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§ 51 II JGG teilweise nichtig

BVerfG, Urteil vom 16.01.2003; Az.: 2 BvR 716/01


Leitsätze:

1. Es gehört zu dem von Art. 6 II 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte (BVerfG).

2. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen (BVerfG).

3. Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat (BVerfG).

4. § 51 II JGG ist mit Art. 6 II GG unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift die Ausschließung von Personen erlaubt, die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 II GG tragen (Bearbeiterin).



Problemstellung:

Das BVerfG hatte in diesem bedeutenden Urteil über die Verfassungsmäßigkeit des § 51 II JGG zu entscheiden.



Der 14-jährige Sohn des Beschwerdeführers ist vom AG Heidelberg wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung verwarnt worden. Ihm ist auferlegt worden, fünfzig Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamts zu leisten und an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Von der Teilnahme an der Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer, dem das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn zusteht, nach § 51 II JGG ausgeschlossen worden. Die vom Beschwerdeführer und seinem Sohn gegen das Urteil eingelegten Revisionen blieben erfolglos.
Mit seiner u.a. hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 6 II GG durch die Anwendung des § 51 II JGG.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
§ 51 II JGG, der bei Bedenken gegen ihre Anwesenheit die Ausschließung von Angehörigen, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern aus einer Hauptverhandlung erlaubt, ist mit Art. 6 II GG nicht vereinbar, soweit er die Ausschließung von Personen gestattet, die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 II GG tragen.

1. Art. 6 II GG schützt die Eltern vor staatlichen Eingriffen bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts und verbindet dies mit der Verpflichtung, das Wohl des Kindes zur obersten Richtschnur der Erziehung zu machen. Werden Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht, kommt das „Wächteramt des Staates“ nach Art. 6 II 2 GG zum Tragen. Der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Allerdings muss der Staat den Vorrang der elterlichen Erziehung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achten.

Die Ausübung des Elternrechts unterliegt weiteren Grenzen. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Diese und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren können mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten. Dieser Konflikt führt indes nicht zu einem grundsätzlichen Zurücktreten des Elternrechts; vielmehr müssen die widerstreitenden Belange abgewogen und zum Ausgleich gebracht werden.

Eingriffe in Art. 6 II GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Erforderlich ist ein hinreichend bestimmtes Gesetz. Der Betroffene muss die Rechtslage durchschauen können. Dies gilt auch für die Schranken des Elternrechts, die sich aus dessen verfassungsimmanenter Begrenzung ergeben.

2. Gemessen daran hält § 51 II JGG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nur teilweise Stand.

a) Der Ausschluss von Eltern aus einer gegen den Jugendlichen geführten Hauptverhandlung berührt das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht nach Art. 6 II GG.
Das Elternrecht ist umfassend zu verstehen und bezieht sich auf die ganze Person des Kindes. Hieraus leitet sich die Befugnis zur („treuhänderischen“) Wahrnehmung von Rechten des Kindes gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten ab. Das elterliche Recht zur Wahrnehmung der Schutz- und Beistandsfunktion für das Kind schließt das Recht ein, auch im Jugendstrafverfahren eigene Erziehungsvorstellungen geltend zu machen. Sowohl die Frage, wie sich der Jugendliche auf den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf einlässt und mit welchen, im Rahmen des JGG und der StPO vorgesehenen, Mitteln er diesen zu entkräften versucht, wie auch die Überlegung, wie auf eine Straftat erzieherisch zu reagieren sei, gehören zur Erziehung, die zuvörderst Aufgabe der Eltern ist.

b) Der Ausschluss der Eltern aus der Hauptverhandlung gegen ihr Kind ist ein schwerwiegender Eingriff, der die Wahrnehmung von Elternrechten im Jugendstrafverfahren unterbinden und den auf den Beistand der Eltern angewiesenen jugendlichen Angeklagten weitgehend schutzlos stellen kann. Es bedarf von Verfassungs wegen einer Grundlage, die die Betroffenen klar und vollständig mit dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers bekannt macht. Dieser Anforderung genügt § 51 II JGG nicht.

aa) Der Wortlaut des § 51 II JGG räumt im Rahmen einer Sollbestimmung die Möglichkeit des Ausschlusses von Eltern ein, soweit „Bedenken gegen ihre Anwesenheit“ bestehen. Eine an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck orientierte Auslegung des § 51 II JGG kann den Anwendungsbereich des § 51 II JGG nicht hinreichend klar und verbindlich bestimmen. Der Gesetzgeber hat es versäumt, die in diesem Zusammenhang wesentlichen Fragen der Normanwendung – Beschreibung der prozessualen Situation, in der ausgeschlossen werden darf; Grad der richterlichen Überzeugung hinsichtlich des Vorliegens der Eingriffsvoraussetzungen; Maßnahmen, mit denen der Eingriff kompensiert werden soll – selber zu regeln. Dies wäre aber, wie etwa die Vorschrift des § 247 StPO belegt, durchaus möglich gewesen.

bb) Angesichts der Unbestimmtheit des § 51 II JGG kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass es jedenfalls eine Deutung der Vorschrift gibt, die der Verfassung entspricht, was vorliegend nicht der Fall ist. Ließe man bei einem solchen Befund eine verfassungskonforme Auslegung gleichwohl zu, liefe der Gesetzesvorbehalt leer, der Eingriffe in ein Grundrecht einer gesetzlichen Regelung zuweist und den Gesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen.

3. Die angegriffenen Entscheidungen, die den Ausschluss des Vater von der Hauptverhandlung anordnen, sind demzufolge mit dem Grundgesetz unvereinbar, da sie auf der verfassungswidrigen Vorschrift des § 51 II JGG beruhen. Auch die Verurteilung seines Sohnes verletzt den Vater in seinem Grundrecht aus Art. 6 II GG. Denn das Elternrecht gewährt ihm von Verfassungs wegen ein Anwesenheitsrecht. Dessen Entzug aufgrund einer Vorschrift, die verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügt, und die sich anschließende Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers, verstoßen gegen Tragweite und Bedeutung der von Art. 6 II GG gewährleisteten Rechte, an deren Wahrnehmung der Beschwerdeführer gehindert wird. Es ist nicht auszuschließen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, an der mündlichen Hauptverhandlung teilzunehmen, seine Rechte zu wahren und seinen Sohn zu unterstützen.


bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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