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Zulassung der Berufung

BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002, Az.: 7 AV 3.02


Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Vorlage an das BVerwG nach § 124 b VwGO ist auch in solchen Zulassungsverfahren möglich, die bei In-Kraft-Treten der Norm am 1. 1. 2002 schon anhängig waren.

2. Bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 II Nr. 1 VwGO hat das OVG auch solche nach materiellem Recht entscheidungserheblichen und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind.



Problemstellung:

Nach § 124 II Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Bislang war nicht eindeutig geklärt, ob diese Zweifel auch auf nach dem erstinstanzlichen Urteil entstandene Tatsachen gestützt werden können.



Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Das VG hatte den Beitragsbescheid aufgehoben, weil die abgerechnete Straße nicht in vollem Umfang gewidmet sei. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung, wobei sie sich auf einen nachträglich gefassten Beschluss stützte, mit dem die vollständige Widmung nachgeholt wurde. Der VGH beabsichtigt, diesen Beschluss zu berücksichtigten und setzte daher das Verfahren aus, um dem BVerwG die Frage vorzulegen, ob sich bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 II Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auch auf Gründe stützen lassen, die erst nach Erlass dieser Entscheidung entstanden sind.

Über die Vorlage ist im Sinne des VGH zu entscheiden.

1. Die Vorlage ist zulässig.

a) Die Möglichkeit der Vorlage an das BVerwG nach § 124 b VwGO ist auch in solchen Zulassungsverfahren gegeben, die vor dem In-Kraft-Treten der Norm am 1. 1. 2002 bereits anhängig waren. Dies folgt aus dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach sich Änderungen des Verfahrensrechts auch auf anhängige Rechtstreitigkeiten beziehen. Eine Übergangsvorschrift, die zu einer Abweichung von diesem Grundsatz führen könnte, existiert nicht. Auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes spricht nichts gegen eine Zulassung der Vorlage. Mit der Erstreckung der Vorlagemöglichkeit aus § 124 b VwGO auf bereits anhängige Verfahren wird zwar in eine verfahrensrechtliche Lage eingegriffen, in der sich die Prozessbeteiligten bereits befinden. Dies ändert aber nichts an den Voraussetzungen, unter denen die Zulassung des Rechtsmittels erreicht werden kann. Die Rechtsposition des Rechtsmittelführers wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt.

b) Die Voraussetzungen einer Vorlage sind gegeben. Der vom VGH aufgeworfenen Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da diese in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird und eine Entscheidung des BVerwG hierzu bisher nicht vorliegt.
Die Vorlagefrage ist auch entscheidungserheblich. Die Entscheidungserheblichkeit muss sich dabei nur auf die Zulassung des Rechtsmittels und nicht auch auf die Entscheidung über dieses beziehen. Sie fehlt nur dann, wenn der VGH auch bei Berücksichtigung der nachträglichen Änderung der Sachlage keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gewinnen könnte.

2. Die Vorlagefrage ist dahingehend zu beantworten, dass bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 II Nr. 1 VwGO vom Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen sind, auch wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind.
Dies folgt aus dem Zweck des Zulassungsverfahrens, mit dem die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gewährleistet werden soll. Die Überprüfung des Urteils in der Berufungsinstanz bezieht sich dabei sowohl auf die Sachverhaltsfeststellungen wie auch auf die rechtlichen Folgerungen. Maßgeblich ist nicht, ob das VG im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat, sondern ob die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen wurde. Deshalb müssen sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für den Erfolg des Rechtsmittels von Bedeutung sein können, wozu auch nachträglich eingetretene Umstände gehören. Dabei ist unerheblich, ob der Rechtsmittelführer die neuen Tatsachen selbst geschaffen hat. Soweit er hierzu vom materiellen Recht berechtigt war, muss dies vom Berufungsgericht beachtet werden.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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