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Unterschrift nur mit dem Vornamen?

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002, Az.: V ZR 279/01


Leitsatz des Gerichts:

Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.



Problemstellung:

Der BGH verdeutlicht die Anforderungen, die an die Form einer rechtsverbindlichen Unterschrift zu stellen sind.



Die Beklagten, unter anderem eine Gesellschaft, erwarben von den Klägern mit notariell beurkundeten Vertrag ein Grundstück. Diese Urkunde wurde vom Vorsitzenden der beklagten Gesellschaft nur mit dem Vornamen unterschrieben. Die Klägerin verlangt nun von den Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages aus dem Kaufpreis. Der Klage wurde von LG und OLG stattgegeben, die Revision führte zur Klageabweisung.

Ein wirksamer Kaufvertrag über das Grundstück ist nicht zustande gekommen.

1. Nach § 313 BGB a. F. bedarf ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die Anforderungen, die hieran zu stellen sind, ergeben sich für den vorliegenden Fall aus dem Beurkundungsgesetz (BeurkG).

2. § 13 I 1 BeurkG fordert eine eigenhändige Unterschrift der Beteiligten. Diese dient nicht der Identifizierung, da diese bereits bei der Identitätsfeststellung nach § 10 BeurkG erfolgt ist, sondern dokumentiert, dass sich die Beteiligten die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen zurechnen lassen wollen und diese genehmigen. Daraus ergibt sich, dass die Unterschrift mit dem Namen erfolgen muss, der den Beteiligten tatsächlich kennzeichnet. Welche Namensbestandteile hierfür erforderlich sind, regelt das Gesetz nicht.

a) Eine Unterzeichnung mit Vor- und Familiennamen wird dem zweifellos gerecht, da hiermit der gesamte bürgerliche Name verwendet wird. Auch die alleinige Verwendung des Familiennamens reicht aus, denn dieser dient im Rechtsverkehr zur Kennzeichnung einer Person.

b) Eine Unterschrift, die nur den Vornamen enthält, führt hingegen nur in Ausnahmefällen zur Wirksamkeit der notariellen Urkunde, wenn nämlich die Person unter diesem Vornamen in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist. In allen anderen Fällen – wie auch hier – reicht eine solche Unterzeichnung nicht aus.

aa) Das BGB enthält ausschließlich Regelungen über den Familiennamen, der Vorname hingegen ist allein Ausfluss der elterlichen Sorge. Im Rechtsverkehr dient somit allein der Familienname der Unterscheidung von Personen. Dies entspricht auch der allgemeinen Übung, da für rechtsverbindliche Erklärungen fast ausschließlich der Familienname verwendet wird. Die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde nur mit dem Vornamen lässt daher Zweifel aufkommen, ob tatsächlich eine rechtliche Verpflichtung eingegangen werden soll.

bb) Auch die Struktur des Urkundsverfahrens erfordert eine Unterschrift mit dem Familiennamen. Der Unterschrift der Beteiligten kommt eine eigene Genehmigungsfunktion für den Urkundeninhalt zu und macht gleichzeitig deutlich, dass eine Belehrung durch den Notar erfolgt ist. Daher besteht kein Anlass, die Anforderungen an die Unterschrift der Beteiligten nach § 13 I 1 BeurkG gegenüber den Erfordernissen der Schriftform (§ 126 BGB), wonach grundsätzlich die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erforderlich ist, herabzusenken. Auch darf nicht etwa eine „unvollständige“ Unterschrift durch einen Rückgriff auf den sonstigen Urkundeninhalt (wenn sich daraus Hinweise auf die Person des Unterzeichnenden ergeben) „korrigiert“ werden, da dies der Eigenständigkeit der Unterschrift zuwider laufen würde.

cc) Die Forderung nach einer Unterzeichnung mit dem Familiennamen erschwert auch nicht die notarielle Praxis, da der Notar ohnehin den vollständigen Namen der Beteiligten kennen muss und daher leicht auf eine ordnungsgemäße Unterschrift hinwirken kann. Auch die Ansicht, es sei willkürlich, einen Anspruch wegen der Form der Unterschrift scheitern zu lassen, obwohl keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ein solcher Gesichtspunkt mag bei solchen Schriftsätzen zu beachten sein, wo die Unterschrift in erster Linie Identifizierungsfunktion hat; die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde soll aber hauptsächlich die Rechtsverbindlichkeit der abgegebenen Erklärungen sichern.

3. Die Unterzeichnung des Kaufvertrags nur mit dem Vornamen führt daher zur Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärungen. Damit ist auch der Kaufvertrag im Ganzen nichtig, da der Erwerb eines Gemeinschaftseigentums nur dann möglich ist, wenn alle Erwerber entsprechende Erklärungen abgeben.

bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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