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Anfechtungsrecht nach § 120 BGB bei Formeländerung der Shop-Software

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.11.2002, Az.: 9 U 94/02


Leitsatz des Gerichts:

Bei einem Kaufvertrag, der über das Internet "online" geschlossen wurde, kann der Verkäuferin ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB zustehen, wenn der Kaufpreis, zu dem der Käufer bestellt hat, infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde als er tatsächlich war.



Problemstellung:

Das OLG Frankfurt a.M. nimmt im vorliegenden Fall Stellung zur Frage des Kaufvertragsschlusses bei Online-Bestellungen und erörtert die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 120 BGB wegen eines Fehlers in der Programmierung des vom Host-Provider zur Verfügung gestellten Shop-Systems.



Der Kläger bestellte bei der Beklagten, die ein Online-Kaufhaus für Computer und Computer-Zubehör im Internet betreibt, zwei Computer der Marke Apple Powermac sowie einen 15 Zoll TFT-Monitor zum Gesamtpreis von 200,39 DM. Bei der Abgabe seiner Bestellung bezog sich der Kläger auf Preise, die von der Beklagten auf ihrer Homepage in der Rubrik "Preisbrecherangebote" für die Produkte genannt worden waren. Tatsächlich beliefen sich die Nettopreise der bestellten Geräte auf insgesamt 14.855 DM. Zu den Preisunterschieden ist es gekommen, weil aufgrund einer Formeländerung in der Software des Providers bei der Übertragung der Daten standardmäßig zwei Kommastellen berücksichtigt wurden, wodurch sich der Preis eines jeden Artikels auf 1 Prozent des tatsächlichen Betrags verringerte. Die vom Kläger aufgegebenen Bestellungen wurden von der Beklagten mittels automatisierter E-Mails bestätigt.

Das Landgericht hat die auf Lieferung der bestellten Artikel gerichtete Klage abgewiesen.

Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Ein wirksamer Kaufvertrag, aufgrund dessen der Käufer nach § 433 Abs. 2 BGB a.F. Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung verlangen könnte, ist zwischen den Parteien aufgrund Anfechtung nicht zustande gekommen.

1. Die Angebote der Beklagten auf ihrer Homepage stellten kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB dar. Bei ihnen handelt es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum. Der Webseite kam lediglich die Funktion eines ansonsten gedruckten Prospektes oder Kataloges zu, mit denen üblicherweise nur vorvertragliche Informationen übermittelt werden. Ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages auf Lieferung der Geräte zu einem Gesamtpreis von 200,39 DM gab erst der Kläger ab.

2. Dieses Angebot hat die Beklagte auch zunächst angenommen. Die Annahme erfolgte mittels einer automatisierter Computererklärung, in der es heißt: "Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden." Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont konnte diese Erklärung nur als rechtsverbindliche Annahme des Angebots verstanden werden. Diese Mitteilung beinhaltet nicht bloß die Bestätigung des Eingangs der Bestellung gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dem steht der Wortlaut der E-Mail entgegen. Der Hinweis auf die schnellstmögliche Ausführung des Auftrags kann nur als Annahme des vom Kläger unterbreiteten Angebots interpretiert werden. Wenn der Lieferant lediglich den Zugang bestätigen möchte, sich die Annahme des Angebots aber noch offen halten will, muss er dies eindeutig klarstellen.

3. Diese Annahmeerklärung hat die Beklagte jedoch wirksam gemäß § 120 BGB angefochten.

a) Auch eine automatisierte, von einem Computer erstellte Erklärung unterliegt den Regeln der Willenserklärung und ist einer Anfechtung zugänglich. Dass es sich um automatisierte Computererklärungen handelt, wird aus dem Zeitablauf deutlich: die Bestätigung des Auftrags des Klägers erfolgte eine Minute nach Eingang der Bestellung. Da aber der Computer nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt worden sind, hat jede automatisch erstellte Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung und ist deshalb als Willenserklärung dem jeweiligen Betreiber zuzurechnen.

b) Eine Erklärung, zum Preis von insgesamt 200,39 DM die drei streitgegenständlichen Artikel liefern zu wollen, hat die Beklagte nicht abgeben wollen. Sie glaubte vielmehr, mit dem Kläger auf der Basis der von ihr vorgegebenen Preise zu kontrahieren.

Der Irrtum, dem die Beklagte hier unterlegen ist, beurteilt sich nach den Regeln des Übermittlungsirrtums nach § 120 BGB. Zurückzuführen ist dieser Irrtum auf eine von der Beklagten nicht erkannte Formeländerung in der Software durch den Provider.

Zwar betraf diese unrichtige Übermittlung nicht unmittelbar die Annahmeerklärung der Beklagten. Gegenstand der unrichtigen Übermittlung des zwischengeschalteten Providers war die invitatio ad offerendum, aufgrund derer der Kläger sein Angebot abgab. Die unrichtige Übermittlung der invitatio ad offerendum wirkte bei der infolge der Programmierung automatisch erstellten und dann an den Rechner des Klägers elektronisch übermittelten Annahmeerklärung der Beklagten noch fort.

Nach Auffassung des Senats kann dieser Fall nicht anders zu beurteilen sein, als wenn man die invitatio ad offerendum der Beklagten bereits als bindendes Angebot angesehen hätte. In diesem Falle lägen unzweifelhaft die Voraussetzungen des § 120 BGB vor, weil der eingeschaltete Provider die ihm zur Verfügung gestellten Preise nicht korrekt weitergegeben und falsche Zahlen in die Homepage der Beklagten eingestellt hat. Dass ein Internet-Angebot lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt, ist jedoch zum Vorteil des Anbieters entwickelt worden, um dessen Interessenlage Rechnung zu tragen, dass er sich in dieser Situation noch nicht sofort und endgültig binden will. Diese Konstruktion kann ihm jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Folgen einer unrichtigen Übermittlung oder eines Irrtums bei einer invitatio ad offerendum unverändert bei der Annahme noch fortwirken.

c) Die E-Mail der Beklagten an den Kläger, mit welcher angefragt wurde, ob er an der Bestellung auch unter Zugrundelegung der richtigen Preise festhalten möchte, erfüllt die Anforderungen einer Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 Abs. 1 BGB. Aus dem Schreiben wird die Absicht der Beklagten deutlich, an ihrer Erklärung wegen eines Übertragungsfehlers, der zur Übermittlung falscher Preise geführt hat, nicht weiter festhalten zu wollen.

bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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