Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Newsletter jura-lotse.de
 
     
 
Druckversion
  


 
 

Verwendung der Domain presserecht.de durch eine Anwaltskanzlei

BGH, Beschl. v. 25.11.2002, Az.: AnwZ (B) 41/02


Leitsätze des Gerichts:

1. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

2. Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.



Problemstellung:

Der BGH beschäftigt sich ebenso wie der am selben Tag zur Domain "rechtsanwaelte-notar.de" ergangene Beschluss (Az.: AnwZ (B) 8/02) mit den wettbewerbs- und berufsrechtlichen Grenzen bei der Verwendung berufsbezogener oder tätigkeitsbeschreibender sowie allgemein generischer Begriffe als Domain-Namen.



Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und betreibt mit zwei weiteren Rechtsanwälten eine Kanzlei, die sich schwerpunktmäßig mit dem Presserecht beschäftigt. Der Antragsteller unterhält eine Internet-Präsenz unter der Domain "presserecht.de", auf der sich Entscheidungen, Beiträge, Gesetzestexte und aktuelle Nachrichten aus dem Bereich des Presserechts finden. Die zuständige Rechtsanwaltskammer als Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller eine Rüge, wonach seine Internet-Werbung gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA verstoße. Zugleich untersagte sie ihm, den Domain-Namen "presserecht.de" im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit zu verwenden. Gegen die Rüge hat der Antragsteller nach § 74 Abs. 5 BRAO Einspruch erhoben. Gegen den Bescheid im übrigen hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verleiht dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

a) Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO berät und belehrt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wacht er über die Erfüllung dieser Pflichten und handhabt das Recht der Rüge.

Wird ein Verstoß gegen die Berufsregeln festgestellt, so belässt es der Vorstand häufig nicht dabei, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten zu belehren. Vielmehr wird der Rechtsanwalt auch darauf hingewiesen, dass er das beanstandete Verhalten zu unterlassen habe, er anderenfalls mit der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu rechnen habe. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, da dem Rechtsanwalt die möglichen Konsequenzen vor Augen geführt werden und er Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittelbare Sanktionen fürchten zu müssen. Diese missbilligende Belehrung ist nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar.

b) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die neben der Erteilung der Rüge an den Antragsteller zusätzlich gerichtete Untersagungsverfügung, die Domain "presserecht.de" im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu verwenden, nur als Nebenfolge der Belehrung zu verstehen.

Dem ist nicht zu folgen. Der Sinn einer missbilligenden Belehrung liegt darin, dem Adressaten die Berufswidrigkeit seines Verhaltens deutlich zu machen und ihm so die Einleitung eines Rügeverfahrens oder anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu ersparen. Für eine derartige Androhung berufsrechtlicher Maßnahmen war vorliegend jedoch kein Raum mehr, nachdem die Antragsgegnerin zugleich eine Rüge (§ 74 BRAO) erteilt und damit bereits in der BRAO vorgesehene Sanktionen verhängt hatte. Der Bescheid der Antragsgegnerin kann somit nur als selbständige Unterlassungsverfügung verstanden werden.

c) Die bislang offen gelassene Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kraft Berufsrechts die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung verlangen kann, ist zu verneinen.

In § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wird nicht nur die Aufgabe des Kammervorstandes, sondern zugleich auch das Mittel genannt, das ihm zur Ahndung von Pflichtverstößen zusteht. Darüber hinaus bestimmt § 57 BRAO ausdrücklich, dass der Vorstand einen Rechtsanwalt zur Einhaltung seiner Pflichten aus § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.

Diesem Normengefüge ist zu entnehmen, dass die BRAO keine Rechtsgrundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt einem Mandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegenüber begangen hat, durch den Erlass mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen. Derartige Eingriffsmöglichkeiten würden der Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht gerecht; ein Rechtsanwalt steht nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand.

