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Der P-Vermerk: Vermutungswirkung nach § 10 I, II UrhG?

BGH, Versäumnis- und Endurteil vom 28.11.2002; Az.: I ZR 168/00


Leitsatz des Gerichts:

1. Nach § 98 I UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, dass rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.

2. Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 I oder II UrhG eine Vermutung, dass der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers i.S. des § 85 UrhG ist.



Problemstellung:

Der BGH klärt die seit langem strittige Frage, ob dem P-Vermerk eine Vermutungswirkung nach § 10 I, II UrhG oder lediglich eine indizielle Bedeutung im Rahmen eines Indizienbeweises zukommt.



Die Kläger sind Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation, die Tonträger herstellen, vervielfältigen und verbreiten. Die Beklagte, die zumindest früher selbst Tonträger in einem eigenen Presswerk vervielfältigt hat, erteilte am 17.06.1997 einem anderen Presswerk den Auftrag, die drei streitgegenständlichen CD-ROMs Vol. I bis III zu vervielfältigen. Sie versicherte dabei, die Herstellung der Vervielfältigungsstücke sei rechtmäßig. Die drei CD-ROMs der Beklagten enthalten jeweils den vollständigen Inhalt von zehn CD-Longplay-Tonträgern. Auf den Hüllen dieser Original-CDs befindet sich neben einem in der üblichen Form gestalteten Copyright-Vermerk (©), der jeweils zu Gunsten einer der Kläger lautet, durchweg ein P-Vermerk. Bei den von der Beklagten verbreiteten CD-ROMs ist dies nicht der Fall.
Die Kläger behaupten, hinsichtlich konkret bezeichneter Musiktitel, die die CD-ROMs der Beklagten enthält, Tonträgerhersteller zu sein. Ohne ihre Zustimmung seien diese Titel identisch auf die CD-ROMs der Beklagten übernommen worden. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Tonträgerhersteller verweisen die Kläger auf den P-Vermerk auf den Rückseiten der CD-Umhüllungen mit der Angabe des Herstellungsjahres und ihrer Namen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht war die ordnungsgemäß geladene Beklagte nicht vertreten. Da seitens der Kläger ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wurde, konnte das Gericht teilweise durch Versäumnisurteil entscheiden.

1. Revision der Klägerin zu 1:

Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin zu 1, die Beklagte zu verurteilen, die in deren Eigentum befindlichen CD-ROM Vol. II zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet, § 98 I UrhG.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu 1 i.S.d. § 85 UrhG Hersteller von Tonträgern, die von der CD-ROM Vol. II ohne ihre Zustimmung vervielfältigt worden sind. Die Klägerin zu 1 genießt den Schutz nach den Vorschriften des UrhG gemäß Art. 2 I des Zustimmungsgesetzes vom 10.12.1973 zu dem Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genfer Tonträger-Abkommen) vom 29.10.1971, weil die Russische Föderation und Deutschland Vertragsstaaten des Genfer Tonträger-Abkommens sind.

b) Nach § 98 I UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, dass rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.
Dem Wortlaut des § 98 I UrhG lässt sich dies nicht entnehmen. Allerdings ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 98 I UrhG bewusst nur die Frage des „Ob“, nicht auch die Frage des „Wie“ der Vernichtung geregelt hat. Maßgeblich sind danach der Sinn und Zweck des § 98 I UrhG und eine Interessenabwägung im Einzelfall. Der Anspruch aus § 98 I UrhG auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Vervielfältigungsstücke dient vor allem der Aufhebung eines dem Zuweisungsgehalt des Immaterialgüterrechts widersprechenden Zustands. Diesem Zweck des Anspruchs wird die Verurteilung zur Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zur Vernichtung als die sicherste Form, die Vernichtung zu erreichen, grundsätzlich am besten gerecht.

2. Revision der Klägerin zu 2:

Die Klageanträge der Klägerin zu 2 bleiben erfolglos, da es ihr nicht gelungen ist nachzuweisen, dass sie Herstellerin der Tonträger ist, an denen sie Rechte geltend macht. Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung begründet nicht die Vermutung, dass der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträger i.S.d. § 85 UrhG ist.

a) Die Anbringung des P-Vermerks beruht auf den Vorschriften des Art. 5 des Genfer Tonträgerübereinkommens vom 29.10.1971 und des Art. 11 des Rom-Abkommens vom 26.10.1961 (vgl. zum Wortlaut der Abkommen die Anmerkung). Eine Beweiswirkung wird dem P-Vermerk in den Abkommen nicht beigelegt.

b) Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dahin gehend zukommen, dass dem darin genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 I UrhG zustehen – sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller, auf Grund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers oder auf Grund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz. Der P-Vermerk begründet indes nach deutschem Recht keine Vermutung i.S.d. § 10 UrhG, dass das darin genannte Unternehmen Tonträgerhersteller i.S.d. § 85 UrhG ist.

aa) § 10 II UrhG ist nicht entsprechend anwendbar.
Die Vorschrift des § 10 II UrhG dient den Interessen anonym gebliebener Autoren. Sie soll die Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger ermöglichen, ohne dass der Urheber seine Anonymität aufzugeben braucht. Sie begründet demnach auch nicht eine Vermutung der Rechtsinhaberschaft, sondern nur die Vermutung, dass Herausgeber oder Verleger ermächtigt sind, die Rechte des Urhebers geltend zu machen. Die damit verbundene Erleichterung der Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger soll nicht diese schützen, sondern hat ihren Grund im Persönlichkeitsschutz des Urhebers.

bb) Auch eine entsprechende Anwendung des § 10 I UrhG kommt nicht in Betracht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Fehlen einer Regelung, die eine gesetzliche Vermutung zu Gunsten des Tonträgerherstellers begründen würde, trotz zahlreicher Novellen zum Urheberrechtsgesetz als planwidrige Gesetzeslücke verstanden werden kann.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis des Tonträgerherstellers deutlich geringer ist als das des Urhebers. Denn der urheberrechtliche Schutz gilt der persönlichen geistigen Schöpfung. Ein Urheber könnte deshalb häufig den Nachweis, dass er das Werk in dieser Weise geschaffen hat, nur sehr schwer oder umständlich erbringen. Demgegenüber dient der Schutz des Tonträgerherstellers dem Schutz der organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erforderlich ist. Der Nachweis einer solchen – in der eigenen Sphäre stehenden – Unternehmerleistung kann im Allgemeinen erheblich einfacher geführt werden als der Nachweis des geistigen Schaffens eines einzelnen Urhebers.
Hinzu kommt, dass ein P-Vermerk nicht mit Sicherheit das Unternehmen ausweist, das in Anspruch nimmt, Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers zu sein. Nach dem Wortlaut des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens kann der Vermerk den Hersteller oder seinen Rechtsnachfolger, aber auch den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz benennen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Rechtsstellung näher gekennzeichnet wird. Gleiches gilt in Bezug auf Art. 11 des Rom-Abkommens.
Dem P-Vermerk fehlt es demnach an einer eindeutig festgelegten inhaltlichen Aussage, an die eine gesetzliche Vermutung anknüpfen könnte.


Anmerkung der Bearbeiterin:

a) Der urheberrechtliche Schutz entsteht in Deutschland unabhängig von der Anbringung von Vermerken. Das gilt seit dem Beitritt der USA zur RBÜ mit Wirkung zum 01.03.1989 auch in den USA. Früher war jedoch die Anbringung des Copyright-Zeichens © Voraussetzung für den dortigen Urheberrechtsschutz. Seine gesetzliche Grundlage findet der ©-Vermerk in Art. III Abs. I WUA (Welturheberrechtsabkommen). Eine dem Art. III WUA entsprechende Förmlichkeitsregel enthalten Art. 5 des Genfer Tonträgerübereinkommens vom 29.10.1971 und Art. 11 des Rom-Abkommens vom 26.10.1961 für die Rechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler, deren Darbietungen auf einen Tonträger aufgenommen worden sind (s.u.). Dem P-Vermerk wurde in der Literatur und Rechtsprechung bislang teilweise eine Vermutungswirkung dahingehend beigelegt, dass die in diesem auf den CD-Umhüllungen aufgebrachten Vermerk angeführte Person das Original-Masterband produziert und daher das Tonträgerherstellerrecht nach § 85 UrhG erworben habe (vgl. z.B. Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 10 Rdnr. 36). Dieser Meinung ist der BGH mit der vorliegenden Entscheidung entgegengetreten.

b) Wortlaut des Art. 11 S. 1 des Internationalen Abkommens von Rom über den Schutz ausübender Künstler, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen (Rom-Abkommen 1961):

„Wenn ein vertragsschließender Staat in seiner nationalen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Schutz der Rechte der Hersteller von Tonträgern oder der ausübenden Künstler oder beider mit Bezug auf Tonträger die Erfüllung von Förmlichkeiten fordert, sind diese Erfordernisse als erfüllt anzusehen, wenn alle im Handel befindlichen Vervielfältigungsstücke des veröffentlichten Tonträgers oder ihre Umhüllungen einen Vermerk tragen, der aus dem Kennzeichen in Verbindung mit der Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung besteht und in einer Weise angebracht ist, die klar erkennen lässt, dass der Schutz vorbehalten wird (...)“.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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