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Untersagung der Betätigung als Verwertungsgesellschaft i.S.d. § 1 WahrnG

BayVGH, Beschluss vom 13.08.2002; Az.: 22 CS 02.1347


Leitsätze der Bearbeiterin:

1. Es ist sehr zweifelhaft, ob für das DPMA eine Befugnisnorm dafür existiert, eine Betätigung als Verwertungsgesellschaft i.S.d. § 1 WahrnG, die ohne Erlaubnis des DPMA ausgeübt wird, zu untersagen.

2. Weiter ist zweifelhaft, ob die Tätigkeit der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 1 WahrnG erfüllt, da die Verlage, für die sie tätig wird, weder Urheber noch Inhaber verwandter Schutzrechte sind.



Problemstellung:

Der BayVGH nimmt zu der Frage Stellung, ob das DPMA aufgrund des WahrnG die Befugnis hat, eine Betätigung als Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis zu untersagen.



Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Zu den Gesellschaftern gehören neben den beiden Verbänden der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger mehrere Verlage. Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist es, Presseinhalte möglichst vieler Verlage zur aktuellen Nutzung in digitaler Form bereitzustellen und zu lizenzieren (sog. elektronische Pressespiegel). Hierfür sollen der Antragstellerin von den teilnehmenden Verlagen nicht-ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das Recht zur Nutzung der Artikel, insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Übertragungsrecht soll der Antragstellerin nur insoweit zustehen, als dies erforderlich ist, um Kunden die Nutzung elektronischer Pressespiegel zu ermöglichen.
Mit Bescheid vom 04.05.2002 untersagte das DPMA der Antragstellerin ab sofort, sich ohne Erlaubnis des DPMA als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft i.S.d. § 1 WahrnG zu betätigen. Diesbezüglich wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.
Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim BayVG München die Wiederherstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Das VG gab dem Antrag statt.
Der BayVGH hat über die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin zu entscheiden.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das VG hat zutreffend entschieden, dass das Aufschubinteresse der Antragstellerin das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung überwiegt.

a) Für den VGH ist zum einen sehr zweifelhaft, ob für das DPMA eine Befugnisnorm dafür existiert, eine Betätigung als Verwertungsgesellschaft i.S.d. § 1 WahrnG, die ohne Erlaubnis des DPMA ausgeübt wird, zu untersagen.
Hierfür besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie z.B. § 15 II 1 GewO. Es ist zwar denkbar, dass auch aus dem Gesamtzusammenhang eines Gesetzes eine Eingriffsbefugnis abgeleitet werden kann, wenn etwa die zuständige Behörde ihre gesetzliche Aufgabe ohne eine solche Befugnis nicht erfüllen könnte und eine solche Befugnis im Hinblick auf die erkennbaren Ziele des Gesetzgebers erforderlich wäre. Um dem Gebot ausreichender Bestimmtheit (Art. 20 III GG) zu genügen, müsste der Gesetzgeber aber entsprechende Grundgedanken und Ziele seines gesetzgeberischen Wollens deutlich machen. Dies gilt um so mehr, je stärker auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird.

Vorliegend sind diese Voraussetzungen nach Ansicht des BayVGH wohl nicht erfüllt.

Insbesondere ist die These, § 19 I WahrnG, wonach die Aufsichtsbehörde darauf zu achten hat, dass die Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, lasse den Schluss auf eine solche Befugnis zu, nicht zwingend. Denn damit ist nichts darüber gesagt, ob es zur Durchsetzung der Erlaubnispflicht der Befugnis bedarf, die Ausübung der geregelten Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis zu untersagen. Hätte der Gesetzgeber eine dem § 15 II 1 GewO entsprechende Norm schaffen wollen, so hätte er dies wohl deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber wird deshalb im vorliegenden Zusammenhang auch daran gedacht haben, dass zur Durchsetzung der Erlaubnispflicht andere rechtliche Instrumente ausreichen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Fachöffentlichkeit bekannt sein, wer die in § 1 I WahrnG bezeichnete Erlaubnis besitzt; dieser Umstand ist nämlich im Bundesanzeiger bekannt zu geben, § 5 WahrnG. Bereits diese Information für die Marktteilnehmer erschwert Verwertungsgesellschaften die Betätigung ohne die erforderliche Erlaubnis.
Weiter sehen die Zivilgerichte die Firmierung als Verwertungsgesellschaft ohne erforderliche Erlaubnis als irreführend an und untersagen diese daher in wettbewerbsrechtlichen Verfahren.
Hierin sind wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Erlaubnispflicht zu sehen.
Bestätigt sieht der BayVGH seine Ansicht in der generell großen Zurückhaltung bei der Ausstattung der Aufsichtsbehörde mit Befugnisnormen. Nicht einmal als Ordnungswidrigkeit darf die Aufsichtsbehörde eine Betätigung als Verwertungsgesellschaft ohne erforderliche Erlaubnis verfolgen. Dem ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen des WahrnG eng auszulegen sind, um eine Aufsicht auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.

b) Für den BayVGH ist es ebenfalls sehr zweifelhaft, ob die Antragstellerin mit ihrer Tätigkeit überhaupt die gesetzlichen Merkmale einer Verwertungsgesellschaft i.S.d. § 1 WahrnG erfüllt.

Die Antragstellerin wird wohl nicht „für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte“ tätig, weil die Verlage, für die sie tätig werden soll, weder Urheber i.S.d. § 7 UrhG noch Inhaber verwandter Schutzrechte i.S.d. §§ 70 bis 87 b UrhG sind. Diese Verlage sind lediglich Inhaber abgeleiteter Rechte.

Weiter setzt eine „Wahrnehmung zur gemeinsamen Auswertung“ i.S.d. § 1 I WahrnG wohl mehr voraus, als ein nicht-ausschließliches, einfaches Nutzungsrecht i.S.d. § 31 II UrhG.


Anmerkung der Bearbeiterin:

a) Bei der in §§ 18, 19 WahrnG geregelten Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften handelt es sich um eine Aufsicht sui generis mit fach- und rechtsaufsichtlichen Elementen. Sie ist weder eine reine Rechtsaufsicht, da sie sich nicht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwertungsgesellschaft sondern auch auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen bezieht, noch ist sie eine Fachaufsicht, da ein Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde nicht besteht.
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde sind in § 19 II-IV WahrnG geregelt. Als förmliche Aufsichtswerkzeuge stehen dem DPMA das Mittel der Abmahnung, § 4 I Nr. 2 WahrnG, und des Widerrufs der Geschäftserlaubnis nach § 4 I WahrnG zu. Neben den förmlichen Eingriffsmöglichkeiten kann die Aufsichtsbehörde auch formlos auf Verstöße hinweisen, was in der Praxis der übliche und effektive Weg ist. Vgl. hierzu ausführlich Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2002, § 19 WahrnG Rdnr. 1 ff.

b) Vgl. zu den elektronischen Pressespiegeln die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.07.2002 unter Newsletter 49/004.



bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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