen einer Telefonüberwachung (§ 100 a StPO) erfüllt waren.
Die Rechtsmittel haben mit dieser Verfahrensrüge Erfolg.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
In den von der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen die Angeklagten wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz geführten Ermittlungsverfahren hatte der Ermittlungsrichter des AG Osnabrück mit gleichlautenden Beschlüssen die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs bezüglich je eines (Funk-)Telefonanschlusses der Angeklagten angeordnet. Die Begründung der Beschlüsse erschöpft sich zu der bestehenden Verdachtslage jeweils in dem Satz: „Der Beschuldigte ist verdächtig, mit Waffen u.a. Maschinenpistolen der Marke Kalaschnikow und Scorpion, welche unter die Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes fallen, Handel zu treiben.“
Auf der Grundlage dieser Beschlüsse wurden die Telefonanschlüsse vom 18.01.1999 bis 26.02.1999 bzw. vom 18.01.1999 bis 01.03.1999 überwacht und die geführten Telefonate aufgezeichnet.
Zu vorliegendem Strafverfahren gegen die Angeklagten hat das LG die Akten der beiden Ermittlungsverfahren nicht beigezogen. In der Hauptverhandlung sind lediglich die beiden Beschlüsse verlesen und Abschriften den Verteidigern ausgehändigt worden. Auf die Ankündigung, die Bänder mit den aufgezeichneten Telefonaten durch Abspielen in Augenschein zu nehmen, haben die Angeklagten der Verwertung widersprochen, da gegen sie bei Erlass der Beschlüsse kein auf bestimmte Tatsachen gründender Tatverdacht bestanden habe, der die Anordnung der Telefonüberwachung nach § 100 a Satz 1 Nr. 3, § 100 b StPO hätte rechtfertigen können.
Das LG hat diese Widersprüche durch Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschlüsse enthielten eine entsprechend dem damaligen Stand der Ermittlungen hinreichende Bezeichnung der tatsächlichen Grundlagen eines Anfangsverdachts auf eine Katalogtat nach § 100 a StPO. Dies sei für eine Verwertung der Telefonüberwachung ausreichend. Auf die Frage, ob überhaupt ein Tatverdacht bestanden habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Tonbandaufzeichnungen mehrerer der überwachten Telefonate sind im folgenden in der Hauptverhandlung abgespielt worden.
2. Die Verfahrensrüge der Angeklagten ist begründet.
Erkenntnisse aus einer rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung dürfen nicht als Beweismittel verwertet werden. So hat es die Unverwertbarkeit zur Folge, wenn der Verdacht einer Katalogtat des § 100 a Satz 1 StPO von vornherein nicht bestand. Allerdings räumt das Gesetz dem zur Entscheidung berufenen Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter einen Beurteilungsspielraum ein.
Die Einhaltung dieser Maßstäbe muss überprüfbar sein. Der nach § 34 StPO zu begründende ermittlungsrichterliche Beschluss muss deshalb nach Ansicht des Senats zumindest eine knappe Darlegung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen und der Beweislage enthalten, um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen. Dabei kann in geeigneten Fällen auch eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen.
Der erkennende Richter hat die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der Überwachung von Telekommunikation nach obigen Maßstäben von Amts wegen zu prüfen, insbesondere auch zu untersuchen, ob die dem Ermittlungsrichter unterbreitete Verdachts- und Beweislage die Anordnung der Maßnahme vertretbar erscheinen ließ. Hat der Ermittlungsrichter den Anordnungs- oder Bestätigungsbeschluss mit Gründen versehen und werden von keinem Verfahrensbeteiligten Einwände erhoben, kann der erkennende Richter die Prüfung darauf beschränken, ob die ermittlungsrichterliche Entscheidung eine die Maßnahme nach § 100 a StPO begründende Verdachts- und Beweislage plausibel darlegt. Fehlt eine derartige Begründung, führt dies für sich nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Überwachungsmaßnahme gewonnenen Beweise. In diesem Fall, aber auch wenn konkrete Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme vorgebracht werden, hat der Tatrichter vielmehr den Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Entscheidung eigenständig zu rekonstruieren und auf dieser Grundlage die Verwertbarkeit der Anordnung zu untersuchen. Dies erfordert eine Sichtung des Aktenbestandes, wie er sich dem Ermittlungsrichter bei dessen Entscheidung bot. Wurde die Maßnahme in einem anderen Verfahren angeordnet, sind daher die einschlägigen Akten soweit erforderlich beizuziehen und den Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Sieht der Tatrichter hiervon ab, liegt hierin ein eigenständiger Rechtsfehler, der im Einzelfall zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils in der Revision führen kann.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Einmal mehr eine Entscheidung des BGH zur Überwachung der Telekommunikation, deren Lektüre sich lohnt. Durch die Anforderungen, die der BGH an die Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses über die Überwachung der Telekommunikation stellt, stärkt er den Schutz des Art. 10 GG.
Interessant zum Umfang der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden aus §§ 100 a, b StPO ist auch die Entscheidung des BGH vom 21.02.2001 (Newsletter 09/002). Hier wurde klargestellt, dass bei der Überwachung eines Mobilfunktelefons von dem Netzbetreiber die Bereitstellung von Informationen darüber, in welcher Funkzelle sich das Telefon befindet, auch dann verlangt werden kann, wenn mit diesem nicht telefoniert wird.
|
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr
|
|