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DVD – keine neue Nutzungsart i.S.d. § 31 IV UrhG

OLG München, Urteil vom 10.10.2002; Az.: 6 U 548/01 (n.rk.)


Leitsatz des Gerichts:

Die Verwertung eines in den Jahren 1980/1981 produzierten Spielfilms („Der Zauberberg“) auf einer Digital-Versatile-Disc (DVD) stellt gegenüber herkömmlichen audiovisuellen Home-Video-Verfahren, insbesondere der im Zeitpunkt der Nutzungseinräumung (1980) unstreitig bekannten Verwertung auf Videokassette, keine technisch und wirtschaftlich eigenständige, neue Nutzungsart i.S.d. § 31 IV UrhG dar.



Problemstellung:

Das OLG München hatte sich mit der seit längerem strittigen Frage zu befassen, ob eine Filmverwertung auf DVD gegenüber der herkömmlichen Home-Video-Verwertung mittels VHS-Kassette eine neue und bislang unbekannte Nutzungsart i.S.d. § 31 IV UrhG ist.



Der Kläger ist Szenenbildner und Filmarchitekt. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Audio- und Videobändern, sowie Platten aller Art, insbesondere von Videokassetten und Video-DVDs. Den streitgegenständlichen Film „Der Zauberberg“ vertreibt die Beklagte in der BRD auf DVD und Videokassette. Am 11.08.1980 schloss der Kläger (Filmschaffender) mit der Firma Franz Seitz Filmproduktion (Filmhersteller) einen „Anstellungsvertrag für Filmschaffende“, wonach der Kläger als Architekt für den streitgegenständlichen Film gegen Zahlung einer Vergütung zur Verfügung stehen sollte. Der Kläger hat durch diesen Vertrag dem Filmhersteller alle ihm etwa durch das vertragliche Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Urheber- und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verwertung dieses Films ausschließlich und ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung eingeräumt. In den Jahren 1980/1981 hatte der Kläger das gesamte Szenenbild und die Filmarchitektur für diesen Film geschaffen. Die Beklagte ist durch Coproduktions- und Vertriebsvertrag vom 20.12.1980 Inhaberin der vom Kläger mit Vertrag vom 11.08.1980 an die Firma Franz Seitz Filmproduktion übertragenen Nutzungsrechte geworden.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte könne schon deshalb nicht Inhaberin der Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Films „Der Zauberberg“ auf DVD sein, weil es sich bei der DVD im Hinblick auf die vielfältigen neuartigen Nutzungsmöglichkeiten um eine neue Nutzungsart i.S.d. § 31 IV UrhG handele, für welche der Kläger im Jahr 1980 Nutzungsrechte nicht habe einräumen können, da diese Verwendungsform eines Werks zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei. Er hat deshalb beantragt, der Beklagten die Vervielfältigung und Verbreitung des Films auf DVD zu verbieten.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese hat Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 97 I, 16, 31 IV UrhG nicht zu, da es sich bei der seitens der Beklagten vorgenommenen Vervielfältigung und Verbreitung des streitgegenständlichen Films „Der Zauberberg“ auf DVD nicht um eine im Zeitpunkt der Nutzungsrechtseinräumung seitens des Klägers mit Vertrag vom 11.08.1980 noch nicht bekannte Nutzungsart i.S.d. § 31 IV UrhG handelt.

1. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der vom Kläger für den Spielfilm geschaffenen Filmarchitektur ergibt sich aus § 2 I Nr. 4 UrhG.

2. Der Wirksamkeit der Nutzungsrechtseinräumung steht nicht § 31 IV UrhG entgegen.

a) § 88 ff. UrhG stehen der Anwendung des § 31 IV UrhG nicht entgegen. Denn die Auslegungsregeln der §§ 88 I, 89 I UrhG haben keine Rechtseinräumung an den Filmhersteller für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten zur Folge, weil § 31 IV UrhG insoweit der Vorrang zukommt.
Auch eine stillschweigende Abbedingung des § 31 IV UrhG scheidet aus, da § 31 IV UrhG nicht abdingbar ist.

b) Der erkennende Senat geht davon aus, dass eine Nutzungsart i.S.d. § 31 IV UrhG eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes ist. Dazu genügt es nicht, dass die Nutzungsart als hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform nach § 31 UrhG Gegenstand einer selbständigen Nutzungsrechtseinräumung sein kann. Vielmehr setzt der besondere Schutz des Urhebers nach § 31 IV UrhG voraus, dass es um eine neu geschaffene Nutzungsart geht, die sich von den bisherigen so sehr unterscheidet, dass eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden kann, wenn dem Grundgedanken des Urheberrechts, dass der Urheber möglichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werks zu beteiligen ist, Rechnung getragen werden soll.
Diese Voraussetzung liegt bei der Verwertung von urheberrechtlich geschützten Filmwerken auf DVD gegenüber der bisherigen bekannten Verwertungsform der Vervielfältigung und Wiedergabe auf Videokassetten nicht vor.

