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Ex lege Umwandlung einer ausländischen Gesellschaft
BGH, Urteil vom 01.07.2002; Az.: II ZR 380/00
Leitsatz des Gerichts:
Verlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nach dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts zu behandeln wäre, ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.
Problemstellung:
Der BGH klärt die umstrittene Frage, ob sich eine im Ausland gegründete Gesellschaft bei Verlegung ihres Verwaltungssitzes ins Inland ex lege in eine OHG oder eine GbR umwandeln kann.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaftserklärung vom 17.06.1993 in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Limited Company“) nach dem Recht der Kanalinsel J., auf der sie am 11.10.1966 ordnungsgemäß gegründet worden sei und ihren satzungsmäßigen und tatsächlichen Verwaltungssitz habe. Sie sei daher auch in Deutschland rechts- und parteifähig. Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin fehle die Rechts- und Parteifähigkeit, weil sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Portugal oder Deutschland habe, ohne dass sie sich nach dem Recht dieser Staaten neu gegründet und die Eintragung ins Handelsregister veranlasst habe.
Das LG hat die Klage als unzulässig mangels Nachweises der Parteifähigkeit der Klägerin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte beriefen sich auf die Sitztheorie. Der Klägerin sei der Nachweis, dass sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz auf J. befinde, nicht gelungen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht im Hinblick auf einen möglichen Verwaltungssitz in Deutschland oder Portugal deren Parteifähigkeit.
1. Der Klägerin könnte das Recht, ihre Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend zu machen, auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hätte und nach der hier vertretenen Sitztheorie nicht entsprechend ihrem Gründungsstatut als Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Limited Company“) nach dem auf der Kanalinsel J. geltenden Recht zu behandeln wäre. Denn dann wäre sie in Deutschland jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 II BGB) und damit vor deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig. Dies gilt auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
a) Eine Behandlung der ausländischen Gesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in der Literatur schon seit längerem als mögliche Alternative zur Anwendung der Sitz- oder Gründungstheorie diskutiert. Ihr wurde bisher entgegengehalten, dass sie zu erheblichen Problemen im Prozess- und Zwangsvollstreckungsrecht führen würde, etwa weil zur Aufrechung gestellte Gegenansprüche sich nicht gegen die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit richten würden, sondern in aller Regel gegen die ausländische Gesellschaft als – nach Gründungsrecht – juristische Person. Würden nach teilweiser oder gänzlicher Klageabweisung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die klagende ausländische Gesellschaft notwendig, entstünde das Problem, dass ein Titel gegen die Gesellschafter als Gesellschaft bürgerlichen Rechts existieren würde, im Zweifel aber in Vermögensgegenstände vollstreckt werden müsse, die nominell im Eigentum der ausländischen Gesellschaft als juristischer Person stehen oder in Konten, die auf deren Namen errichtet sind. Eine Titelumschreibung auf die ausländische Gesellschaft nach § 727 ZPO würde mangels Rechtsnachfolge schon begrifflich ausscheiden, aber auch deshalb, weil die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten sein muss.
b) Diese Einwände sind mit der neuen Rechtsprechung des Senats zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfallen. Die ausländische Gesellschaft kann, ohne nach deutschem Recht juristische Person zu sein, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts klagen, so dass auch Gegenansprüche und Einreden oder Einwendungen unproblematisch geltend gemacht werden können und aus einem Titel gegen sie vollstreckt werden kann, ohne dass sich die Frage einer Umschreibung stellt. Ferner kann sie wirksam Verträge abschließen und Eigentum erwerben.
Damit entfallen zugleich die Bedenken, dass nach ausländischem Recht wirksam gegründete Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt haben, durch die Weigerung, ihre Rechts- und Parteifähigkeit anzuerkennen, in einem durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls nicht geforderten und damit unverhältnismäßigen Umfang ihres rechtlichen Besitzstandes und ihrer Klagemöglichkeiten beraubt werden könnten.
2. Das Berufungsgericht ist dem Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in Portugal oder in Deutschland, nicht nachgegangen, sondern hat die Frage offengelassen. Diese Frage könnte jedoch nur dann offenbleiben, wenn die im Falle ihres Sitzes in Deutschland rechts- und parteifähige Klägerin dies auch im Falle ihres Sitzes in Portugal wäre. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht indes keinerlei Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit war deshalb insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Der BGH nimmt erstmals an, dass eine zunächst nach ausländischem Recht zu beurteilende Gesellschaft sich bei Verlegung ihres Verwaltungssitzes ins Inland ex lege in eine OHG oder eine GbR umwandeln kann. Damit schließt sich der BGH einer im Schrifttum weit verbreiteten Ansicht an.
Vgl. zu den Auswirkungen dieser neuen Rechtsprechung auf die Aussagekraft des Überseering-Urteils des EuGH vom 05.11.2002 die Anmerkung zu Newsletter 57/003.
Vgl. zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR das Urteil des BGH vom 29.01.2001; Az.: II ZR 331/00; ZIP 2001, 330.
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr
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