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Wegfall der Bereicherung bei Geschäftsunfähigkeit
BGH, Urteil vom 17. Januar 2003, Az.: V ZR 235/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.
2. Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, dass das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.
Problemstellung:
Macht ein Geschäftsunfähiger den Wegfall der Bereicherung geltend, bleibt er nach diesem Urteil hierfür gleichwohl beweispflichtig.
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Der Beklagte hatte den Klägern mit notariellem Vertrag ein Grundstück verkauft. Da er zum Zeitpunkt des Vertrages geschäftsunfähig war, verlangte er später die Berichtigung des Grundbuches Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises und erbrachte hierauf eine Teilleistung. Die Begleichung des Restbetrages verweigerte er mit der Begründung, er sei nicht mehr bereichert. Die daraufhin erhobene Klage der Kläger hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Die Revision des Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der Beklagte ist zur Begleichung der Restforderung verpflichtet.
1. Der Beklagte ist zur Darlegung der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände verpflichtet. Daran ändert es auch nichts, dass er beim Empfang der Leistung geschäftsunfähig war, da die Regeln über die Darlegungs- und Beweislast hiervon unabhängig sind. Der Geschäftsunfähige wird bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge dadurch geschützt, dass die Saldotheorie keine Anwendung findet und er damit nicht das Risiko trägt, dass er die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben kann. Allerdings kann der Gegner für den untergegangenen Gegenstand nach § 818 II BGB Wertersatz verlangen, woran er auch durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert ist. Die Beweislast für den Wegfall der Bereicherung obliegt allein dem Geschäftsunfähigen bzw. dessen Vertreter, der eher als der Bereicherungsgläubiger in der Lage ist festzustellen, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Bereicherungsschuldners vorhanden ist.
2. Der Beklagte konnte hier nicht schlüssig darlegen, dass er gemäß § 818 III entreichert ist.
Der Verbrauch von Geld zur allgemeinen Lebensführung kann nur dann zum Wegfall der Bereicherung führen, wenn das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist. Der Betreuer des Beklagten hat hier den Wert des Erlangten in dessen Vermögen erhalten, indem er damit Schulden wie Krankenhaus- und Arztkosten beglichen hat. Diese Aufwendungen wären auch ohne die rechtsgrundlose Kaufpreiszahlung zu tätigen gewesen. Der Beklagte hatte sich daher anderweitige Aufwendungen erspart und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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