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Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
BGH, Beschluss vom 17. März 2003, Az.: XII ZB 2/03
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Lebenserhaltende Maßnahmen zugunsten eines einwilligungsunfähigen Patienten, dessen Leiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, müssen eingestellt werden, wenn dies seinem zuvor erklärten Willen entspricht. Kann ein erklärter Wille nicht festgestellt werden, ist nach dem mutmaßlichen Willen zu entscheiden.
2. Ein für den Patienten bestellter Betreuer kann seine Zustimmung in eine lebenserhaltende Behandlung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verweigern.
Problemstellung:
Der BGH äußert sich zu den Voraussetzungen, unter denen der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung möglich ist, wenn der betroffene Patient selbst erklärungsunfähig ist.
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Im Fall geht es um die Zulässigkeit der „passiven Sterbehilfe“ durch Beenden der künstlichen Ernährung. Der Betroffene erlitt im November 2000 einen Gehirnschaden und liegt seitdem im Koma, wobei er künstlich ernährt wird. Eine Besserung seines Zustandes ist nicht zu erwarten. Bereits 1998 hatte der Betroffene in einer „Patientenverfügung“ festgelegt, dass er im Falle einer irreversiblen Bewusstlosigkeit oder anderer unheilbarer Krankheiten lebensverlängernde Maßnahmen ablehne. Im April 2002 beantragte sein Sohn als dessen Betreuer die Einstellung der künstlichen Ernährung. Der Antrag wurde von AG und LG abgelehnt, da hierfür keine Rechtsgrundlage vorliege. Im Verfahren über die weitere Beschwerde legte das OLG dem BGH die Sache nach § 28 II FGG zur Entscheidung vor.
Der Betreuer bedarf zu einem Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Dieses muss über den Antrag des Betreuers entscheiden.
1. Die gegen eine weitere künstliche Ernährung des Betroffenen gerichtete Entscheidung des Betreuers ist nicht schon deshalb einer Zustimmung des Vormundschaftsgerichts entzogen, weil sie sich rechtlich als ein Unterlassen darstellt. Die Fortführung der künstlichen Ernährung bedarf der Einwilligung des Patienten oder – wenn dieser dazu selbst nicht in der Lage ist – der seines Betreuers. Diese Einwilligung hat der Betreuer mit dem Antrag auf Abbruch der künstlichen Ernährung verweigert, was sich mit dem zuvor geäußerten Patientenwillen deckt. Die Überprüfung dieser unterlassenen Einwilligung auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist nicht schon von vornherein dem Vormundschaftsgericht entzogen.
2. Ein Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Entscheidung gegen die Fortführung der künstlichen Ernährung des Betroffenen höchstpersönlicher Natur ist. Der Betreuer ist dazu berufen, den Willen des Betoffenen umzusetzen; dies beinhaltet auch höchstpersönliche Entscheidungen. Er trifft dabei keine eigene Entscheidung, sondern setzt nur eine zuvor getroffene, höchstpersönliche Entscheidung des Betroffenen um. Die richtige Umsetzung des Willens des Betroffenen ist aber ein Gegenstand der vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung.
3. Eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es etwa an Kriterien für die Überprüfung eines solchen Antrags fehlt. Der BGH hat in einer Strafsache entschieden, in welchen Fällen eine „Sterbehilfe“ straflos bleibt. Danach muss die Krankheit einen irreversiblen und tödlichen Verlauf angenommen haben und der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen dem Willen des Patienten entsprechen. Diese Maßstäbe müssen nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch für das Zivilrecht gelten. Bei der Ermittlung des Willens des Betroffenen – wenn dieser selbst nicht entscheiden kann – muss sich der Betreuer anhand des Maßstabs aus § 1901 BGB am „Wohl des Betreuten“ orientieren. Ein so ermittelter mutmaßlicher Wille kann aber dann nur hilfsweise Berücksichtigung finden, wenn der Betroffene bereits zuvor etwa mittels einer „Patientenverfügung“ eine Entscheidung getroffen hat. Trotz dieser Bindung des Betreuers an den Willen des Betroffenen bedarf die Entscheidung des Betreuers aber dennoch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. In diesem Verfahren kann geprüft werden, ob der Betreuer den Willen des Patienten zutreffend ermittelt hat und ob die Einstellung der Behandlung auch in dem konkreten Fall vom Betroffenen gewünscht ist.
4. Eine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts lässt sich allerdings nicht aus § 1904 BGB ableiten. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert, da ein Behandlungsabbruch genau die gegenteilige Situation zu dem in § 1904 BGB beschriebenen Fall ist, in dem der Patient vor Risiken für seine Gesundheit geschützt werden soll.
5. Die vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ergibt sich vielmehr im Wege der Rechtsfortbildung. Einer solchen stehen die Regelungen des Betreuungsgesetzes nicht entgegen, da die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit eines Behandlungsabbruchs nicht geregelt ist. Auch der Gesetzesvorbehalt aus Art. 2 II 3 GG hindert eine Rechtsfortbildung nicht. Die Prüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts greift nicht in die Rechte des Betroffenen ein, sondern schützt vielmehr dessen Grundrechte, da so die Übereinstimmung der Entscheidung des Betreuers mit dem Willen des Betroffenen geprüft wird. Allerdings ist das Vormundschaftsgericht nur in den Fällen zu einer Entscheidung über den Behandlungsabbruch berufen, in denen auch ein ärztliches Behandlungsangebot besteht.
6. Die Einwilligung des Betreuers in die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen unterliegt damit der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht. Bis dieses den Behandlungsabbruch genehmigt, sind lebenserhaltende Maßnahmen auch ohne Einwilligung des Betreuers durchzuführen. Im vorliegenden Fall wird daher die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, das nun den Antrag des Betreuers zu prüfen hat.
Anmerkung des Bearbeiters:
Mit diesem Urteil legt der BGH fest, dass eine „Sterbehilfe“ durch die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen bei einwilligungsunfähigen Personen nur noch mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts möglich ist. In der Vergangenheit hatten sich viele Vormundschaftsgerichte in dieser Frage für unzuständig erklärt, weil eine gesetzliche Regelung, ob der Betreuer eine solche Entscheidung treffen kann, fehlt. Das Urteil sorgt daher für Rechtssicherheit, da nun in jedem Fall eine gerichtliche Überprüfung stattfindet.
Zur „Sterbehilfe“ (im Strafrecht) vgl. auch das Urteil des BGH vom 13. 9. 1994, Az.: 1 StR 357/94 (NJW 1995, 204)
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bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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