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Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss
BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2002, Az.: 2 BvE 3/02
Leitsatz des Bearbeiters:
Beim Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren sind die Nachteile, die entstünden, wenn der Erlass unterbliebe, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen die Folgen abzuwägen, die auftreten, wenn die Anordnung erlassen, der Hauptsacheantrag aber abgewiesen wird.
Problemstellung:
Anhand des Streits um die neue Sitzverteilung auf der Bundestagsseite im Vermittlungsausschuss verdeutlicht das BVerfG die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der zugrunde liegende Organstreit dreht sich um die Zulässigkeit der neuen Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss. Dieser setzt sich aus je 16 Vertretern von Bundestag und Bundesrat zusammen. Die Vertreter des Bundestags werden dabei entsprechend der dortigen Fraktionsstärke der Parteien entsandt. Mit den bisher angewandten anerkannten Zählweisen würde dies nach der Bundestagswahl vom September 2002 zu einer Sitzverteilung von SPD: 7, CDU/CSU: 7, GRÜNE: 1 und FDP: 1 führen. Die Folge wäre ein politisches Patt auf der Bundestagsseite, obwohl die Regierungskoalition im Bundestag die Mehrheit stellt. Aus diesem Grund fasste der Bundestag mit den Stimmen der Koalition am 30. 10. 2002 einen Beschluss, mit dem die Besetzung des Vermittlungsausschusses neu geregelt wurde. Für den Fall, dass wie hier trotz einer Mehrheit im Bundestag ein Patt im Vermittlungsausschuss zustande kommt, sollte das Verteilungsverfahren dahingehend geändert werden, dass ein Sitz vorab der stärksten Fraktion im Bundestag zugeteilt wird und die übrigen nach den anerkannten Zählverfahren verteilt werden. Dies würde zu einer Sitzverteilung von SPD: 8, CDU/CSU: 6, GRÜNE: 1 und FDP: 1 führen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die CDU/CSU-Fraktion. Das BVerfG entschied vorab über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und hat diesen mit einer Senatsmehrheit von 7:1 Stimmen abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist auch im Organstreitverfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht dadurch entfallen, dass die Wahl der Vertreter des Bundestages für den Vermittlungsausschuss bereits am 14. 11. 2002 erfolgt ist. In der dadurch gewonnenen Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses wirkt der angegriffene Beschluss fort, so dass die Antragstellerin weiterhin eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Eine einstweilige Anordnung kann nach § 32 I BVerfGG immer dann erlassen werden, wenn eine vorläufige Regelung aus einem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Soweit das Hauptverfahren nicht von vornherein als aussichtslos zu beurteilen ist, ist dabei eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, das Hauptverfahren aber erfolglos bliebe, mit denen, die auftreten, wenn die Anordnung nicht erlassen wird, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, verglichen werden müssen. Bei einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, da hier in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans eingegriffen wird.
b) Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss hier als offen beurteilt werden, da der entsprechende Antrag weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet ist.
Der Antrag in der Hauptsache ist insbesondere zulässig. Die Antragstellerin ist als Fraktion nach §§ 63, 64 I BVerfGG antragsbefugt und auch parteifähig. Das Rechtsschutzinteresse folgt aus der Tatsache, dass der angegriffene Beschluss Dauerwirkung entfaltet, da der Vermittlungsausschuss in der so ermittelten Besetzung bis auf weiteres tätig wird.
Der Hauptsacheantrag ist auch nicht von vornherein unbegründet. Bei der Besetzung von Ausschüssen ist deren Spiegelbildlichkeit mit dem Parlament zu beachten. Ein Wechsel des Zählsystems mit dem Ziel, so die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag in einem Ausschuss wiederzugeben, ist nach bisherigen Entscheidungen des BVerfG zulässig. Dem kann aber nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden, dass nach dem angegriffenen Beschluss der stärksten Fraktion im Bundestag stets die Mehrheit der Sitze des Bundestags im Vermittlungsausschuss zustehen soll, auch wenn sich nach allen Zählverfahren dort ein „politisches Patt“ abzeichnet. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses hängt davon ab, ob dem Mehrheits- oder dem Proportionalitätsprinzip der Vorrang einzuräumen ist. Um die Mehrheit im Bundestag wiederzugeben ist es auch nicht zwingend, den unberücksichtigten Sitz immer der stärksten Regierungsfraktion zuzuweisen.
c) Die Folgenabwägung fällt hier gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus.
Wird diese erlassen und stellt sich in der Hauptsache die Rechtmäßigkeit des Beschlusses heraus, müsste der Bundestag zunächst die Sitzverteilung in den Ausschüssen neu vornehmen. Die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages wäre dadurch beeinträchtigt und die Beschlüsse des Vermittlungsausschusses litten an Fehlbesetzung.
Auf der anderen Seite würde der unterbliebene Erlass einer einstweiligen Anordnung bei gleichzeitigem Erfolg in der Hauptsache ebenfalls zu einer falschen Besetzung des Vermittlungsausschusses führen, in dem die Antragstellerin dann nicht entsprechend ihrer Stärke im Bundestag vertreten wäre, was sich wiederum auf die gefassten Beschlüsse auswirken würde.
Bei der Abwägung dieser Folgen ist auf beiden Seiten das Gebot eines formgerechten Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen. Ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin lässt sich dabei nicht feststellen. Ihre Rechte werden durch die Ablehnung des Antrags nicht gänzlich vereitelt, da sie im Vermittlungsausschuss auch jetzt vertreten ist und dort als zweitstärkste Vertretung aus dem Bundestag nicht ohne Einfluss ist. Nach einem Erfolg in der Hauptsache ließe sich die Sitzverteilung korrigieren. Auch hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die derzeitige Sitzverteilung die politischen Mehrheiten im Vermittlungsausschuss bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar verzerre. Schließlich muss sich letztlich der Bundestag in den Fällen, in denen der Vermittlungsausschuss Änderungen bei einem Gesetzgebungsvorhaben vorschlägt, erneut mit der Gesetzesinitiative befassen. Ein Eingreifen im Wege der einstweiligen Anordnung ist daher nicht dringend geboten.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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