aa) Zwar ist davon auszugehen, dass die technischen Möglichkeiten durch den Übergang von der bisher üblichen analogen Aufzeichnung auf Magnetbänder (Videokassetten) zu der nunmehr streitgegenständlichen binären, digitalen Speicherung der Ton- und Bildsignale (DVD) vor allem im Hinblick auf die Wiedergabequalität, die Bedienungsoptionen (menügeführte Ansteuerung) und die Verschleißfreiheit tatsächlich in beträchtlichem Maße verbessert und erweitert worden sind. Allerdings sind diese Verbesserungen ausschließlich technischer Natur und beruhen auf der digitalen Aufzeichnungstechnik bei erheblich größerer Speicherkapazität. Die Wiedergabe des Filmwerks an sich erfolgt indes in identischer Weise. Hierbei ist nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass es bei dem Betrachten des Filmwerks vor dem Fernsehgerät oder einem anderen geeigneten Bildschirm für den Endverbraucher in aller Regel weder erkennbar noch von Relevanz sein wird, ob das Filmwerk analog oder digital aufgezeichnet wurde. Denn der Vorgang der Werkvermittlung bleibt aus der Sicht des Konsumenten seiner Art nach unverändert.
Insbesondere ist dann nicht von einer neuen Nutzungsart auszugehen, wenn das Werk in seiner ursprünglichen Form nur mittels einer neuen Technik verwertet wird, auch wenn diese zu einer qualitativen Verbesserung der Werkwiedergabe führt. Deshalb ist auch im Hinblick auf die auf einer DVD speicherbaren Zusatzinformationen (alternative Endfassungen, unterschiedliche Kameraperspektiven, verschiedene Sprachfassungen, Begleitkommentare, Trailer...) keine entscheidende Wesensänderung eingetreten. Denn der Verbraucher wird einerseits seine Kauf- oder Mietentscheidung in erster Linie aufgrund des auf der DVD enthaltenen Spielfilms treffen und andererseits wird eine Vielzahl der genannten Zusatzinformationen regelmäßig nicht eigenständig zu vermarkten sein.

bb) Eine wirtschaftliche Eigenständigkeit der Verwertung von Filmwerken auf DVD kann weiter nur dann angenommen werden, wenn sich hierfür ein neuer Markt entwickelt hat und dadurch neue Verbraucherkreise angesprochen werden.
Fakt ist, dass die Videokassette durch die DVD kontinuierlich substituiert wird. Ersetzt allerdings eine neue Verwendungsform lediglich eine bereits bestehende Verwendungsform, so entsteht regelmäßig kein neuer Markt, denn maßgebliches Kriterium für die Entstehung eines neuen Marktes ist das Substitutionsprinzip.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass keine neuen Vertriebswege erschlossen werden, denn unstreitig werden DVDs und Videokassetten nebeneinander über Videotheken und die üblichen Handelsmärkte vermietet bzw. verkauft. Für diese Ansicht spricht zudem, dass die Praxis nach Bekanntwerden der Nutzungsform DVD dazu übergegangen ist, die Nutzung auf DVD und die Nutzung auf Videokassette unter dem Oberbegriff „audiovisuelle Home-Video-Verfahren“ einheitlich zu lizenzieren.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Das OLG München befasst sich in vorliegenden Urteil mit einer sehr interessanten und äußerst praxisrelevanten Frage, in der das letzte Wort vom BGH gesprochen werden wird. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat gerechtfertigter Weise die Revision zum BGH zugelassen. Vgl. vertiefend die Urteilsanmerkung von Fette, ZUM 2003, 49 ff.

Das Urheberrecht hat im letzten Jahr durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und Ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 wichtige Änderungen erfahren. Hiervon war der § 31 IV UrhG allerdings nicht betroffen.
Von besonders herausragender Bedeutung ist das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, das der Umsetzung der Multimedia-Richtlinie vom 22.06.2001 dient und das derzeit als Entwurf der Bundesregierung vom 31.07.2002 vorliegt (abrufbar unter http://www.bmj.bund.de/images/11476.pdf). Mit dem neuen § 19 a UrhG soll ein weiteres Verwertungsrecht i.S.d. § 15 II UrhG, das sog. „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ normiert werden. Hierunter ist das Recht zu verstehen, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Weiteren Änderungen werden die Schrankenregelungen unterliegen. Insbesondere wird durch die Neufassung des § 53 I UrhG klargestellt, dass auch die digitale Privatkopie zulässig ist. Außerdem werden in dem neuen § 95 a UrhG sog. „wirksame technische Schutzmaßnahmen“ vor Umgehung geschützt. Vgl. ergänzend Ory, JurPC Web-Dok. 126/2002, http://www.jurpc.de/aufsatz/20020126.htm.



bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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