| |
Aktienkauf: Zulässigkeit einer Zeichnungsgebühr
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003, Az.: XI ZR 156/02
Leitsatz des Gerichts:
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für Kundenaufträge zur Zeichnung von Aktien aus Neuemissionen ein auch im Falle der Nichtzuteilung der Aktien zu zahlendes maßvolles Entgelt vorgesehen wird, verstoßen nicht gegen § 307 BGB.
Problemstellung:
Das Urteil entscheidet die Frage, ob eine erfolgsunabhängige Gebühr beim Aktienkauf mit den AGB-Vorschriften vereinbar ist.
|
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Gebühr für die Zeichnung von Aktien. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren AGB eine Klausel, wonach für einen Auftrag zur Zeichnung von Aktien eine Gebühr von 5 € anfällt, auch wenn der Kunde im Zuteilungsverfahren letztlich keine Aktien erhalten sollte. Der klagende Verbraucherschutzverein hält dies für unzulässig. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, die Revision führte zu deren Abweisung.
Die Verwendung der Klausel ist zulässig.
1. Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 BGB.
a) Die Zeichnungsgebühr unterliegt als allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB.
b) In den Fällen, in denen ein Aktienerwerb mangels Zuteilung nicht zustande kommt, liegt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung i. S. v. § 307 III 1 BGB vor.
aa) Der Kundenauftrag zur Aktienzeichnung begründet einen Kommissionsvertrag, der die Beklagte auch zur Erstellung, Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungsscheins verpflichtet und ihr im Erfolgsfall einen Provisionsanspruch nach § 396 I 1 HGB sichert. Die Aufteilung der Provision durch die Beklagte in eine feststehende Zeichnungsgebühr und einen vom Umfang des Geschäfts abhängigen Anteil ist dabei zulässig.
bb) Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des Provisionsanspruchs liegt dann vor, wenn eine Aktienzuteilung (wegen Überzeichnung) nicht erfolgt, die Zeichnungsgebühr aber gleichwohl verlangt wird. In diesen Fällen kann nicht auf den gesetzlichen Provisionsanspruch zurückgegriffen werden, da dieser nur bei einem erfolgreichen Abschluss des Geschäftes anfällt. Auch liegt kein Entgelt für eine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten vor, da diese bereits aufgrund des Kommissionsvertrages zur Prüfung des Zeichnungsauftrages verpflichtet ist.
Ebenso kann die Gebühr nicht in einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten umgedeutet werden. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn der Beauftragte Aufwendungen zur Erfüllung seiner geschuldeten Tätigkeit vornehmen musste, nicht aber wenn es sich wie hier nur um den Ersatz von allgemeinen Betriebsunkosten handelt.
c) Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung führt aber nur dann zur Unwirksamkeit der Klausel, wenn die Abweichung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man einen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des § 396 HGB annehmen wollte, würde es in jedem Fall an einer unangemessen Benachteiligung der Kunden fehlen. Dabei ist zu bedenken, dass es bei Neuemissionen mit teilweise erheblicher Überzeichnung nur bei einem geringen Teil der Aufträge tatsächlich zu einer Aktienzuteilung kommt und die Provisionen dieser Geschäfte nicht ausreichen, die Kosten für die Bearbeitung aller Anträge zu decken. Eine Erhöhung der Provisionen für abgeschlossene Geschäfte mit dem Ziel der Kostendeckung ist ebenfalls nicht möglich, da so Wertpapierkunden, die sich nicht an Neuemissionen beteiligen, benachteiligt werden. Daher erscheint es angemessen, alle diejenigen, die sich an einer (überzeichneten) Aktienzuteilung beteiligen, zur Tragung der dadurch verursachten Kosten durch eine mäßige Pauschalgebühr heranzuziehen.
2. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das in § 307 I 2 verankerte Transparenzgebot. Sie lässt klar erkennen, dass der Kunde in jedem Fall zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet ist, unabhängig davon, ob er auch tatsächlich Aktien erhält. Eine weitergehende Information des Kunden über die rechtliche Einordnung der Gebühr und die Aufwendungen, die damit abgedeckt werden sollen, ist nicht erforderlich.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
|
|