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Winnetou: konkrete Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 II Nr. 1 MarkenG?
BGH, Beschluss vom 05.12.2002; Az.: I ZB 19/00
Leitsatz des Gerichts:
Wird der Name einer Romanfigur angesichts ihrer Bekanntheit vom Verkehr als Synonym für einen bestimmten Charakter verstanden, fehlt ihm jede Unterscheidungskraft für Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen im Medienbereich.
Problemstellung:
Der BGH beschäftigt sich mit der Frage, ob der Wortmarke „Winnetou“ die konkrete Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 II Nr. 1 MarkenG fehlt.
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Die Antragstellerin begehrt die teilweise Löschung der Wortmarke Nr. 396 19 425 „Winnetou“ und zwar bezüglich der Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse; Filmproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften“. Nach Widerspruch der Markeninhaberin hat die Markenabteilung des DPMA die teilweise Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt, verteidigt die Markeninhaberin den Bestand ihrer Marke.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Marke „Winnetou“ steht der Löschungsgrund des § 50 I Nr. 3, § 8 II Nr. 1 MarkenG entgegen.
Gemäß § 50 I Nr. 3, § 8 II Nr. 1 MarkenG sind Marken zu löschen, denen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten.
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hatte sich der Name „Winnetou“ bereits im Eintragungszeitpunkt aufgrund der Bekanntheit der Romanfigur von Karl May zum Synonym für einen rechtschaffenen Indianerhäuptling entwickelt. Gerade darauf beruhe die Eignung dieses Namens, als Sachhinweis auf den Inhalt oder Gegenstand der im Streitfall fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen zu können, die sich mit dieser Romanfigur befassten.
Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Unterscheidungskraft des Namens „Winnetou“ kraft Verkehrsdurchsetzung folge aus der Bekanntheit der Romantrilogie „Winnetou“ von Karl May insofern, als die Bekanntheit eines Titels nach der Rechtsprechung des Senats die Schlussfolgerung nahelege, dass er vom Verkehr auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Druckschrift verstanden werde. Dieser Erfahrungssatz bezieht sich, was die Rechtsbeschwerde vernachlässigt, nur auf Titel von periodisch erscheinenden Werken, wie Zeitungen und Zeitschriften, die sich angesichts ihres regelmäßigen Erscheinens zu einem Hinweis auf die betriebliche Herkunft entwickeln können. Bei Einzelwerken, um die es im Streitfall geht, ist für die Heranziehung des Erfahrungssatzes dagegen kein Raum.
Diese Beurteilung bezieht sich auch auf die in Frage stehenden Dienstleistungen. Denn der beschreibende Begriffsinhalt des Namens „Winnetou“ betrifft nicht nur die Werke als solche, sondern gleichermaßen auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke entstehen. Denn der Verkehr wird den schlagwortartig der Romanfigur „Winnetou“ innewohnenden Aussagegehalt als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts der Produktion verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstleistungen selbst beziehen, für die die Marke eingetragen ist.
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr
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