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Überseering: Das Ende der Sitztheorie?
EuGH, Urteil vom 05.11.2002; Rs. C-208/00
Leitsätze des Gerichts:
1. Es verstößt gegen die Artikel 43 und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.
Problemstellung:
Der EuGH äußert sich zu der seit langem strittigen Frage, ob im Gesellschaftskollisionsrecht der Gründungs- oder der Sitztheorie zu folgen ist, also Gesellschaftsstatut das Recht des Gründungsstaates oder das Recht des Staates ist, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.
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Der Rechtssache Überseering liegt ein Vorlagebeschluss des BGH zugrunde.
Im Ausgangsverfahren war die Überseering BV, eine Gesellschaft niederländischen Rechts („BV“ ist die typische niederländische Rechtsform der GmbH), als Klägerin aufgetreten. Ursprünglich hatte sie ihren Verwaltungssitz in den Niederlanden. Das deutsche Grundbuch wies sie als Eigentümerin eines Grundstücks in Düsseldorf aus, auf dem ein Garagengebäude und ein Hotel standen. Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Sanierung der Gebäude beauftragt und machte geltend, die Leistung sei mangelhaft erbracht worden. Inzwischen hatten zwei deutsche Privatpersonen sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin erworben. Seitdem hat die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Düsseldorf. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung der Kosten für die Beseitigung der Mängel.
Im Einklang mit der damals herrschenden Meinung hatte das LG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin sei als Gesellschaft niederländischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht parteifähig. Die Parteifähigkeit beurteile sich nach dem Gesellschaftsstatut, welches gemäß der Sitztheorie das Recht sei, welches am Ort des Verwaltungssitzes gilt. Es gelte demnach deutsches Recht. Hiernach sei die Parteifähigkeit der Klägerin zu verneinen.
Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation. Der BGH sah sich aufgrund des Centros-Urteils daran gehindert, der Sitztheorie zu folgen. Er legte dem EuGH folgende Fragen gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vor (Beschluss vom 20.03.2000; Az.: VII ZR 370/98):
1) Sind Art. 43 und Art. 48 EG dahin auszulegen, dass es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen Recht ergibt, dass sie vertraglich begründete Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?
2) Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen:
Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und Art. 48 EG), die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates zu beurteilen?
I. Zur ersten Vorlagefrage:
1. Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit
Der EuGH stellt klar, dass im vorliegenden Fall die Regeln, die Deutschland auf die Klägerin anwendet, nicht aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit fallen.
a) Insbesondere ergibt sich nichts anderes aus Art. 293 EG. Es kann kein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der vollen Wirksamkeit der Artt. 43 und 48 EG daraus abgeleitet werden, dass bis heute keine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften auf der Grundlage des Art. 293 EG geschlossen worden ist. Denn die Bestimmungen des EG-Vertrags ermöglichen die Erreichung der entsprechenden Vertragsziele.
Gleiches gilt hinsichtlich der Kompetenz der Gemeinschaft zum Erlass von Richtlinien, Art. 44 EG.
Aus den Artt. 43, 48 EG folgt unmittelbar, dass die Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung des Mitgliedstaats zu bestimmen. Die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung dieser Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in denen sie sich niederlassen wollen.
b) Dem Urteil Daily Mail and General Trust kann nicht entnommen werden, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und der dort Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht, die Frage der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit und ihrer Parteifähigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung nicht den Bestimmungen des EG-Vertrages über die Niederlassungsfreiheit unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn von dieser Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat.
In Rdnr. 23 der Daily Mail-Entscheidung heißt es: „... der EWG-Vertrag (betrachtet) die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen.“
Diese Aussage ist nach Ansicht des EuGH auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn das Urteil Daily Mail betrifft die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist, in dem Fall, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollte. Im Ausgangsrechtsstreit hingegen handelt es sich um die Anerkennung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft durch einen anderen Mitgliedstaat. Dabei wird einer solchen Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit abgesprochen, da er davon ausgeht, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt hat, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob die Gesellschaft tatsächlich eine Sitzverlegung vornehmen wollte.
