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Rückforderung einer Zuwendung
BAG, Urteil vom 25.09.2002, Az: 10 AZR 7/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Kann ein Arbeitsverhältnis ordentlich nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, ist eine zum „01. April“ ausgesprochene Kündigung in der Regel dahin auszulegen, dass sie das Arbeitsverhältnis zum 31. März beenden soll.
2. Bei der Rückforderung einer Zuwendung im Wege des Einbehalts von Arbeitsvergütung sind die Pfändungsgrenzen zu beachten.
Problemstellung:
Auslegung eines Kündigungsschreibens und die Einordnung der Auszahlung einer freiwilligen Sonderleistung.
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Im Rahmen einer Zahlungsklage über Gehaltsforderungen streiten die Parteien darüber, ob eine Berechtigung der Beklagten vorlag im November 1999 ausbezahlte Zuwendungen vom Gehalt des Monates März 2000 einzubehalten.
Die Klägerin war seit 27. Januar 1998 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist betrug nach einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres. Im Arbeitsvertrag wurde Bezug auf einen Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung genommen.
Mit der Novemberabrechnung zahlte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung aus, die als Weihnachtsgeld bezeichnet war. Am 17. Januar 2000 erfolgte die Kündigung durch die Klägerin mit den Worten, sie kündige das Arbeitsverhältnis „fristgerecht zum 01.04.2000“.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 TV regelte, dass Angestellte, die bis zum 31. März des Folgejahres verschuldet oder auf ihren eigenen Wunsch ausscheiden, ihre erhaltenen Zuwendungen zurückzuzahlen haben. Die Beklagte zog die gesamte Zuwendung in Höhe von 4.514,06 DM im Rahmen der Märzabrechnung 2000 ab. Die Klägerin klagte auf Zahlung des einbehaltenen Betrages, da sie der Auffassung war, das Arbeitsverhältnis endete nicht zum 31. März, sondern erst zum 01. April 2000. Weiter sei die Aufrechnung der Beklagten unwirksam, da gegen Pfändungsschutzvorschriften nach den §§ 394 BGB, 850 a ff. ZPO verstoßen wurde und eine Aufrechnung gegenüber dem Bruttoanspruch sowieso nicht möglich sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Lohnanspruch aufgrund der überbezahlten Sonderzuwendung erloschen sei. Die Sonderzahlung bleibe erst ab 01. April des Folgejahres fest beim Arbeitnehmer, so dass eine Sonderzahlung wie ein Vorschuss zu behandeln sei. Die Klägerin obsiegte vor dem Arbeitsgericht. Die Beklagte unterlag in ihrer Berufung. Die Revision der Beklagten war unbegründet.
Das LAG nahm an, dass durch die Klägerin ein Aufhebungsangebot abgegeben wurde, das Arbeitsverhältnis zum 01.04.2000 einvernehmlich aufzuheben. Dem folgte der Senat nicht. Er prüfte die Kündigung als solche und legte diese entsprechend aus.
1. Die Beklagte ist verpflichtet den einbehaltenen Teil der Vergütung für März 2000 an die Klägerin zu zahlen. Die Kündigung der Beklagten war gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Unter Berücksichtigung des Wortlautes und aller erkennbaren Umstände war die Kündigung dahingehend auszulegen, dass sie zum 31.03.2000 das Arbeitsverhältnis beenden sollte. Hinweis darauf war die Aussage „fristgerecht zu kündigen“. Weiter beanstandete die Beklagte auch das Datum von 01. April 2000 und reagierte auf das Kündigungsschreiben dahingehend, dass die Kündigung nur zum 31. März 2000 wirken kann. Dies akzeptierte die Klägerin widerspruchslos. Weiteres Indiz war die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist, die bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres war. Es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2000 beenden wollte. Insbesondere deshalb, da sie am 01.04.2000 bei einem neuen Arbeitgeber begann.
2. Bei einer Sonderzuwendung nach dem TV handelt es sich nicht um einen Gehaltsvorschuss, der erst mit Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2003 verdient ist. Ein Anspruch auf Zuwendung entsteht unbedingt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 TV vorliegen. Die Zuwendung gemäß § 1 Abs. 1 TV wird im gleichen Kalenderjahr fällig. § 4 Abs. 1 TV regelt gleichfalls die Fälligkeit bis spätestens zum 01. Dezember eines Jahres. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch im darauffolgenden ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres entfällt damit die Rechtsgrundlage für die zuvor erbrachte Zuwendung. Der Arbeitgeber hat gemäß § 1 Abs. 5 TV einen tariflichen Rückzahlungsanspruch.
3. Das LAG ging von einer Aufrechnung aus. Der Senat beurteilte dies anders. Der Anspruch der Klägerin war nicht durch Aufrechnung gemäß den §§ 387, 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt eine Aufrechnungserklärung abgegeben, sondern sich stets auf Erlöschen der Lohnforderung berufen.
Die Pfändungsgrenzen (§ 394 BGB i.V.m. §§ 850 a ff. ZPO) sind vom Arbeitgeber auch bei einer Verrechnung zu beachten, so dass ein Vorschuss nur von der verdienten Vergütung abgezogen werden kann.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Achtung bei der Vertragsgestaltung: Eine Zuwendung bzw. Weihnachtsgeld oder sonstige Sonderleistungen können nicht als Gehaltsvorschuss geregelt werden, da dies gegen die Schutzfunktion des § 394 BGB verstößt (BAG 15. März 2000 - 10 AZR 101/99).
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bearbeitet von: RAin Melanie Heim, Dr. Puhle & Kollegen, Göggingerstraße 122 - 86199 Augsburg
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