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Einbürgerung trotz doppelter Staatsbürgerschaft?
VGH München, Urteil vom 3. April 2003, Az.: 5 BV 02.1943
Leitsatz des Bearbeiters:
Bei der Einbürgerung eines EU-Bürgers muss eine doppelte Staatsbürgerschaft hingenommen werden, wenn dies auch in dessen Heimatland generell der Fall ist.
Problemstellung:
Der Fall betrifft die Frage, in welchen Fällen bei einer Einbürgerung eine mehrfache Staatsbürgerschaft hingenommen werden muss.
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Der Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, beantragte im Jahr 2000 seine Einbürgerung. Er ist zwar nicht zur Aufgabe seiner griechischen Staatsbürgerschaft bereit, erfüllt aber die übrigen in § 85 I AuslG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen. Sein Antrag wurde von der beklagten Stadt unter Hinweis auf die Weigerung des Klägers, seine bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem LG Erfolg. Das Berufungsgericht bestätigte das landgerichtliche Urteil.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme seiner bestehenden griechischen Staatsbürgerschaft nach § 85 I i. V. m. § 87 AuslG.
1. Der Kläger erfüllt sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf die des § 85 I 1 Nr. 4 AuslG, weil er nicht zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsbürgerschaft bereit ist. Durch seine Einbürgerung in Deutschland verliert er diese auch nicht automatisch, da das griechische Recht für den Fall des freiwilligen Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit den dortigen Behörden lediglich die Möglichkeit einräumt, die griechische Staatsangehörigkeit abzuerkennen. Diese abstrakte Möglichkeit allein begründet noch keinen Verlust i. S. v. § 85 I 1 Nr. 4 AuslG. Auch wird in der Praxis von dieser Aberkennungsmöglichkeit überwiegend kein Gebrauch gemacht.
2. Das Fortbestehen der griechischen Staatsbürgerschaft hindert aber nach § 87 II AuslG die Einbürgerung des Klägers nicht. Danach steht einer Einbürgerung eines EU-Bürgers eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht entgegen, wenn insoweit Gegenseitigkeit besteht.
Diese ist gegeben, wenn auch bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen in dem EU-Staat Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Nicht erforderlich ist, dass auch eine Gegenseitigkeit bezüglich der Einbürgerungsvoraussetzungen besteht. Daher ist unerheblich, ob in dem anderen EU-Staat auch eine Anspruchseinbürgerung wie in § 85 AuslG oder nur eine Ermessensentscheidung vorgesehen ist. Auch muss das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht keine § 85 I 1 Nr. 4 AuslG entsprechende Regelung enthalten, wonach eine Einbürgerung grundsätzlich nur unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich ist. Wenn eine derartige Regelung besteht, würde es erst gar nicht zur Anwendung von § 87 II AuslG kommen, da dann eine Einbürgerung ohne Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit gar nicht möglich wäre. Entscheidend für eine „Gegenseitigkeit“ ist allein, ob in der Einbürgerungspraxis eine mehrfache Staatsbürgerschaft akzeptiert wird.
Im Verhältnis zu Griechenland besteht eine solche Gegenseitigkeit, da dort bei der Einbürgerung Deutscher das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit hingenommen wird. Dem Antrag des Klägers auf Einbürgerung ist daher zu entsprechen.
Anmerkung des Bearbeiters:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der VGH hat im Hinblick auf die unterschiedliche Interpretation von § 87 II AuslG in verschiedenen Bundesländern die Revision zugelassen.
Die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes lauten:
§ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt ...,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
(2) ...
§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(1)...
(2) Von den Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.
(3) ...
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bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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