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Versand von E-Cards im Wahlkampf
AG Rostock, Urt. v. 28.1.2003, Az.: 43 C 68/02
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht.
2. Auch das Zusenden von Newslettern durch politische Parteien stellt Werbung dar.
3. Das Interesse des Einzelnen, unerwünschte Wahlwerbung nicht zu erhalten, ist höher zu bewerten als das aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG folgende Recht der politischen Parteien auf Werbung im Internet.
4. Wer auf seinen Internet-Seiten E-Cards mit werbendem Inhalt anbietet, haftet als mittelbarer Störer für den durch andere initiierten Versand von E-Cards an Dritte.
Problemstellung:
Das AG Rostock beschäftigt sich wie bereits das KG in seinem Urteil vom 21.9.2001 (NJW 2002, 379 ff.) mit der Werbung von politischen Parteien. Die Besonderheit des Falles liegt im Anbieten einer sog. E-Card-Funktion, die es dem Besucher der Webseite ermöglicht, vom Betreiber der Webseite vorgefertigte E-Mails an Dritte zu versenden.
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Die Antragsgegnerin unterhält eine Homepage, in welcher sie über ihre Politik informiert und für sich wirbt. Auf dieser Homepage bot sie die Möglichkeit an, von ihr mit Werbung gestaltete "E-Cards" an von Dritten benannte E-Mail-Adressen weiterzuleiten. Ende Juli 2002 erhielt der Antragsteller eine entsprechende E-Mail, in der ihm der Erhalt einer Grußkarte mitgeteilt wurde, deren Inhalt er über die Internetadresse http://www.csu.de einsehen könnte. Des weiteren erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin mehrere "Newsletter".
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
1. Der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, weil eine Verletzung seines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Persönlichkeitsrechts vorliegt.
a) Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung bzw. vermutetes Einverständnis des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht. Nicht nur, dass die Kenntnisnahme der Werbung - wenn auch nur geringfügige - Kosten verursacht; gravierender ist, dass mit der steten Zunahme von Werbung mittels E-Mail die Gefahr der Blockade des elektronischen Briefkastens besteht.
b) Der Einwand der Antragsgegnerin, dass eine Untersagung der Übersendung ihrer "Newsletter" nicht erfolgen dürfe, weil es sich nicht um Werbung handelt, geht fehl. Wenn eine Partei über ihre Aktivitäten und Ziele informiert, wirbt sie für ihre Politik.
c) Die E-Mail-Werbung unterscheidet sich auch von der zulässigen Briefwerbung. Werbebriefe werden als Werbung erkannt und können aussortiert werden, ohne dass der Empfänger für die Entsorgung mit zusätzlichen Kosten belastet wird. Eine Überschwemmung mit Werbepost der Gestalt, dass der Briefkasten die reguläre Post nicht mehr aufnehmen kann, ist nicht zu erwarten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Herstellung und Versand von Druckerzeugnissen für den Werbenden üblicherweise mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind.
d) Der Antragsteller hat die von und mittels der Antragsgegnerin übersandten E-Mails ohne sein Einverständnis erhalten.
2. Die Tatsache, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Partei handelt, läßt die Rechtswidrigkeit der Zusendung von E-Mails nicht entfallen.
a) Zwar fällt auch die Werbung im Internet in den Schutzbereich von Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG.
b) Dem steht jedoch das auf Art. 2 Abs. 1 GG fußende Recht des Antragstellers, von unerwünschter politischer Werbung per E-Mail verschont zu bleiben, entgegen. Bereits das Kammergericht (NJW 2002, 379 ff.) hat die Interessen des Einzelnen, von unerwünschter Wahlwerbung mittels in den Hausbriefkasten eingeworfener Flugblätter verschont zu bleiben, höher bewertet. Nichts anderes kann für die Werbung per E-Mail gelten, denn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wiegt mit dieser Werbeform schwerer, weil er für den Empfänger mit Kosten verbunden ist.
3. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass sie nicht Versender der E-Cards ist. Sie haftet nämlich insofern als mittelbare Störerin. Mittelbarer Störer ist, wer die störende Einwirkung Dritter adäquat ursächlich veranlasst hat und sie verhindern kann. Ausreichend ist, dass der Störer adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei auch die Unterstützung oder Ausnutzung des Tätigwerdens eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung gehabt hätte. Im vorliegenden Fall haftet die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin, weil sie auf ihrer Homepage E-Cards mit werbendem Inhalt bereit hielt und diese an einen von jedem beliebigen Dritten genannten Empfänger weiterleitete, ohne von dessen Einverständnis ausgehen zu können. Soweit es ihr nicht gelingt, sicherzustellen, dass Dritte nicht ohne ihr Einverständnis E-Cards erhalten, obliegt es ihr, diese Funktion von ihrer Homepage zu nehmen.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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