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Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

VGH Kassel, Beschluss vom 15. Oktober 2002, Az.: 8 TG 2579/02


Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verweisungsvorschrift des § 17 a II GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren anwendbar; das gilt allerdings nicht für die Vorschrift des § 17 a IV 4-6 GVG über das weitere Beschwerdeverfahren.

2. Für das Rechtschutzbegehren eines privaten Kfz-Schilderprägebetriebes gegen die Vergabe von Räumen im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle durch den Landkreis an ein (gemeinnütziges) Konkurrenzunternehmen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.



Problemstellung:

Das Urteil gibt Hinweise zur Beantwortung der oftmals schwierigen Frage, ob und wann beim privatrechtlichen Handeln der Verwaltung der Rechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet ist.



Der Antragsteller, ein Schilderhersteller, wendet sich gegen die Vermietung von Räumen in der Kfz-Zulassungsstelle eines Landkreises an ein Konkurrenzunternehmen. Seine Klage wies das VG ab, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Die Beschwerde ist nach § 17 a IV 3 GVG i. V. m. §§ 173, 146 I, 147 VwGO zulässig und auch begründet. Die Verwaltungsgerichte sind für das Verfahren zuständig.

1. Eine Verweisung an das zuständige Gericht nach § 17 a II GVG konnte hier erfolgen. Die Vorschrift ist nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der VGH anschließt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar.

2. Für das Verfahren ist entgegen der Auffassung des VG der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO gegeben.

a) Für die Begründung des Verwaltungsrechtsweges genügt es, wenn für das Rechtsschutzbegehren auch eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, was sich nach der wirklichen Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses beurteilt. Diese muss dabei nicht primär zum Zuge kommen, ausreichend ist vielmehr, wenn sie nicht offensichtlich verneint und daher bei der Beurteilung außer Betracht gelassen werden kann. Bei einem Verwaltungshandeln, das auf eine Regelung in der Form eines zivilrechtlichen Vertrages zielt, ist zudem häufig zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ des Handelns zu unterscheiden. Während für das „Ob“, also der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, oftmals öffentlich-rechtliche Bindungen zu beachten sind und daher der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, beurteilt sich das „Wie“, der auf diese Weise geschlossene Vertrag mit seinen rechtlichen Folgen, meist allein nach Zivilrecht.

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsstreit hier auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen. Bei der Vermietung von Räumen im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle an einen Schilderhersteller kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass hierbei öffentlich-rechtliche Beschränkungen zu beachten sind. Zudem soll durch die Vermietung der Ablauf der hoheitlichen Kfz-Zulassung verbessert und den Bedürfnissen des Publikums entgegen gekommen werden. Auch hat der BGH den Schilderverkauf durch die Zulassungsstelle selbst als Hilfstätigkeit zum hoheitlichen Handeln eingestuft, was ebenfalls auf eine Verbindung zum öffentlichen Recht hindeutet. Soweit dem Antragsteller ein Abwehranspruch aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder aus der unmittelbaren Geltung der Grundrechte zusteht, würde dies auch nur im Verwaltungsprozess unmittelbar geprüft werden, während im Zivilprozess derartige Vorschriften nur mittelbar als bloße Vorfrage in die Prüfung einbezogen würden.

3. Aufgrund der Verweisung ist über die beantragte einstweilige Anordnung vom VG in der Sache zu entscheiden. Dabei ist nach § 17 II GVG gegebenenfalls auch der hilfsweise geltend gemachte Verstoß gegen kartellrechtlichen Vorschriften zu prüfen.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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