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Führerscheinentzug bei „häuslichem Alkoholkonsum“
VG Berlin, Urteil vom 20. März 2003, Az.: VG 27 A 396.02
Leitsatz des Bearbeiters:
Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist auch dann möglich, wenn der Betroffene außerhalb des Straßenverkehrs in alkoholisiertem Zustand angetroffen wird.
Problemstellung:
Für einen Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit muss ein Bezug zwischen Alkoholisierung und der Teilnahme am Straßenverkehr hergestellt werden. Nach dieser Entscheidung ist dafür nicht immer erforderlich, dass der Betroffene auch betrunken am Steuer „erwischt“ wird.
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Der Klägerin war bereits 1998 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Nachdem sie an einem entsprechenden Kurs teilgenommen hatte, wurde ihr die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Im April 2001 wurde sie von Polizeibeamten in ihrer Wohnung stark alkoholisiert angetroffen. Darauf forderte sie das Landeseinwohneramt als zuständige Behörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihr die Behörde die Fahrerlaubnis. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Fahrerlaubnis nach § 46 I Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen.
Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen Hinweise auf eine solche Ungeeignetheit, kann die Behörde den Betroffenen zur Mitwirkung an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auffordern. Hier bestand der Verdacht, dass die Klägerin weiterhin alkoholabhängig ist und daher möglicherweise auch in betrunkenem Zustand Auto fahren wird. Das Gutachten sollte daher die Frage nach einem bestehenden Alkoholmissbrauch klären. Die Klägerin hatte zwar offensichtlich ein solches Gutachten anfertigen lassen, es aber nicht an die Behörde weitergeleitet. Dies rechtfertigt nach § 11 VIII FeV den Schluss, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Daran ändert auch nichts, dass das auslösende Ereignis vom April 2001 in keinem Zusammenhang zum Straßenverkehr gestanden hat. Der erforderliche Bezug zum Straßenverkehr liegt bereits in der früheren Trunkenheitsfahrt, die zum Entzug der Fahrerlaubnis im Jahr 1998 führte. Diese macht deutlich, dass die Möglichkeit, die Klägerin werde aufgrund ihres Alkoholmissbrauchs auch künftig betrunken im Straßenverkehr unterwegs sein, nicht von der Hand zu weisen ist.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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