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Jubiläumszuwendung

BAG, Urteil vom 23.10.2002; Az: 10 AZR 48/02


Leitsatz des Gerichts:

Die Bezeichnung von Zuwendungen als „freiwillige Sonderleistungen“ lässt in der Regel nicht den Schluss zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt. Der Kläger begehrte die Zahlung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass seines 25-jährigen Dienstjubiläums. Das Verfahren wurde durch seine Erben fortgesetzt.



Problemstellung:

Es handelt sich hier um die immer wieder auftauchende Problematik, ob Leistungen des Arbeitgebers ohne oder mit rechtlicher Bindung erfolgen und ob diese Zahlungen einfach eingestellt werden können.



Am 01. November 1995 war der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 25 Jahren (1. November 1970) beschäftigt. In einer Personalinformation von 1977 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, dass es Jubiläumszuwendungen gibt. Dies wurde folgendermaßen geregelt:
„Im Monat seines Dienstjubiläums erhält der Jubilar ein Geldgeschenk. Diese freiwillige Sonderleistung des Unternehmens beträgt: Bei 25-jährigem Dienstjubiläum ein Monatsentgelt brutto .............“ . Gemäß dieser Personalinformation wurden die Jubiläumszuwendungen bis einschließlich 1995 gewährt.
Die Beklagte gab ein Schreiben an die Belegschaft heraus, in dem bekannt gemacht wurde, dass Jubiläumszahlungen mit Wirkung vom 01. Oktober 1995 eingestellt werden. Zwischen den Parteien galt der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metallindustrie Südbaden vom 08. Mai 1990. § 18 Manteltarifvertrag regelte Ausschlussfristen für die Beschäftigten. Es bedurfte einer Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit. Weiter war geregelt, dass die Einhaltung der Frist auch durch Geltendmachung durch den Betriebsrat erfüllt ist. Am 22. November 1995 widersprach der Betriebsrat gegenüber der Geschäftsleitung der Einstellung der Jubiläumszahlungen. Der Betriebsrat wies darauf hin, dass durch die Bekanntmachung die Jubiläumszuwendung nicht aufgehoben werden konnte. Es handelt sich um eine Gesamtzusage bzw. zumindest um eine betriebliche Übung, so dass eine vertragliche Bindungswirkung eingetreten ist. Der Anspruch der Betriebsangehörigen bestehe deshalb weiterhin. Der Kläger machte seine Forderung auf die Jubiläumszuwendung erst mit Schreiben vom 06. Mai 1996 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltend. Am 14. Oktober 1997 wurde Klage zum Arbeitsgericht erhoben.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Bruttomonatsgehaltes, da er aufgrund der Gesamtzusage einen Anspruch habe. Die Gesamtzusage enthalte keinen Freiwilligkeitsvorbehalt, so dass eine Einstellung der Zahlung nicht möglich ist. Weiter sei aus der Formulierung „freiwillige Sonderleistung“ kein Widerrufsvorbehalt zu entnehmen.

In den Vorinstanzen war der Kläger erfolglos. Die Revision des Klägers ist begründet.

1. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf die Jubiläumszuwendung erworben (§ 611 BGB). Dieser Anspruch ging auf seine Ehefrau als Erbin über (§§ 611, 1922 Abs. 1 BGB). Die Personalinformation der Rechtsvorgängerin der Beklagten war als Gesamtzusage zu werten. Damit ergab sich ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Jubiläumszuwendung.

a) Die Jubiläumszuwendung war nach Grund und Höhe geregelt und mit dem Zusatz „erhält“ versehen. Damit war der Rechtsbindungswille der Rechtsvorgängerin erkennbar. Übereinstimmend mit dem Landesarbeitsgericht kann die Bezeichnung als „freiwillige Sonderleistung“ nicht die Folgerung erlauben, dass hier ein Widerrufsvorbehalt vorliegt. Die Bezeichnung „freiwillig“ kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber frei lösen kann, sondern auch so verstanden werden, dass der Arbeitgeber die Zahlungen freiwillig ohne tariflichen, betriebsvereinbarungsrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Zwang zahlt. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers sich hier unmissverständlich deutlich zu machen. Dies ist durch einen Zusatz, wie jederzeit widerruflich oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht möglich. Im vorliegenden Fall war dies nicht geregelt worden.

b) Auch die Bezeichnung als „Geldgeschenk“ lässt einen Rückschluss auf einen Widerrufsvorbehalt nicht zu. Derartige Regelungen zeugen von einer Großzügigkeit des Unternehmens, stellen aber die rechtliche Bindung nicht in Frage. Es handelt sich auch ganz klar um Entgeltleistungen, da die Jubiläumszuwendung ausschließlich für geleistete Dienste bezahlt werden soll. Die Beklagte ist durch § 613 a BGB in die Rechtspflichten der Vorgängerin eingetreten.

2. Die Ausschlussfrist des § 18 MTV führte nicht zum Wegfall des Anspruchs des Klägers. Es lag am 22. November 1995 eine rechtzeitige Geltendmachung des Betriebsrates vor. Da diese schriftlich erfolgte, entsprach sie auch den Formerfordernissen. Nach dem Tarifvertrag bedurfte es keiner Bezifferung des Schadens, es genügte eine Geltendmachung dem Grunde nach. Dies erfolgte dadurch, dass der Betriebsrat unmissverständlich klar machte, dass ein individueller vertraglicher Anspruch nicht durch eine Bekanntmachung dieser Art untergehen kann.

Zumindest konnte der Anspruch des Klägers noch geltend gemacht werden. Die Anzeige des Betriebsrates gegenüber der Beklagten erfolgte rechtzeitig, d.h. innerhalb der Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages. Weitere Jubiläumsansprüche müssten innerhalb der Fristen des Manteltarifvertrages geltend gemacht werden.


bearbeitet von:
RAin Melanie Heim, Dr. Puhle & Kollegen, Göggingerstraße 122 - 86199 Augsburg

 
 
 
 
   
 
 
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