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Neubewertung von Examensarbeiten

BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, Az.: 6 C 7.02


Leitsätze des Gerichts:

1. Aus dem in Art. 12 I i.V.m. Art. 3 I GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht folgt nicht, dass bei der Neukorrektur einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer die überholten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer aus der Prüfungsarbeit zu entfernen sind.

2. Die erneute Entscheidung eines Prüfungsausschusses über eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote gemäß § 31 IV 3 JAG NW, § 5 d IV DRiG im Anschluss an die Neubewertung einer schriftlichen Arbeit setzt keine mündliche Prüfung vor diesem Prüfungsausschuss voraus.



Problemstellung:

Das BVerwG verdeutlicht, in welchen Fällen eine Neubewertung von Prüfungsergebnissen (in der zweiten juristischen Staatsprüfung) möglich ist.



Der Kläger erstrebt eine Verbesserung seiner Note für die zweite juristische Staatsprüfung. Auf seinen zunächst eingelegten Widerspruch gegen die Benotung der Hausarbeit wurde diese nach einer zweiten Korrektur statt mit 3 nunmehr mit 4 Punkten bewertet. Hiergegen legte der Kläger ohne Erfolg erneut Widerspruch mit dem Argument ein, vor der erneuten Bewertung der Hausarbeit hätten die alten Korrekturbemerkungen aus dieser entfernt werden müssen; gleichzeitig griff er die Bewertung seiner mündlichen Prüfung an. Das OVG gab der anschließenden Klage in der Berufungsinstanz insoweit statt, als der Kläger eine erneute Korrektur seiner Hausarbeit ohne die bisherigen Bewertungen anstrebte. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Der aus Art. 12 I, 3 I GG abgeleitete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es nicht, bei einer Neukorrektur einer Prüfungsarbeit aus dieser zuvor die alten Korrekturbemerkungen zu entfernen.

a) Nach dem Gebot der Chancengleichheit darf es dem Prüfling weder zum Vor- noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers mit einem Rechtsbehelf erstreiten musste. Es müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Im Falle einer durch einen Prüfungsmangel erforderlich gewordenen Zweitkorrektur ist es dabei aufgrund der tatsächlichen Umstände regelmäßig nicht möglich, eine völlige Chancengleichheit herzustellen. Ausreichend ist in diesen Fällen, wenn die Prüfung insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit einem „normalen“ Prüfungsverlauf vergleichbar sind.

b) Unter diesen Gesichtspunkten ist die Entfernung der überholten Korrekturbemerkungen nicht Voraussetzung für eine Neukorrektur. Zwar sind die Prüfer bei einer Zweitkorrektur verpflichtet, eine von Grund auf neue Bewertung vorzunehmen. Dabei stellen aber nicht alle möglichen Einflüsse auf die Entscheidung der Prüfer auch eine Gefahr für die Chancengleichheit dar. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der einzelne Prüfer zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Bewertung fähig ist. Die Tatsache, dass der Korrektor bei der Zweitkorrektur kein „neutralisiertes“ Exemplar der Prüfungsarbeit erhält, begründet nicht ohne weiteres den Verdacht der Voreingenommenheit der neuen Prüfer.
Ähnlich verhält es sich auch in anderen Fallgestaltungen, in denen ebenfalls die Möglichkeit einer Beeinflussung der Prüfer nicht ausgeschlossen werden kann, die aber gleichwohl von der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurden; so z. B. wenn die Arbeit durch einen Assistenten vorkorrigiert wurde oder der Prüfer von anderen Teilleistungen des Prüflings oder der Tatsache, dass es sich um einen Wiederholer handelt, Kenntnis hat.

c) Ein Anspruch auf Entfernung der alten Korrekturbemerkungen kann sich daher nur noch aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, wofür sich aber bislang keine Anhaltspunkte ergeben. Diese Frage wird vom OVG nach der Zurückverweisung abschließend zu klären sein.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung seiner mündlichen Prüfung.

a) Eine Wiederholung kann nicht deshalb verlangt werden, weil sonst der Prüfungsausschuss die Entscheidung nach § 5 d IV DRiG, ob eine Anpassung der Gesamtnote aufgrund der mündlichen Leistungen während der Referendarzeit angebracht ist, nicht treffen könnte. Von der Einbeziehung des in der mündlichen Prüfung entstandenen Eindrucks in diese Entscheidung kann abgesehen werden, wenn diese nur noch in der Form der Niederschrift vorhanden ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Korrektur von Prüfungsmängeln in der Regel auf die Teile der Prüfung zu beschränken hat, denen Prüfungsmängel anhaften. Es wäre mit dem Gebot der Chancengleichheit unvereinbar, einem Prüfling auf entsprechenden Antrag hin gewissermaßen überschießend die Chance einer erneuten mündlichen Prüfung zu eröffnen, obgleich ein Prüfungsmangel nur bei einer schriftlichen Arbeit vorliegt.

b) Ebenso besteht kein Anspruch auf eine Neubewertung der abgelegten mündlichen Prüfung. Soweit sich der Kläger auf Fehler in der Bewertung der Prüfung beruft, die aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aufgeklärt werden können, geht dies zu seinen Lasten. Die Prüfer sind nur dann zu einer schriftlichen Begründung der Bewertung verpflichtet, wenn dies vom Prüfling zeitnah und hinreichend spezifiziert ausdrücklich verlangt wird. Dies hat der Kläger aber hier unterlassen. Auch existieren keine weiteren Quellen, aus denen sich trotz des Zeitablaufs Rückschlüsse auf den Ablauf der mündlichen Prüfung ziehen lassen. Die Frage, ob bei der Bewertung ein Beurteilungsmangel vorlag, muss daher als unaufklärbar angesehen werden.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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