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Schutzwürdiges Vertrauen in rechtswidrige Baugenehmigung
BGH, Urteil vom 16. Januar 2003, Az.: III ZR 269/01
Leitsatz des Gerichts:
Zum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den – objektiv erfolglosen – Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat.
Problemstellung:
Wird eine zunächst erteilte Baugenehmigung wieder zurückgenommen, so kann der Bauherr nur dann Ersatz für getätigte Aufwendungen verlangen, wenn er in den Bestand der Genehmigung vertrauen durfte. Eine – auch nur versuchte – Täuschung beim Bauantrag kann das Entstehen dieses Vertrauens verhindern.
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Der Kläger verlangt von dem beklagten Land den Ersatz von Aufwendungen, die ihm durch das Vertrauen in den Bestand einer Baugenehmigung entstanden seien. Er beabsichtigte, ein vorhandenes Wohnhaus um einen Anbau zu erweitern, der die erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken nicht einhielt. Eine davon betroffene Nachbarin hatte hierzu ihre Zustimmung verweigert. Der Kläger beantragte gleichwohl eine Baugenehmigung und reichte entsprechende Unterlagen ein, in denen das Einverständnis aller Nachbarn erklärt wurde. Anstelle der Unterschrift der nicht zur Zustimmung bereiten Nachbarin fügte der Kläger eine falsche Unterschrift ein. Die zuständige Behörde erkannte diese Täuschung, erteilte aber gleichwohl die beantragte Baugenehmigung. Der Kläger begann daraufhin mit den Bauarbeiten. Nach dem die nicht ordnungsgemäß beteiligte Nachbarin Widerspruch eingelegt und damit vor dem VG Erfolg hatte, wurde die Baugenehmigung von der Kreisverwaltungsbehörde wieder zurückgenommen. Der Kläger verlangt nun Ersatz der Kosten für die Bau- und Abrissarbeiten sowie für die Rechtsverfolgung. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Der Kläger durfte wegen der von ihm versuchten Täuschung nicht ohne weiteres auf den Bestand der Baugenehmigung vertrauen, auch wenn die Täuschung letztlich erfolglos blieb.
1. Die Baugenehmigung war objektiv rechtswidrig und begründet eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger als geschütztem Dritten. Einen Ersatz für Aufwendungen kann der Kläger danach verlangen, wenn die Baugenehmigung geeignet war, bei ihm ein schutzwürdiges Vertrauen in ihren Bestand zu begründen und er aufgrund dieses Vertrauens mit dem Bau begonnen hat.
2. Das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens wird hier nach der bisherigen Sachlage durch den Täuschungsversuch des Klägers gehindert.
Ein Vertrauenstatbestand ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme nach § 48 II 3 VwVfG rechtfertigen; hierzu zählt auch, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine solche Täuschung hat der Kläger hier begangen, indem er die erforderliche Unterschrift seiner Nachbarin auf dem Bauantrag fälschte. Dass dieser Täuschungsversuch erfolglos blieb, führt noch nicht ohne weiteres zum Aufleben eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Klägers. Für eine Heilung der begangenen Täuschung ist die subjektive Sicht des Klägers entscheidend. Daher hätte er, um sich auf das Vertrauen berufen zu können, die falsche Angabe selbst richtig stellen oder zumindest Kenntnis vom Fehlschlagen seines Täuschungsversuchs haben müssen, wofür er die Darlegungs- und Beweislast trägt. In dieser Richtung hat der Kläger aber nichts vorgetragen. Aus seiner Sicht muss daher davon ausgegangen werden, dass sein Täuschungsversuch erfolgreich war und ihm nur deshalb die Baugenehmigung erteilt wurde. Ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Bestand konnte so nicht entstehen.
3. Soweit dem Kläger (nach weiterer Sachaufklärung) dennoch ein schutzwürdiges Vertrauen zuerkannt werden muss, ist ihm jedenfalls bei der Schadenshöhe ein Mitverschulden anzurechnen. Wann der Betroffene im Falle der Drittanfechtung einer Baugenehmigung mit deren Aufhebung rechnen muss und daher das Risiko für weitere Aufwendungen selbst trägt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Der entscheidende Zeitpunkt hierfür kann bereits die Erhebung des Widerspruchs sein – auch ohne dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt ist. So liegt es auch in diesem Fall: Der Widerspruch stammte gerade von der Nachbarin, die von Anfang an mit dem Vorhaben des Klägers nicht einverstanden war und deren Widerstand ihn zu seinem Täuschungsversuch veranlasst hatte. Daher hätte ihm ab diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass die Durchführbarkeit seines Bauvorhabens gefährdet war. Die Aufwendungen, die er dennoch tätigte, gehen daher zu seinen Lasten.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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