Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Newsletter jura-lotse.de
 
     
 
Druckversion
  


 
 

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung: Ablösungsprinzip

BAG, Urteil vom 29.10.2002; Az. 1 AZR 573/01


Leitsätze des Gerichts:

Die Anrechnungsklausel in § 12 C der Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel vom 4. Juli 1989, vom 18. Juni 1993 und vom 8. August 1997 stellte eine Öffnungsklausel im Sinn von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dar, mit welcher die Tarifvertragsparteien den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen über betriebliche Sonderleistungen erlaubt haben.



Problemstellung:

Es wird die Problematik der Konkurrenz des § 87 Einführungssatz BetrVG und § 77 III BetrVG bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen erläutert.



Im Rahmen einer Zahlungsklage streiten die Parteien über die Zahlung einer betrieblichen Jahresabschlussvergütung für das Jahr 1997. Beide Arbeitsvertragsparteien sind verbandszugehörig. Es gilt der Tarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel. Darin wird dem Arbeitnehmer eine am 30. November auszubezahlende tarifliche Sonderzuwendung zugesprochen. Voraussetzung ist, dass am 1. Dezember eine Betriebsangehörigkeit von mindestens 12 Monaten vorliegt. 1997 betrug die tarifliche Sonderzuwendung 62,5 % eines tariflichen Bruttomonatsentgeltes. In § 12 C heißt es,

„ Anrechnung:

Im Kalenderjahr erbrachte Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliche gelten als Sonderzuwendungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistungen erreichen.

Dies gilt auch, wenn die betrieblichen Sonderleistungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung, oder Einzelarbeitsvertrag für einen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegenden Zeitraum entstanden sind, aber erst nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zur Auszahlung gelangen.“


Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine Gesamtbetriebsvereinbarung von 1991, in der geregelt wurde, dass eine Jahresabschlussvergütung, abhängig von der Umsatzrendite zwischen 85 % und 110 % eines monatlichen Grundgehaltes an jeden Arbeitnehmer ausbezahlt wird, dessen Arbeitsverhältnis am 30. Juni des Folgejahres gekündigt oder ungekündigt bestand. Eine Teilzahlung in Höhe von 50 % erfolgt im November des Bemessungsjahres; der Rest wurde nach Feststehen des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Juni des Folgejahres gezahlt. Im Jahr 1997 wurde eine Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen. Hier wurde u.a. geregelt, dass die Jahresabschlussvergütung 28,5 % beträgt. Im Jahr 1997 wurde als zweiter Teilbetrag der Jahresabschlussvergütung 1996 35 % des Bruttomonatsentgelts ausbezahlt. Im November 1997 fand lediglich eine Auszahlung in Höhe von 28,5 % des Bruttomonatsgehalts gemäß GBV 1997 statt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage 56,5 % eines Bruttomonatsentgelts. Der Kläger ist der Ansicht, dass die GBV 1991 unwirksam sei, da gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen wurde und somit sei die GBV in eine Gesamtzusage umzudeuten. Die GBV 1997 konnte die Gesamtzusage nicht ablösen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf restliche Jahresabschlussvergütung in Höhe von 56,5 % eines Bruttomonatsentgelts.

Aus der GBV 1991 kann der Kläger keine Ansprüche mehr ableiten, da diese 1997 wirksam durch die GBV 1997 abgelöst wurde. 1991 lag eine wirksame GBV vor, da kein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorlag. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG greift nicht, da eine tarifvertragliche Öffnungsklausel vorhanden war.

a) Zwar können nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Regelungen in Betriebsvereinbarungen stattfinden, die üblicherweise durch Tarifvertrag festgelegt werden. Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG macht eine Betriebsvereinbarung schwebend oder endgültig unwirksam. Nur durch eine positive Sachregelung wird die Sperrwirkung tariflicher Regelungen herbeigeführt. Im Manteltarifvertrag handelte es sich bei der Regelung in § 12 um eine tarifliche Sonderzuwendung, die zusätzlich eine Belohnung für geleistete Dienste sein sollte. § 12 a Nr. 2 MTV führte noch aus, dass während des Bezugszeitraums ausscheidende Arbeitnehmer einen zeitanteiligen Anspruch haben. Die GBV 1991 regelte dagegen, dass die Jahresabschlussvergütung ein Anreiz für weitere Betriebstreue darstellt. Dies kommt durch Stichtagsregelungen zum Ausdruck.

b) Die Schutzfunktion des § 87 Abs. 1 BetrVG beseitigt nicht die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Sobald eine Betriebsvereinbarung einen nicht der Mitbestimmung unterfallenden Tatbestand regelt, greift § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der GBV 1991 regelte im Wesentlichen die Lohnhöhe, so dass der große Teil nicht der erzwingbaren Mitbestimmung unterlag. Die Lohnhöhe gehört nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 nicht zur mitbestimmungspflichtigen Lohngestaltung.

c) Der Senat folgt dem LAG, dass die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 nicht eingreife, da die Tarifvertragsparteien durch die Öffnungsklausel den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zugelassen hatten. Es reicht, wenn die Zulassung im Tarifvertrag zum Ausdruck kommt; eine ausdrückliche Regelung ist nicht erforderlich. Nach der Rechtssprechung des Senats kann auch durch eine rückwirkende Öffnungsklausel eine Betriebsvereinbarung nachträglich genehmigt werden. Damit wird eine schwebende Unwirksamkeit nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aufgehoben. Im Manteltarifvertrag ist in § 12 C eine Öffnung für Regelungen durch Betriebsvereinbarung enthalten. Es wird eine betriebliche Sonderleistung aufgrund von Betriebsvereinbarungen ausdrücklich erwähnt. Weiter deutet die Anrechnungsregelung darauf hin, dass Sonderleistungen anderweitig geregelt wurden, die auf die tarifliche anzurechnen sind. Einschränkungen auf Zeiträume vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrages sind nicht gegeben. Sowohl der Tarifvertrag von 1993 als auch der von 1989 enthalten dieselbe Abrechnungsbestimmung, aus der sich die Öffnung für Betriebsvereinbarungen entnehmen lässt.

d) Das LAG hat zutreffend erkannt, dass die Binnengrenze des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG nicht durch die GVB 1991 verletzt wurde, da keine entgegenstehende abschließende tarifliche Regelung bestand. Die Tarifvertragsparteien gingen von Betriebsvereinbarung aus.

e) Eine Unwirksamkeit der GBV 1991 wegen Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrates liegt nicht vor.

f) Die GBV 1997 konnte damit wirksam die GBV 1991 ablösen. Nach dem Ablösungsprinzip tritt die neue Betriebsvereinbarung an die Stelle der bisherigen. Nach ständiger Rechtssprechung ist dies auch der Fall, wenn die neuere Regelung ungünstiger ist. Problematisch ist dies nur, wenn bestehende Besitzstände den Arbeitnehmern wieder genommen werden sollen. Dann gelten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

Vorliegend kann nur eine unechte Rückwirkung angenommen werden, da die GBV 1997 zwar auf gegenwärtige, aber auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt. Am 24. September 1997, beim Abschluss der GBV 1997 hatten die Arbeitnehmer noch keine geschützte Rechtsposition.

Da Voraussetzung nach der GBV 1991 für die Jahresleistung das Bestehen des Arbeitsverhältnisses noch am 30. Juni des Folgejahres war, am 31.12. des Bemessungsjahres, war am 24. September 1997 noch kein zeitanteiliger Anspruch entstanden, der rückwirkend entfallen ist.

g) Eine rechtlich geschützte Anwartschaft ist am 24. September 1997 noch nicht entstanden. Die bereits bis September 1997 erbrachte Betriebstreue führte nicht zum Erwerb eines Besitzstandes. Da die Jahresleistung bis zum 30. Juni jeweils erfolgen muss, bis die Betriebstreue bezahlt wird, wurde im September auch erst ein relativ geringer Anteil erbracht.

h) Am 24. September 1997 konnte daher auch noch kein schützenswertes Vertrauen entstanden sein. Vor einer Auszahlung im November musste somit immer mit Kürzungen gerechnet werden.

i) Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass in der GBV 1991 keine Gesamtzusage an die Belegschaft vorlag. Ist eine Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, so ist eine Umdeutung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB nach Rechtssprechung des BAG trotzdem möglich. Als Voraussetzung für eine Umdeutung müssen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitgeber sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung eine Verpflichtung eingehen wollte.

Da die GBV 1991 wirksam war, kann eine Umdeutung nicht stattfinden.

Ausgehend von einer Unwirksamkeit fehlt es an den besonderen Umständen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Rechtsvorgängerin hätte sich wirksam binden wollen.

k) Der Anspruch der Klägerin folgt auch nicht direkt aus § 12 MTV 1993. Denn für das Jahr 1997 musste nach § 12 MTV 1993 62,5 % eines tariflichen Bruttomonatsentgelts als Sonderzahlung geleistet werden. Da die Klägerin 35 % eines Bruttomonatsgehalts im Juni 1997 und weitere 28,5 % im November 1997 erhalten hat, ist § 12 C Abs. 1 MTV 1993 erfüllt gewesen. Maßgeblich für die Anrechnung nach § 12 C Abs. 1 MTV ist das Zuflussprinzip.


bearbeitet von:
RAin Melanie Heim, Dr. Puhle & Kollegen, Göggingerstraße 122 - 86199 Augsburg

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim