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Marlene Dietrich: Verwendung eines Bildnisses einer absoluten Person der Zeitgeschichte zur Werbung für ein Presseerzeugnis

BGH, Urteil vom 14.05.2002; Az.: VI ZR 220/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Die in Art. 5 I 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfasst auch die Werbung für Presseerzeugnisse.

2. Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden.

3. Bei diesem Bildnis muss es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muss der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.



Problemstellung:

Der BGH nimmt soweit ersichtlich erstmals Stellung zu der Frage, ob in der Werbung für eine Zeitschrift auch Abbildungen einer absoluten Person der Zeitgeschichte verwendet werden dürfen, die in der beworbenen Ausgabe nicht enthalten sind.



Die Klägerin ist die einzige Tochter und Alleinerbin der am 06.05.1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich. Die Beklagte ist Herausgeberin der Bild-Zeitung. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Wiedergabe eines Bildnisses ihrer Mutter in einem Fernsehspot auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Zugleich begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Die Beklagte druckte im Februar 1999 in einer herausnehmbaren Sonderbeilage der Bild-Zeitung unter der Überschrift „50 Jahre Deutschland“ Originalbelege und –bildnisse zeitgeschichtlicher Ereignisse ab. Über das Jahr 1960 wurde u.a. mit einem kurzen Wortbeitrag und einer Abbildung über einen Besuch Marlene Dietrichs am 27.05.1960 in München berichtet. Am 15.02.1999 ließ die Beklagte in den Fernsehsendern RTL und Sat 1 einen 18 Sekunden dauernden Werbespot ausstrahlen. Dieser zeigte u.a. etwa eine Sekunde lang eine Filmaufnahme der Deutschen Wochenschau von 1959, in der Marlene Dietrich und Hildegard Knef, umgeben von anderen Personen, zu sehen waren. Zu Beginn und am Ende des Spots erschien das Logo der Bild-Zeitung. Dazu wurde folgender Text gesprochen: „Erleben Sie 50 Jahre Deutschland. Das erste deutsch-deutsche Geschichtsbuch zum Sammeln; jetzt jeden Dienstag und Samstag in Bild. Morgen 1959: Deutschland startet durch. Bild Dir Deine Meinung.“
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Mutter sei zwar eine absolute Person der Zeitgeschichte. Gleichwohl sei die Ausstrahlung des Filmausschnitts unzulässig, denn das Bildnis ihrer Mutter sei darin allein zu Werbezwecken für die Bild-Zeitung verwandt worden und nicht identisch mit der Abbildung in der beworbenen Ausgabe des Presseerzeugnisses.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung.

1. Die Klägerin als Tochter und Alleinerbin von Marlene Dietrich ist berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, die ihre Grundlage in dem Persönlichkeitsrecht ihrer Mutter haben. Das Persönlichkeitsrecht wirkt in seiner besonderen Erscheinungsform als Recht am eigenen Bild über den Tod hinaus fort und gewährt den nächsten Angehörigen des Verstorbenen Unterlassungsansprüche zum Schutz gegen Angriff auf seinen Achtungsanspruch.

2. Die Klägerin kann der Beklagten jedoch nicht die Verwendung des Filmausschnitts im Rahmen der hier in Rede stehenden Werbung untersagen. Bei der betreffenden Filmaufnahme der Mutter der Klägerin handelt es sich nämlich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, das die Beklagte gemäß § 23 I Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zu verbreiten berechtigt ist.

a) Nach dieser gesetzlichen Regelung dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte grundsätzlich ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden.
Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 I Nr. 1 KUG kann sich allerdings derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will. Sofern einem extremen Zeitraffer wie in vorliegendem Film überhaupt ein Informationswert zuzubilligen ist, tritt dieser hier jedenfalls gegenüber dem vorrangigen Werbezweck zurück.

