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Zum Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 54 SDÜ

EuGH, Urteil vom 11.02.2003; Rs. C 187/01


Leitsatz des Gerichts:

Das in Art. 54 des am 19.06.1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 (SDÜ) zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung gilt auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, in denen die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat.



Problemstellung:

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine „rechtskräftige Aburteilung“ i.S.d. Art. 54 SDÜ auch dann vorliegt, wenn an dem zum Strafklageverbrauch führenden Verfahren kein Gericht mitgewirkt hat.



Herr G ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt seit mehreren Jahren in den Niederlanden. Dort betreibt er eine Imbissstube. Im Rahmen von zwei Durchsuchungen in diesem Betrieb am 12.01. und 11.02.1996 beschlagnahmte die niederländische Polizei dort 1 kg Haschisch, 1,5 kg Marihuana und 41 Haschischzigaretten. Die deshalb in den Niederlanden eingeleitete Strafverfolgung wurde beendet, nachdem Herr G die Angebote der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines zum Strafklageverbrauch führenden Verfahrens angenommen und die von ihr in diesem Zusammenhang geforderten Geldbeträge in Höhe von 3.000 NLG und 750 NLG gezahlt hatte.
Herr G wurde in Deutschland am 15.03.1996 verhaftet. Am 01.07.1996 erhob die Staatsanwaltschaft Aachen (Deutschland) Anklage gegen ihn mit dem Vorwurf, in der Zeit vom 12.01. bis 11.02.1996 in den Niederlanden in mindestens zwei Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Am 13.01.1997 verurteilte das AG Aachen Herrn G zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Auf die Berufung von Herrn G gegen dieses Urteil stellte das LG Aachen das Strafverfahren u.a. mit der Begründung ein, dass nach Art. 54 des Durchführungsübereinkommens die endgültige Beendigung der strafrechtlichen Verfolgung durch die niederländischen Behörden verbindlich sei. Die StA legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde beim OLG Köln ein, das für die Entscheidung die Auslegung des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens für erforderlich hält und deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

„Tritt für die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 54 des Durchführungsübereinkommens Strafklageverbrauch ein, wenn nach niederländischem Recht wegen desselben Sachverhalts national die Strafklage verbraucht ist? Ist dies insbesondere auch der Fall, wenn eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen (niederländische transactie), die nach dem Recht anderer Vertragsstaaten der richterlichen Zustimmung bedürfte, die Verfolgung vor einem niederländischen Gericht ausschließt?“

Der EuGH hat die Vorlagefrage wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.
Aus dem Wortlaut des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens ergibt sich, dass niemand in einem Mitgliedstaat wegen derselben Tat wie der, deretwegen er in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist, verfolgt werden darf.

a) Ist die Strafverfolgung durch ein zum Strafklageverbrauch führendes Verfahren beendet worden, das so beschaffen ist wie das im Ausgangsfall, so ist eine rechtskräftige Aburteilung im Sinn des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens zu bejahen. Denn erstens wird die Strafverfolgung hier durch eine Behörde beendet, die zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege der nationalen Rechtsordnung berufen ist; zum anderen wird durch die Verpflichtung des Beschuldigten, festgelegte Auflagen zu erfüllen, das diesem vorgeworfene unerlaubte Verhalten geahndet.

b) Die Tatsache, dass im Rahmen eines solchen Verfahrens kein Gericht tätig wird und die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung nicht in Form eines Urteils ergeht, steht dieser Auslegung nicht entgegen, da solche verfahrensrechtlichen und formalen Gesichtspunkte keinen Einfluss auf die Wirkungen des Verfahrens haben können.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass weder eine Bestimmung des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, noch eine Bestimmung des Schengen-Übereinkommens oder des Durchführungsübereinkommens selbst die Anwendung des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens von der Harmonisierung oder der Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der zum Strafklageverbrauch führenden Verfahren abhängig machen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung des eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde. Demnach kann die Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung nicht davon abhängen, dass auch die Rechtsordnung des ersten Mitgliedstaats keine solche richterliche Mitwirkung verlangt.

c) Diese Auslegung wird auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gestützt. Das Verbot der Doppelbestrafung dient der Verwirklichung des in Art. 2 I 4. Gedankenstrich EU genannten Ziels, die Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Art. 54 des Durchführungsübereinkommens kann zur vollständigen Verwirklichung dieses Ziels nur dann wirksam beitragen, wenn er auch auf Entscheidungen anwendbar ist, mit denen die Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat endgültig beendet wird, auch wenn sie ohne Mitwirkung des Gerichts und nicht in Form eines Urteils ergehen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass in der Regel nur solche Straftaten von o.g. Verfahren erfasst werden, die nicht zu den schwersten zählen und für die nur ein begrenzter Strafrahmen vorgesehen ist. Eine Beschränkung der Anwendung des Art. 54 des Durchführungsübereinkommens würde demnach dazu führen, dass die Freizügigkeit, die diese Vorschrift erleichtern soll, nur solchen Beschuldigten zugute käme, die schwere Straftaten begangen haben.

d) Der Wortlaut steht dieser Auslegung nicht entgegen. Auch Artt. 55 und 58 des Durchführungsübereinkommens verlangen nicht, dass Art. 54 ausschließlich auf Urteile oder zum Strafklageverbrauch führende Verfahren, an denen ein Gericht mitgewirkt hat, anwendbar ist. Denn Art. 55 bezieht sich notwendigerweise auf Art. 54 des Durchführungsübereinkommens und erfasst deshalb auch dieselben Rechtsakte und Verfahren; auch wird Art. 58 nicht seine praktische Wirksamkeit genommen, da dieser sich nicht ausschließlich auf Art. 54, sondern auf sämtliche zum Verbot der Doppelbestrafung erlassene Bestimmungen bezieht.


Anmerkung der Bearbeiterin:

a) Durch Art. 1 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Schengen-Protokolls wurde der Schengen-Besitzstand, also auch das in Art. 54 SDÜ verankerte Verbot der Doppelbestrafung, in das Unionsrecht überführt. Der nach dem Schengen-Protokoll erforderlichen Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, ist der Rat durch Beschluss vom 20.05.1999 nachgekommen. Der Rat hat hierin Art. 34 EU und Art. 31 EU als Rechtsgrundlagen für die Artt. 54-58 SDÜ festgelegt. Die Zuständigkeit des EuGH folgt deshalb aus Art. 35 EU.
Vgl. allgemein zum Verbot der doppelten Strafverfolgung nach Art. 54 SDÜ 1990 Plöckinger/Leidenmühler, wistra 2003, 81 ff.

b) Artt. 54, 55 und 58 des Kapitels 3 des Titels III des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990, haben folgenden Wortlaut:

Kapitel 3
Verbot der Doppelbestrafung


Artikel 54
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Artikel 55
(1) Eine Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, daß sie in einem oder mehreren der folgen Fälle nicht durch Artikel 54 gebunden ist:
a) Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staats oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat darstellt;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieser Vertragspartei unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
(2) Eine Vertragspartei, die eine solche Erklärung betreffend eine der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausnahmen abgibt, bezeichnet die Arten von Straftaten, auf die solche Ausnahmen Anwendung finden können.
(3) Eine Vertragspartei kann eine solche Erklärung betreffend eine oder mehrere in Absatz 1 genannten Ausnahmen jederzeit zurückzunehmen.
(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung, wenn die betreffende Vertragspartei die andere Vertragspartei wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

Artikel 58
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender Bestimmungen des nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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