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Zum letzten Wort des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 17.01.2003; Az.: 2 StR 443/02


Leitsatz des Gerichts:

Erwidert der Verteidiger eines Mitangeklagten, ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen.



Problemstellung:

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen ist.



Der Angeklagte ist vom LG Darmstadt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts.
Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts plädierten die Verteidiger der drei Angeklagten. Dann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Anschließend wurde dem Mitangeklagten R. das letzte Wort gewährt. Daraufhin „replizierte“ der Verteidiger des Mitangeklagten O. das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und mit der Urteilsverkündung fortgesetzt.
Nach den Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wurde dem Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort erteilt.

Hierin liegt ein Verstoß gegen § 258 II, III StPO.

Unabhängig davon, ob mit der Gestattung der Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wieder in die Hauptverhandlung eingetreten wurde, musste dem Angeklagten das letzte Wort noch einmal erteilt werden, weil ihm gemäß § 258 III StPO das Recht zusteht, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen. Das gilt zwar der Natur der Sache nach nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wobei aber bedeutsame Ausführungen eines Mitangeklagten in dessen letzten Wort unter Umständen eine prozessuale Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der Verhandlung herbeiführen können. Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt oder der Nebenkläger erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat. Es muss umso mehr gelten, wenn der Verteidiger des Mitangeklagten Ausführungen gemacht hat. Denn die Vorschrift des § 258 II, III StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können.

Etwas anderes folgt nicht aus RGSt 57, 265 ff.. Hier musste dem Angeklagten das letzte Wort nicht noch einmal erteilt werden, nachdem dem Vater des minderjährigen Mitangeklagten das Wort gestattet worden war. Denn das letzte Wort des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters eines Mitangeklagten entspricht dem letzten Wort des Mitangeklagten. Insoweit kann der Vorsitzende die Reihenfolge des letzten Wortes bestimmen. Denn anders als Verteidiger haben die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter nach § 67 I JGG die gleichen Rechte wie die Angeklagten. Bezüglich des Verteidigers, dem kein letztes Wort aus eigenem Recht zusteht, bestimmt demgegenüber § 258 III StPO ausdrücklich, dass der Angeklagte, auch wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen ist, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Dass dies für Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten erst recht gelten muss, liegt auf der Hand.

Vorliegend ist deshalb gegen § 258 II, III StPO verstoßen worden. Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht.


bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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