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Neues Waffenrecht: Einschränkungen für Schießsportvereine
BVerfG, Beschluss vom 1. April 2003, Az.: 1 BvR 539/03
Leitsatz des Bearbeiters:
Die von Schusswaffen ausgehende Gefahr rechtfertigt es, das Privileg des erleichterten Zugangs zu derartigen Waffen für Sportschützen auf die Mitglieder staatlich anerkannter Schießsportverbände zu beschränken.
Problemstellung:
Das neue Waffenrecht versucht einen Ausgleich zwischen dem Interesse von Sportschützen an einer leichten Verfügbarkeit von Schusswaffen und dem Schutz der Allgemeinheit vor den davon ausgehenden Gefahren zu finden.
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Die Beschwerdeführerin, ein Schießsportverband, wendet sich gegen Vorschriften des neuen Waffengesetzes. Für den Umgang mit Waffen und Munition ist danach ein Bedürfnisnachweis nötig. Sportschützen können sich für diesen Nachweis nur dann auf Privilegien berufen, wenn sie Mitglied in einem anerkannten Verband sind. Voraussetzung für die Anerkennung ist wiederum die Genehmigung der Schießsportordnungen des Verbandes durch die zuständige Behörde. Hierdurch sieht sich der beschwerdeführende Verband in seiner Vereinigungsfreiheit verletzt. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist.
1. Zwar ist der Verband in seiner Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I GG betroffen. Neben Einzelpersonen kann sich auch die Vereinigung selbst auf dieses Grundrecht berufen. Geschützt sind neben dem Recht auf Entstehen und Bestehen die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung der Geschäfte. Die Regelungen über die Anerkennungs- und Genehmigungsfähigkeit betreffen daher die Vereinigungsfreiheit des Verbandes. Auch wenn weder die Anerkennung noch die Genehmigung verpflichtend vorgeschrieben sind, so besteht hierzu doch ein faktischer Zwang, da nur so die Verbandsmitglieder in den Genuss der Erleichterungen zum Waffenbesitz kommen können. Ohne die staatliche Anerkennung verlöre der Verband daher an Attraktivität für seine Mitglieder.
2. Der Vereinigungsfreiheit werden aber durch Art. 9 II GG Grenzen gesetzt. Eine Abwägung mit den schutzbedürftigen Interessen Dritter ergibt, dass die angegriffenen Vorschriften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
a) Mit der Anerkennungsregelung für Schießsportverbände soll das Bedürfnisprivileg für den Umgang mit Waffen und Munition auf die Mitglieder solcher Verbände beschränkt werden, die eine ordnungsgemäße Ausübung des Schießsportes garantieren. Der Zugang zu Schusswaffen soll auf verantwortungsvolle Sportschützen begrenzt werden und so Gefahren für die öffentliche Sicherheit begegnet werden. Diese Zielsetzung ist legitim und bewegt sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes. Das hierzu angewandte Mittel der staatlichen Anerkennung eines Schießsportverbandes ist auch angemessen. Mit dem Bedürfnisnachweis soll sichergestellt werden, dass nicht mehr Waffen als nötig in privaten Besitz gelangen. Die Erleichterung für Sportschützen bei diesem Nachweis nimmt auf die Interessen des Schützensportes Rücksicht. Die staatliche Anerkennung als Voraussetzung für diese Erleichterung wiederum sorgt für einen angemessenen Ausgleich der entgegenstehenden Interessen.
b) Auch die Kontrolle der Schießsportordnungen durch eine behördliche Genehmigung ist nicht zu beanstanden. Mit einer derartigen Genehmigung als Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit eines Schießsportverbandes verschafft sich der Staat die Kontrolle darüber, ob die Verbände die vom Waffengesetz gesetzten Grenzen auch einhalten. Auf diese Weise soll die Allgemeinheit möglichst vor den von Schusswaffen ausgehenden Missbrauchsgefahren geschützt werden. Die Angemessenheit der Regelung über die Genehmigung folgt auch daraus, dass hiervon nur die waffenrechtsrelevanten Teile der Sportordnungen betroffen sind, während im Übrigen die Verbandsautonomie respektiert wird.
Anmerkung des Bearbeiters:
Das neue Waffengesetz ist zum 1. 4. 2003 in Kraft getreten. Es beinhaltet – besonders unter dem Eindruck der jüngeren Ereignisse (Amoklauf von Erfurt) – eine verschärfte Kontrolle des Waffenbesitzes. So wurde der Katalog der verbotenen Waffen überarbeitet und erweitert. Auch wurde ein sogenannter „kleiner Waffenschein“ eingeführt, der für das Mitführen von bisher erlaubnisfreien Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen benötigt wird. Eine Zusammenfassung der neuen Regelungen findet sich auf den Internetseiten des LKA Berlin (http://www.berlin.de/polizei/LKA/lka5waffen.html)
Text des Waffengesetzes via Bundesministerium des Inneren
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bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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