Durch die Daily-Mail-Entscheidung wollte der EuGH den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit einräumen, die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit in ihrem Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten wirksam gegründete Gesellschaften, von denen sie annehmen, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in ihr Hoheitsgebiet verlegt haben, von der Beachtung ihres nationalen Gesellschaftsrechts abhängig zu machen.
2. Zum Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
In einer Situation wie im Ausgangsverfahren hat eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als der BRD wirksam gegründet worden ist und in diesem anderen Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nach deutschem Recht keine andere Wahl, als sich in Deutschland neu zu gründen, wenn sie vor einem deutschen Gericht Ansprüche aus einem Vertrag mit einer Gesellschaft deutschen Rechts geltend machen möchte. Der Erwerb des gesamten Gesellschaftskapitals durch deutsche Staatsangehörige in Deutschland führt nach niederländischem Recht nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Das Erfordernis, dieselbe Gesellschaft in Deutschland neu zu gründen, kommt daher der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich.
3. Zur eventuellen Rechtfertigung der Niederlassungsfreiheit
Es lässt sich nicht ausschließen, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können.
Solche Ziele können es jedoch nicht rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit abgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt nämlich der Negierung der den Gesellschaften in den Artt. 43, 48 EG zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich.
II. Zur zweiten Vorlagefrage
Aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage folgt, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, dieser andere Mitgliedstaat nach den Artt. 43, 48 EG verpflichtet ist, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.
Anmerkung der Bearbeiterin:
a) Zweifelsohne stellt das Urteil des EuGH einen Meilenstein in der Entwicklung des Internationalen Gesellschaftsrechts in der Europäischen Gemeinschaft dar. Dennoch darf - insbesondere vor dem Hintergrund der vom EuGH nicht berücksichtigten aktuellen Rechtsprechung des BGH zur ex lege Umwandlung einer ausländischen Gesellschaft in eine dem deutschen Recht unterliegende OHG oder GbR – bezweifelt werden, ob der EuGH sich tatsächlich gegen die Sitztheorie und für die Gründungstheorie aussprechen wollte. Denn der EuGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der ausländischen Gesellschaft nach deutschem Recht die Partei- und Rechtsfähigkeit aberkannt wird und eine Neugründung der Gesellschaft erforderlich ist. Dies entspricht nicht der aktuellen Rechsprechung des BGH. Mit Urteil vom 01.07.2002 (Newsletter 57/004) hat der BGH festgestellt, dass eine ausländische Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt und entsprechend ihrem Statut nach dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts zu behandeln wäre, nach deutschem Recht jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft ist und damit vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig ist.
Ob der EuGH auch für diesen Fall der ex lege Umwandlung die „Anerkennung“ der ausländischen Gesellschaft durch eine kollisionsrechtliche Verweisung auf das Recht des Gründungsstaates fordert (Gründungstheorie) oder dem Mitgliedstaat die Wahl lässt, die Rechts- und Parteifähigkeit der ausländischen Gesellschaft auf der Ebene des Sachrechts oder des Kollisionsrechts herzustellen (dann Rechtmäßigkeit der Sitztheorie), bleibt fraglich.
Vgl. hierzu den instruktiven Aufsatz von Roth, IPrax 2003, 117 ff. sowie den Beschluss des LG Frankenthal vom 06.12.2002; Az.: 1 HK. T 9/02 (n.rk.); NJW 2003, 762.
Weitere Fundstellen: Daily-Mail-Urteil: NJW 1989, 2186 ff.; Centros-Entscheidung: EuZW 1999, 216 ff.
b) Am 13.03.2003 hat der VII. Zivilsenat des BGH das Urteil im Ausgangsverfahren gefällt. Dieses wird in einen der folgenden „Newsletter Wirtschaftsrecht“ aufgenommen. Vgl. solange die Pressemitteilung 32/2003 vom 13.03.2003 unter www.bundesgerichtshof.de.
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr
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