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Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg verfassungswidrig

BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, Az.: 2 BvL 9/98


Leitsätze des Gerichts:

1. Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation.

2. Nur dann, wenn legitime Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt.



Problemstellung:

Anhand der Rückmeldegebühr für das Studium in Baden-Württemberg verdeutlicht das BVerfG die Anforderungen, die an die Verfassungsmäßigkeit einer nichtsteuerlichen Abgabe zu stellen sind.



Im Fall geht es um die Vereinbarkeit der Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg mit dem Grundgesetz. Seit 1. 1. 1997 wird dort von den Studierenden „für die Bearbeitung der Rückmeldung“ eine Gebühr von 100 DM (51,13 €) zu Beginn jedes Semesters erhoben. Bei Nichtzahlung droht die Exmatrikulation. Gegen diese Gebühr wandten sich mehrere Studenten mit – in erster Instanz erfolglosen – verwaltungsgerichtlichen Klagen. Der VGH Baden-Württemberg setzte die Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage nach der Vereinbarkeit der Rückmeldegebühr mit dem Grundgesetz vor.

Die in § 120 a I 1 Alt. 2 UG BW enthaltene Regelung ist mit Art. 70 I i.V. m. Art. 105, 106 GG unvereinbar, soweit danach eine Gebühr von 100 DM für die Bearbeitung jeder Rückmeldung zu entrichten ist.

1. Dem Land Baden-Württemberg steht grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung einer Rückmeldegebühr zu. Die Gesetzgebungskompetenz für eine solche Gebühr folgt nicht aus Art. 105 GG, der eine spezielle Kompetenz für Steuern begründet, sondern aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG.
Für die Einordnung der Abgabe als Gebühr ist entscheidend, dass diese nicht wie eine Steuer „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben wird. Unerheblich bei dieser Abgrenzung ist, ob die Gebührenhöhe angemessen oder unzulässig erhöht ist.
Die vorliegende Rückmeldegebühr ist dem Hochschulwesen zuzuordnen, das grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfällt. Dem Bund steht allerdings nach Art. 75 I 1 Nr. 1a GG eine Rahmenkompetenz zu, von der er mit dem Hochschulrahmengesetz Gebrauch gemacht hat. Dieses enthält aber keine Regelungen, die die Einführung einer Rückmeldegebühr durch ein Bundesland ausschließen würden.

2. Bei der Bemessung einer Gebühr sind die Grundsätze der grundgesetzlichen Finanzverfassung zu beachten. Sie ist daher nur zulässig, wenn der Gesetzgeber mit der Gebührenhöhe zulässige Gebührenzwecke verfolgt. Zulässige Gebührenzwecke sind das Prinzip der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs, mit dem eine erhaltene öffentliche Leistung teilweise abgeschöpft wird. Daneben kann die Gebührenhöhe in begrenztem Umfang auch der Verhaltenslenkung oder sozialen Zwecken dienen, wenn der Gebührensatz etwa nach der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners gestaffelt wird. Welche Zwecke mit der Gebühr verfolgt werden, muss sich dabei aus der tatbestandlichen Ausgestaltung der Regelung ergeben.
Eine gerichtliche Prüfung der Gebührenbemessung findet nur in eingeschränktem Umfang statt. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen nicht jede einzelne Gebühr von vornherein auf ihre Angemessenheit geprüft werden kann. Auch können maßgebliche Kriterien der Bemessung oft nicht im voraus exakt bestimmt werden. Daher ist eine Gebühr nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn ihre Höhe in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Zweck steht.

3. Ein solches grobes Missverhältnis besteht hier zwischen Gebührenhöhe und verfolgtem Zweck.

a) Das Prinzip der Kostendeckung vermag die Gebühr nur zu einem geringen Teil zu rechtfertigen. Mit der Gebühr sollen lediglich die Kosten abgedeckt werden, die bei einer Rückmeldung anfallen, wie sich aus der Formulierung der Regelung ergibt, wonach die Gebühr „für die Bearbeitung der Rückmeldung“ erhoben wird. Diese Bearbeitung verursacht aber unter Zugrundelegung der anteiligen Verwaltungskosten lediglich einen Aufwand von ca. 8,33 DM und kann daher eine Gebühr über 100 DM nicht begründen.

b) Die Gebührenhöhe kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass dadurch andere Vorteile abgeschöpft werden sollen, die den Studenten aufgrund ihrer Rechtstellung als Studierende zufließen.
Hinweise auf eine derartige „verdeckte Studiengebühr“ lassen sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ableiten. Gegen eine derartige Interpretation spricht auch, dass in Baden-Württemberg bereits eine eigene Studiengebühr eingeführt wurde, mit der die durch das Studium anfallenden Kosten teilweise abgedeckt werden sollen. Wenn nun auch die Rückmeldegebühr zur Begleichung dieser Kosten herangezogen würde, würde dies eine unzulässige doppelte Gebührenerhebung für den gleichen Tatbestand bedeuten. Daran ändert auch nichts, dass die Studiengebühr faktisch erst nach Überschreiten der Regelstudienzeit erhoben wird, weil die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr als Geldleistung erst nach Verbrauch eines „Bildungsguthabens“, das die Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester umfasst, beginnt. Es würde keinen Sinn machen, auf der einen Seite ein „Bildungsguthaben“ einzuräumen, das einem geldwerten Vorteil gleichkommt, und auf der anderen Seite diesen Vorteil durch eine Gebühr wieder abzuschöpfen.

4. Im Ergebnis ist die Rückmeldegebühr in ihrer Höhe nicht durch die verfolgten Zwecke gedeckt und daher nichtig. Auf eine Grundrechtsverletzung der Antragsteller kam es daher nicht an.

bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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