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„Heimlicher Mithörer“ als Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Februar 2003, Az.: XI ZR 165/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Zu dem geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
2. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.
3. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen.
4. Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Problemstellung:
Wurde ein Beweismittel auf unzulässige Weise erlangt, stellt sich die Frage, ob dies gerichtlich verwertet werden kann. Der BGH entschied hier im Falle eines heimlich mitgehörten Telefongesprächs.
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von mehreren Darlehen über insgesamt 180.000 DM in Anspruch, die er ohne Belege gewährt habe. Zum Beweis der Darlehensvereinbarung beantragte er die Einvernahme seines Rechtsanwaltes zum Inhalt eines Telefongespräches zwischen dem Kläger und der Beklagten, das vom Anwalt ohne Wissen der Beklagten mitgehört wurde und in dem diese den Erhalt der Darlehen bestätigte. Die Beklagte bestreitet sowohl die Darlehensvereinbarungen als auch das vom Kläger angeführte Telefongespräch. Das Landgericht lehnte die Einvernahme des Anwalts ab und wies die Klage zurück. Das OLG hörte den Rechtsanwalt als Zeugen und gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Revision ist begründet. Die Einvernahme des Zeugen und Verwertung seiner Aussage verletzt die Beklagte in ihren Rechten aus Art. 2 I i. V. m. 1 I GG.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG schützt auch das Recht am gesprochenen Wort. Die Möglichkeit, zu bestimmen, wem der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll, gehört zu einem Grundbedürfnis der Kommunikation. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort beschränkt sich dabei nicht auf bestimmte Inhalte, sondern wird umfassend gewährt. Er ist auch nicht davon abhängig, ob eine besondere Vertraulichkeit des Gesprächs vereinbart wurde.
Eine Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist nur außerhalb des unantastbaren Bereichs privater Lebensführung – der hier nicht berührt ist – durch die verfassungsmäßige Ordnung möglich. Dazu zählt auch die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, wie sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. Ob die Vernehmung eines Zeugen über ein heimlich mitgehörtes Telefongespräch zulässig ist, muss daher im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Interesse der anderen Seite an der Durchsetzung ihres Anspruchs ermittelt werden.
2. Diese Abwägung fällt hier zum Nachteil des Klägers aus.
a) Ein Überwiegen des Interesses des Klägers an einer Verwertung der Zeugenaussage kann nicht deshalb angenommen werden, weil er sonst seinen behaupteten Rückzahlungsanspruch nicht beweisen kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger seinerzeit die Forderung nach einer Quittung unterließ, um die damalige Freundschaft mit der Beklagten nicht zu gefährden. Ein solches Verhalten vermag einen späteren Eingriff in grundgesetzlich geschützte Rechte nicht zu rechtfertigen. Auch hätte sich der Kläger z. B. durch Überweisung der Darlehenssumme die Beweisbarkeit des Rückforderungsanspruches sichern können. Dass er dies unterließ, geht zu seinen Lasten.
b) Dass es bei dem abgehörten Gespräch nur um sachliche Angaben zu dem behaupteten Anspruch des Klägers ging, ist für die Frage nach der Verwertbarkeit unbeachtlich. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort wird unabhängig vom Inhalt des Gesprächs gewährt.
c) Schließlich kann nicht angenommen werden, dem Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege komme stets ein mindestens gleich großes Gewicht wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu. Für ein Überwiegen des Interesses des Klägers müssen stets weitere Gesichtspunkte hinzutreten, wie z. B. eine Notwehrlage. Das bloße Interesse, sich ein Beweismittel für einen zivilrechtlichen Anspruch zu sichern reicht dafür nicht aus – auch wenn es das einzige Beweismittel ist.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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