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„Platzverweis“ als polizeiliche Allgemeinverfügung
VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2002, Az.: 1 S 1963/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Allgemeinverfügung, nach der sich „Personen, die der sogenannten Punk-Szene zuzuordnen sind“, innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf einem bestimmten öffentlichen Platz nicht aufhalten dürfen, begegnet wegen ihres verallgemeinernden Inhalts und des damit verbundenen Verzichts auf eine Einzelfallprüfung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtlichen Bedenken.
2. Soweit von dem genannten Personenkreis Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, kann die Ortspolizeibehörde diesen grundsätzlich durch polizeirechtliche Einzelanordnungen, etwa befristete Betretens- und Aufenthaltsverbote, entgegenwirken.
Problemstellung:
Der VGH äußert sich zu den Anforderungen, die an die Verhältnismäßigkeit einer polizeilichen Allgemeinverfügung zu stellen sind.
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Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit einer von der Stadt Karlsruhe erlassenen Allgemeinverfügung. Nachdem es in der Vergangenheit auf einem öffentlichen Platz der Stadt wiederholt zu Störungen durch Mitglieder der „Punk-Szene“ gekommen war, erließ die Stadt eine als „Allgemeinverfügung“ bezeichnete Regelung. Diese untersagte „Personen, die der sogenannten Punk-Szene zuzuordnen sind“ das Betreten des Platzes in der Zeit vom 6. 7. 2002 bis zum 31. 10. 2002. In Einzelfällen konnte eine Ausnahme hiervon erteilt werden. Gegen diese Regelung wandte sich der davon betroffene Antragsteller mit einem Eilantrag, dem vom VG stattgegeben wurde. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zum VGH blieb erfolglos.
An der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen ernstliche Zweifel. Bei der summarischen Prüfung im Verfahren nach § 80 V VwGO ergibt sich daher ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, von der Regelung verschont zu bleiben.
1. Fraglich ist bereits, ob die Antragsgegnerin die Regelung in der Form der Allgemeinverfügung erlassen konnte oder ob hierfür eine Verordnung nötig gewesen wäre. Eine solche muss immer dann erlassen werden, wenn eine abstrakt-generelle Regelung für eine unbestimmte Vielzahl von Gefahren oder Personen getroffen werden soll. Dies konnte aber hier dahingestellt bleiben, da die Regelung bereits anderweitig rechtlichen Bedenken begegnet. Aus diesem Grund musste auch die Frage, ob die Allgemeinverfügung hinreichend bestimmt ist, nicht weiter problematisiert werden.
2. Die angegriffene Regelung entspricht nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
a) Zur Abwehr von Störungen hat die Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die getroffene Maßnahme muss dabei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i. e. S. sein. Welche Anforderungen an die Ermessensentscheidung zu stellen sind, kann dabei nicht generell, sondern nur anhand des konkreten Sachverhalts beurteilt werden.
b) Nach diesen Maßstäben kann die Allgemeinverfügung nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden. Die Regelung greift nicht unerheblich in die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen aus Art. 2 I GG ein. Dabei sind auch zahlreiche Personen betroffen, die – wie der Antragsteller – nach äußeren Merkmalen zwar der Punk-Szene zuzuordnen sind, aber bisher nicht durch solche Störungen aufgefallen sind, die durch das Betretensverbot verhindert werden sollen. Hierbei ist zu bedenken, dass ein Erfahrungssatz, wonach aus der Zugehörigkeit zur Punk-Szene darauf geschlossen werden kann, dass der Betroffene auch mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verhaltensstörer auftreten wird, nicht besteht. Zudem verbietet die angegriffene Regelung das Betreten des Platzes unabhängig davon, zu welchem Zweck der Betroffene diesen aufsucht. So würde es z. B. auch unmöglich gemacht, in den dort vorhandenen Geschäften einzukaufen. Die allgemeine Fassung der Regelung führt daher in zahlreichen Fällen zu einer Einschränkung der Grundrechte der Betroffenen, ohne dass dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nötig wäre. Darüber hinaus kann nicht jede von einem Mitglied der Punk-Szene verursachte „Störung“ zur Begründung einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne herangezogen werden, da hiervon bloße Belästigungen, Unannehmlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten nicht erfasst werden.
c) Die Verhältnismäßigkeit der Allgemeinverfügung wird auch nicht durch die Einräumung einer Ausnahmeregelung gewährleistet. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ein sanktionsloses Betreten des Platzes durch einen Betroffenen nur möglich, wenn ihm dies zuvor von der Stadt im Einzelfall gestattet wurde. Dies bedeutet jeweils ein zeitlich aufwendiges und daher dem Betroffenen kaum zumutbares Verfahren, in dem er der Behörde sein besonderes Interesse am Betreten des Platzes nachweisen muss. Zudem steht die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Antragsgegnerin. Auch legt die beispielhafte Aufzählung von genehmigungsfähigen Terminen (beim Arzt, bei Behörden etc.) nahe, dass hiervon Geschäfte des täglichen Lebens und soziale Kontakte nicht erfasst sein sollen.
3. Zur Abwehr von Störungen ist daher zunächst auf polizeirechtliche Einzelfallanordnungen zurückzugreifen. Dabei ist insbesondere daran zu denken, dass die Ortspolizeibehörde nach Prüfung des Einzelfalls gegen einzelne Störer auch längerfristige Aufenthalts- und Betretensverbote aussprechen kann, die mit den Mitteln des Vollstreckungsverfahrens (unmittelbarer Zwang, Zwangsgeld, Zwangshaft) durchgesetzt werden können.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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