b) Werbung für Presseerzeugnisse genießt allerdings ebenso wie dieses selbst den Schutz des Art. 5 I 2 GG. Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit des Pressewesens insgesamt. Auch wenn die Werbung das Presseerzeugnis selbst nicht transportiert, stellt sie es doch der Öffentlichkeit vor und dient damit als Kommunikationsmittel, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so ankündigt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt und dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann. Die Eigenwerbung der Presse genießt daher, weil sie den Absatz des betreffenden Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur Verbreitung der Informationen beiträgt, selbst den gemäß Art. 5 I 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Pressefreiheit. Das schließt es aus, einer in diesem Zusammenhang erfolgten Bildwiedergabe von vornherein das Privileg des § 23 I Nr. 1 KUG zu entziehen.

c) Es ist deshalb erforderlich, über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Grund einer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung zwischen dem nach Art. 2 I iVm Art. 1 I GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Marlene Dietrich in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und dem in Art. 5 I 2 GG verankerten Recht der Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden.

aa) Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass gerade die beanstandete Bildfolge, die Marlene Dietrich bei einer in der Sonderbeilage nicht aufgegriffenen Gelegenheit zeigte, zu Werbezwecken eingesetzt worden sei. Da zur Erreichung des erstrebten Werbezwecks hier auch das im redaktionellen Teil abgebildete Foto hätte verwendet werden können, stelle ihre Verwendung einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten dar.
Hierauf kommt es nach Ansicht des BGH jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade dadurch, dass ein anderes Bild als dasjenige verwendet wurde, dessen Veröffentlichung auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zulässig gewesen wäre, das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zusätzlich beeinträchtigt worden ist. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es grundsätzlich nicht wesentlich, aus welchem Anlass ein bestimmtes Foto gefertigt worden ist.

bb) Eine Beschränkung der Presseveröffentlichung auf Fotos, die aus der konkreten Situation stammen, wäre allerdings dann gerechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nur auf diese Weise auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß begrenzt werden könnte, ohne zugleich das berechtigte Interesse der Pressefreiheit zu verkürzen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann auch dann einer Veröffentlichung entgegenstehen, wenn das verwendete Bildnis aus dem Zusammenhang gerissen und in einen anderen gestellt wird, so dass sich durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert.
Vorliegend ist hierfür nichts ersichtlich.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Die Rechtsprechung hat bei der Anwendung von § 23 II KUG bestimmte Fallgruppen herausgebildet, bei denen das vorrangige Interesse des Abgebildeten zu bejahen ist. Unzulässig ist demnach auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 I KUG die Veröffentlichung von Bildnissen beim Eindringen in die geschützte Privat- oder die Intimsphäre des Abgebildeten, bei der Verfälschung des Aussagegehalts von Bildnissen sowie beim Einsatz von Bildnissen zu Werbezwecken. In letzterer Fallgruppe ist bei der Werbung für Medienprodukte Art. 5 GG zu berücksichtigen.
Bislang ist die Frage, ob in der Werbung für eine Zeitschrift auch Abbildungen verwendet werden dürfen, die in der beworbenen Ausgabe nicht enthalten waren, unterschiedlich beurteilt worden. Abgestellt wurde überwiegend auf einen hinreichenden thematischen Zusammenhang (vgl. z.B. LG München I, ZUM 2001, 351 ff.). In der Literatur wurde die Auffassung, es dürften in der Werbung für Medienprodukte nur solche Abbildungen gezeigt werden, die auch in dem beworbenen Produkt selbst enthalten sind, seit langem als zu eng kritisiert; vgl. hierzu Fricke in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2002, § 24 KUG Rdnr. 40. Entscheidend müsse vielmehr darauf abgestellt werden, ob die Werbung eine Fortführung des mit dem beworbenen Produkt verfolgten Informationszwecks darstellt.
Durch die vorliegende wegweisende Entscheidung hat sich der BGH im Wesentlichen dieser Ansicht angeschlossen.



bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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