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Zur Gebrauchsmusteranmeldung in Plattdeutsch

BGH, Beschluss vom 19.11.2002; Az.: X ZB 23/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Verbot, bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters vom Eintragungsantrag abzuweichen, berührt grundsätzlich nicht die Entscheidung über Anträge des Anmelders in Bezug auf die Art und Weise des Vollzugs der Eintragung. Eine sachliche Zurückweisung der Anmeldung lässt sich jedenfalls im Regelfall nicht darauf stützen, dass einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden kann.

2. Niederdeutsche (plattdeutsche) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4a I 1 GebrMG nicht in deutscher Sprache abgefasst.



Problemstellung:

Der BGH hatte sich u.a. mit der Frage zu befassen, ob der Registereintrag einer Gebrauchsmusteranmeldung mit einer plattdeutschen Bezeichnung beantragt werden kann und wie hierüber zu entscheiden ist.



1. Die Anmelderinnen haben am 05.02.2000 beim DPMA auf dem dafür vorgesehenen Formblatt einen Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters eingereicht. Als Bezeichnung der Erfindung wurde „Läägeünnerloage“ angegeben. Dem Antrag waren eine Beschreibung und Schutzansprüche, die jeweils auf Niederdeutsch abgefasst sind, sowie ein Blatt Zeichnungen mit einigen erläuternden Angaben in Hochdeutsch beigefügt; die Gebühr wurde entrichtet. Am 03. und 04.05.2000 haben die Anmelderinnen eine „Übersetzung der ursprünglich eingereichten Unterlagen in die deutsche Sprache“ eingereicht. Die Gebrauchsmusterstelle des DPMA hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Anmelderinnen ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom BPatG zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragen die Anmelderinnen, den Beschluss des BPatG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

2. Die infolge Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das BPatG (§ 18 IV 2 GebrMG iVm § 108 I PatG). Das BPatG hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die gemäß § 8 I 1 GebrMG für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen der §§ 4, 4a GebrMG nicht erfüllt sind.

a) Die Anmeldung ist teilweise, nämlich hinsichtlich ihrer Bezeichnung, der Schutzansprüche und der Beschreibung, nicht in deutscher Sprache abgefasst, § 4a GebrMG. Auf die sprachwissenschaftliche Zuordnung des Niederdeutschen zur deutschen Sprache kommt es hierbei nicht an. Abzustellen ist allein auf die normative Regelung. Aus der Erklärung der BRD zur Vorbereitung der Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitssprachen vom 23.01.1998 und aus dem Gesetz zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitssprachen des Europarats vom 05.11.1992 folgt, dass Niederdeutsch als Regionalsprache bezeichnet und damit jedenfalls in bestimmtem Umfang wie eine eigene Sprache behandelt und als solche privilegiert wird. Dies genügt dafür, Niederdeutsch wie eine der von § 4a GebrMG erfassten Sprachen zu behandeln.

b) Bei den Fragen, mit welcher Bezeichnung das Gebrauchsmuster in das Register einzutragen und mit welcher Bezeichnung die Eintragung im Patentblatt bekanntzumachen ist (§ 8 III PatG), handelt es sich um solche des Vollzugs der Eintragung, nicht aber um das Ausreichen der Anmeldeunterlagen. Dieser Vollzug richtet sich indessen nicht nach den Anträgen der Anmelderinnen, sondern nach den maßgeblichen Bestimmungen des vom Patentamt anzuwendenden Verfahrensrechts. Wenn die Anmelderinnen eine bestimmte Auffassung zum Vollzug vertreten und insoweit bestimmte Anträge stellen, betrifft dies mithin nicht die Frage, ob das Gebrauchsmuster einzutragen ist, sondern ausschließlich die Modalitäten der Eintragung. Insoweit ist das Patentamt aber an Anträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden, auch wenn diesen, soweit von ihrem Begehren abgewichen wird, die Beschwerde eröffnet sein mag. Unterschiedliche Vorstellungen über den Vollzug der Eintragung geben dem Patentamt nicht die Befugnis, die Eintragung als solche zu versagen. Ein Verbot, vom Erteilungs- oder Eintragungsantrag abzuweichen, betrifft zunächst nur den Inhalt des Schutzrechts als solchen, nicht dagegen auch solche Anträge, die sich allein auf die in den einschlägigen Rechtsnormen geregelte formale Durchführung der Erteilung oder Eintragung beziehen. Sie berührt deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung über weitergehende Anträge des Anmelders in Bezug auf die Art und Weise des Vollzugs der Erteilung oder Eintragung. Insoweit mag es geboten sein, derartige verfahrensbezogene Anträge zu bescheiden und gegebenenfalls zurückzuweisen, eine sachliche Zurückweisung der Anmeldung lässt sich jedenfalls im Regelfall nicht darauf stützen, dass einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden kann.

c) Für die Entscheidung über die Frage, ob die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen worden ist, musste der BGH daher nicht festlegen, mit welcher Bezeichnung die Eintragung und die Bekanntmachung zu erfolgen haben.

bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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