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Anwalts-Hotline: kein Verstoß gegen RBerG bzw. Gebührenrecht
BGH, Urteil vom 26.09.2002; Az.: I ZR 44/00
Leitsätze des Gerichts:
1. Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem – zur Rechtsberatung nicht befugten – Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.
2. Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebührenunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43 a IV BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49 b III 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49 b IV 2 BRAO) verbunden.
Problemstellung:
Der BGH klärt die enorm praxisrelevante Frage, ob die telefonische Rechtsberatung durch eine Anwalts-Hotline gegen das RBerG bzw. das geltende Gebührenrecht verstößt.
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Die Beklagte ist eine GmbH, die Telefonanschlüsse unterhält, über die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können. Im Dezember 1997 warb sie für diesen Dienst, der auch am Wochenende und außerhalb üblicher Geschäftszeiten angeboten werde. Rechtsfragen – so die Werbung – müssten nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden; häufig reiche schon ein kurzes Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt. Die Beklagte hatte mit zehn 0190er-Nummern für verschiedene Rechtsgebiete geworben. Wählte man eine dieser Nummern, antwortete ein Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Gebiet einen Interessenschwerpunkt hatte. In der Werbung war ferner darauf hingewiesen worden, dass der Anruf 3,60 DM pro Minute koste. Diese Gebühren werden über die Deutsche Telekom eingezogen, die einen Anteil von 2,48 DM (zzgl. MwSt.) an die Beklagte ausbezahlt. Die Beklagte leitet diese Gesprächsgebühren an den jeweiligen Rechtsanwalt als Vergütung für seine anwaltliche Leistung weiter. Die Beklagte erhält von den beteiligten Rechtsanwälten eine monatliche Pauschale sowie einen bestimmten Betrag für jede Zeiteinheit von dreieinhalb oder vier Stunden. Hat ein Anwalt einen solchen Zeitblock bei der Beklagten gebucht, werden alle in dieser Zeit über die fragliche 0190er-Nummer eingehenden Gespräche unmittelbar an ihn weitergeleitet.
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
Das von der Klägerin beanstandete Verhalten stellt sich nicht als wettbewerbswidrig dar.
1. Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 13 II Nr. 2 UWG.
2. Das beanstandete Verhalten begründet keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG.
Mit der Beklagten kommt kein Vertrag über die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zustande.
Zwar knüpft die Frage, mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, an eine Auslegung der Erklärungen der Vertragsparteien an. Ihre Beantwortung ist daher im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Die tatrichterliche Auslegung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Diesem Maßstab wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
a) Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie davon ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluss eines Beratungsvertrags zielende Willenserklärung richtet, §§ 133, 157 BGB. Die objektiven Umstände sprechen vorliegend eher für ein Angebot gegenüber dem Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt. Zwar wird der Anrufer zunächst vorrangig die Beklagte im Auge haben, deren Name und deren Adresse ihm aus der Werbung bekannt sind, während er den Namen des beratenden Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongesprächs erfährt. Allerdings spricht der Text der Werbung für eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten. Die Werbung erweckt nicht den Eindruck, als seien die Rechtsanwälte als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig und erbrächten eine von ihr geschuldete Beratungsleistung. Hierfür spricht weiter, dass sich der Anrufer unmittelbar an den Rechtsanwalt wendet. Nur mit ihm wird eine telefonische Gesprächsverbindung hergestellt.
b) Weiter zu beachten ist der Grundsatz, dass der Wille der vertragsschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist.
Wäre vorliegend das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschluss mit der Beklagten gerichtet, wäre der Vertragszweck gefährdet, denn der Vertrag wäre auf eine nach Art. 1 § 1 RBerG unzulässige Rechtsberatung gerichtet. Eine von ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks wollen die Vertragsschließenden in aller Regel nicht in Kauf nehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in dem Anruf das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 563 ZPO a.F.. Die Beklagte kann insbesondere nicht als Störerin für berufsrechtliche Verstöße derjenigen Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden, mit denen die Anrufer Beratungsverträge schließen.
a) Mit dem Rechtsberatungsdienst sind nicht notwendig unzulässige Gebührenunter- oder –überschreitungen verbunden.
aa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand des § 20 BRAGO erfüllen. Der Anrufer erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitvergütung einverstanden. Hierin ist kein berufsrechtlicher Verstoß zu sehen.
bb) Im Rahmen des beanstandeten Beratungsdienstes wird es häufig zu einer Gebührenunterschreitung kommen. Diese ist dem Rechtsanwalt allerdings in außergerichtlichen Angelegenheiten nicht verwehrt, § 49 b I BRAO i.V.m. § 3 V 1 BRAGO.
cc) Für den Fall der Gebührenüberschreitung sieht das Gesetz an sich zwingend die Schriftform vor, § 3 I 1 BRAGO. Allerdings nimmt das Gesetz auch die nicht schriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Vergütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt, § 3 I 1 BRAGO. Freiwilligkeit setzt jedoch voraus, dass der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat.
Bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung besteht nicht regelmäßig die Gefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung. Denn bei Gesprächen, die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird auch bei geringsten Gegenstandswerten die Mittelgebühr nach § 20 BRAGO noch nicht überschritten; bei einem Gegenstandswert von 1.500 € wird die Mittelgebühr dagegen erst bei Gesprächen erreicht, die länger als vierzig Minuten dauern. Die Gefahr, dass es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt, kann deshalb unter diesen Umständen kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfertigen. Ein Hinweis auf die mögliche Gebührenüberschreitung kann vielmehr in Form einer Bandansage bzw. durch individuelle Belehrung erfolgen.
b) Es liegt weiter kein Verstoß gegen das Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen vor, § 49 b IV 2 BRAO.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Deutsche Telekom, die bei dem Anrufer nach Inanspruchnahme der Beratungsleistung die Gebühren in Höhe von 3,63 DM geltend macht, damit eine ihr von dem vermittelten Rechtsanwalt abgetretene Gebührenforderung einzieht. Der Anrufer, der den telefonischen Beratungsdienst über die 0190er-Nummer in Anspruch nimmt, schuldet der Deutschen Telekom die Gebühren für diesen Telefonmehrwertdienst unabhängig von dem mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrag.
c) Die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen, § 43 IV BRAO, vermag das ausgesprochene Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Gefahr eines Interessenkonflikts ist bei der telefonischen Beratung nicht höher als bei der herkömmlichen rechtlichen Beratung.
d) Auch ein Verstoß gegen § 49 b III 1 BRAO scheidet aus, denn das Entgelt, das der Rechtsanwalt der Beklagten schuldet, wird unabhängig davon geschuldet, ob und wie viele Ratsuchende in der fraglichen Zeit anrufen.
e) Bedenken hinsichtlich der Qualität der telefonischen Rechtsberatung sind für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Es handelt sich hierbei nicht um Gefahren, die nur für diese Form der Beratung typisch sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Bedarf der Bevölkerung an spontaner telefonischer Beratung über Rechtsfragen des Alltags besteht, der möglicherweise mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art befriedigt werden kann.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Die hier relevante, von der Rechtsprechung in Konkretisierung der Generalklausel des § 1 UWG entwickelte Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch wurde vom BGH in den letzten Jahren völlig umgeformt. Bislang wurde zwischen Verstößen gegen wertbezogene Normen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Wettbewerbshandlung ohne weiteres begründen, und Verstößen gegen wertneutrale Normen unterschieden, die nur bei bewusstem und planmäßigem Verstoß als wettbewerbswidrig angesehen wurden. Die „Elektroarbeiten“-Entscheidung des BGH vom 25.04.2002 (NJW 2002, 2645) brachte die durch die Entscheidungen des BGH zur Verbandsklage gegen Vielfachabmahner (NJW 2001, 1089) sowie zur Sportwette (Newsletter 31/004) in Gang gebrachte Entwicklung zu einem Abschluss. Der Tatbestand des Rechtsbruchs ist nunmehr als erfüllt anzusehen, sofern es sich um den Verstoß gegen eine Norm handelt, die das Marktverhalten zum Schutz der Marktbeteiligten, insbesondere der Verbraucher und Mitbewerber, regelt und der Gesetzesverstoß objektiv geeignet ist, dem Handelnden einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Subjektive Anforderungen werden an den Rechtsbruch-Tatbestand nunmehr unabhängig von der Wertbezogenheit der Norm nicht mehr gestellt. Vgl. hierzu vertiefend Köhler, NJW 2002, 2761 ff.
Diese neue Rechtsprechung zum Tatbestand des Rechtsbruchs hat auch in den nunmehr vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 23.01.2003 (abrufbar unter http://www.bmj.bund.de/images/11548.pdf) Eingang gefunden. In dem geplanten § 4 UWG, der die von der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppen in Form eines Beispielskatalogs normieren soll, wird unter Nr. 12 eine Handlung als unlauter klassifiziert, wenn „einer gesetzlichen Vorschrift zuwider(ge)handelt (wird), die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten oder den Marktzutritt zu regeln“.
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr
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