2. Auch in der Sache selbst hat die Untersagungsverfügung keinen Bestand.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshof ist der vom Antragsteller verwendete Domain-Name zwar nicht wettbewerbswidrig, verstößt aber gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA. Dieser Beurteilung folgt der Senat nicht. Die Grenzen, die allgemeines Wettbewerbsrecht und Berufsrecht dem werblichen Verhalten des Rechtsanwalts setzen, sind zwar nicht deckungsgleich, aber doch im wesentlichen nach denselben Kriterien zu bestimmen.

a) Nach Meinung des Anwaltsgerichtshofs ist die Domain-Adresse irreführend, weil ein Internet-Nutzer bei der Eingabe des Begriffs Presserecht nicht erwartet, auf die Homepage eines bestimmten Rechtsanwalts zu gelangen, der sich darauf spezialisiert hat.

b) Diese Ansicht berücksichtigt jedoch nicht ausreichend den Informationsgehalt des "Service-Angebots" des Antragstellers.

aa) Ein Internet-Nutzer, der durch Direkteingabe des Begriffs Presserecht Zugang zu einer Homepage sucht, erwartet, auf diesem Weg allgemeine Informationen zu diesem Rechtsgebiet zu finden. Derartige Informationen werden dem Nutzer auf den Internet-Seiten des Antragstellers jedoch auch gegeben. So kann er presserechtlich bedeutsame Gesetzestexte und Informationen über aktuelle Gerichtsentscheidungen abrufen. Diese Breite des Informationsangebots berücksichtigt der Anwaltsgerichtshof nicht. Von einer Irreführungsgefahr könnte folglich nur noch dann gesprochen werden, wenn der Nutzer mit dem Gattungsbegriff Presserecht die Vorstellung verbinden würde, der Anbieter würde mit seinem Angebot ausschließlich das Informationsinteresse des Nutzers befriedigen wollen, ohne dabei eigene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür besteht nach der Lebenserfahrung kein Anlass. Aufgrund des bei der Domain-Vergabe herrschenden Prioritätsprinzips weiß der Internet-Nutzer, dass er ohne die Verwendung einer Suchmaschine sich nicht sicher sein kann, durch die Direkteingabe des Begriffs Presserecht auf eine universitäre oder sonst wettbewerbsneutrale Institution zu stoßen, die Informationen zum Presserecht anbietet. Häufig kommt es dem Nutzer auch gerade darauf an, konkrete Hilfestellungen etwa durch einen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwalt zu erhalten. Deshalb wird es einen durchschnittlichen Internet-Nutzer nicht irritieren, wenn er unter dem Domain-Namen "presserecht.de" auf eine Homepage stößt, die auch Informationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält.

bb) Im übrigen wird die mögliche Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers spätestens durch das "Aufschlagen" der ersten Seite der Homepage ausgeräumt. Dem Umstand, dass eine etwaige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird, kommt eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob eine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt.

cc) Auch eine irreführende unzutreffende Alleinstellungsbehauptung liegt nicht vor. Ein durchschnittlicher Internet-Nutzer weiß, dass er auf der Domain "presserecht.de" nicht das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistungen zum Presserecht erhält.

c) Auch ein sensationelles oder reklamehaftes Sich-Herausstellen liegt nicht vor. In der Verwendung der Domain "presserecht.de" liegt keine unzulässige Kanalisierung von Kundenströmen, durch die der Antragsteller die Erteilung von Mandaten "über das normale Maß hinaus" anstrebt. Zwar mag der Antragsteller mit dieser Domain-Adresse auch das Ziel verfolgen, von Internet-Nutzern, die an der Beantwortung einer bestimmten presserechtlichen Frage interessiert sind, ein Mandat zu erhalten. Ein darauf beruhender Wettbewerbsvorteil ist jedoch systembedingt und weder unlauter noch sonst generell zu missbilligen im Sinne der §§ 1, 3 UWG. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit im Sinne des § 43 b BRAO, § 6 BORA lässt sich daraus nicht herleiten.

d) Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die Verwendung eines Rechtsgebiets als Domain-Adresse mit Blick auf § 7 BORA als wettbewerbswidrig einzustufen ist, wird verkannt, dass diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats nur Angaben erfasst, die an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden sind.


Anmerkung des Bearbeiters:

Vgl. zum Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin, Beschluss vom 25.4.2002, Az. I AGH 11/01: Newsletter 34/003




bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim