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Zum Rücktritt vom Versuch eines unechtes Unterlassungsdelikts

BGH, Beschluss vom 20.12.2002; Az.: 2 StR 251/02


Leitsatz des Gerichts:

Ein gem. § 24 I 1 Hs. 2 StGB strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, dass der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder „optimale“ gewählt hat.



Problemstellung:

Der BGH hatte Stellung zu der Frage zu beziehen, ob es für den Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts ausreicht, dass der Täter den Erfolgseintritt gewollt verhindert hat oder ob bestmögliche Verhinderungsbemühungen von ihm erwartet werden können.



Der Angeklagte öffnete in Selbsttötungsabsicht zwei Gashähne in seiner im Erdgeschoss eines Zwölf-Familien-Hauses gelegenen Wohnung. Er dachte nicht daran, dass durch sein Handeln möglicherweise andere Hausbewohner zu Schaden kommen könnten. Als ihm dies bewusst wurde, nahm er dies zunächst billigend in Kauf, änderte dann jedoch seine Willensrichtung und rief über die Notrufnummer zunächst die Feuerwehr, sodann die Polizei an, nannte seinen Namen und seine Anschrift und forderte die genannten Stellen auf, sogleich für eine Rettung der Hausbewohner zu sorgen, da er nicht wollte, dass diese durch eine Gasexplosion zu Schaden kämen. Seinen Entschluss, sich selbst durch Gasvergiftung zu töten, gab er nicht auf. Der Aufforderung, das Gas abzudrehen, kam er nicht nach. Nach Beendigung des zweiten Telefongesprächs wurde der Angeklagte bewusstlos. Wenige Minuten später traf die Feuerwehr ein, evakuierte etwa 50 Personen und drehte den Gashahn zu.
Der Angeklagte wurde vom LG Aachen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Die Revision hat Erfolg. Der Angeklagte ist von den Versuchen des Mordes und der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion nach § 24 I 1 Hs. 2 StGB strafbefreiend zurückgetreten.

1. Da dem Angeklagten erst nachträglich, also nicht bereits bei Öffnen der Gashähne, die Möglichkeit bewusst wurde, dass dies zu einer Gasexplosion und diese zum Tod anderer Hausbewohner führen könnte, liegen durch Unterlassen begangene Versuche vor. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten kann nur auf Grund seiner aus dem vorangegangenen Tun erwachsenen Garantenstellung gem. § 13 I StGB folgen.
Nach der Rechtsprechung des BGH steht der Versuch des Unterlassungsdelikts dem beendeten Versuch des Begehungsdelikts gleich. Die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Alleintäters bestimmen sich daher nach § 24 I 1 Hs. 2 oder nach § 24 I 2 StGB.

2. Vorliegend richtet sich der Rücktritt vom Versuch nach § 24 I 1 Hs. 2 StGB, da das Handeln des Angeklagten für die Verhinderung des Erfolgseintritts ursächlich war. Dass der Täter sich zur Abwendung des Erfolgs der Hilfe Dritter – hier der Polizei und der Feuerwehr – bedient, steht einem strafbefreienden Rücktritt nach ständiger Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die im Ergebnis erfolgreiche Einschaltung Dritter nicht nur zum Schein erfolgt und von der Absicht getragen ist, das bedrohte Rechtsgut zu retten. Erweist sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich, so kommt es nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sichere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten. Das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gem. § 24 I 2 StGB gilt für diesen Fall nicht.

a) In der Literatur ist diese Frage umstritten.
Der BGH hat mit Urteil vom 27.04.1982 (NJW 1982, 2263) entschieden, der Täter dürfe sich nicht mit Maßnahmen begnügen, die, wie er erkennt, (möglicherweise) unzureichend sind, wenn ihm bessere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dieses Urteil ist in der Literatur teilweise dahingehend verstanden worden, dass auch bei kausaler Erfolgsverhinderung „bestmögliche“ Bemühungen des Täters erforderlich seien.

b) Der Senat hält entgegen dieser Literaturmeinung an seiner bisherigen Ansicht fest. Er sieht für die Fälle kausaler Erfolgsverhinderung auch keine Notwendigkeit, im Grundsatz zwischen eigenhändiger Verhinderung und Zuziehung Dritter zu differenzieren. Für den Fall des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts ergibt sich auch aus der Ingerenzhaftung des Garanten insoweit keine Besonderheit. Die im Ergebnis ungleiche Behandlung des Rücktritts vom beendeten untauglichen Versuch, bei welchem mangels Kausalität der Bemühungen stets der Maßstab des § 24 I 2 StGB anzuwenden ist, sieht der Senat; dies rechtfertigt es aber nicht, diesen Maßstab über den Wortlaut des § 24 I 1 Hs. 2 StGB hinaus auf Fälle kausaler Verhinderung anzuwenden.
Erforderlich ist danach allein, dass der Täter seinen Vollendungsvorsatz vollständig aufgibt, im Fall des bedingten Vorsatzes also den als weiterhin möglich erkannten Taterfolg nicht mehr billigt; und dass er – erfolgreich – eine solche Rettungsmöglichkeit wählt, die er für geeignet hält, die Vollendung zu verhindern.

c) Hiernach ist der Angeklagte im vorliegenden Fall strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Dass er die weiter bestehende und sich vergrößernde Gefahr eines Erfolgseintritts auch nach seinem Entschluss zur Verhinderung der Vollendung erkannte und unschwer durch eigenhändiges Schließen der Gashähne hätte abwenden können, steht der Strafbefreiung nach § 24 I 1 Hs. 2 StGB nicht entgegen.

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, der Angeklagte war freizusprechen, § 354 I StPO.


Anmerkung der Bearbeiterin:

a) Der BGH bestätigt in dieser bedeutenden Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung und erteilt der Gegenansicht eine klare Absage. Auch die von Roxin vertretenen Differenzierungstheorie lehnt der BGH ausdrücklich ab. Roxin differenziert zwischen eigen- und fremdhändiger Erfolgsverhinderung. Bei eigenhändigem Handeln des Täters reicht nach seiner Ansicht stets die Zurechenbarkeit des Rettungserfolgs aus, ohne Rücksicht darauf, ob der Täter noch mehr hätte anstrengen können. Bei Einschaltung Dritter in die Rettungsbemühungen soll dagegen die bloße Eröffnung einer Rettungschance nicht genügen. Hier wird vom Täter verlangt, dass er das aus seiner Sicht Bestmögliche zur Erfolgsverhinderung unternimmt. Vgl. hierzu näher Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 24 Rdnr. 34.

b) Die Frage, ob beim Rücktritt vom Versuch durch Unterlassen der Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch Bedeutung zukommt, ist umstritten. Entgegen der Ansicht der Rechtsprechung, die in einem Unterlassungsversuch immer einen beendeten Versuch sieht, da der Unterlassungstäter den Erfolgseintritt nur durch aktives Tun abwenden kann, unterscheidet eine Literaturansicht zwischen beendetem und unbeendetem Versuch. Ein unbeendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB) soll solange vorliegen, wie der Garant die seiner Vorstellung nach ursprünglich gebotene Rettungshandlung noch vornehmen kann, um den Erfolgseintritt zu verhindern. Beendet (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB) ist der Versuch nach dieser Ansicht hingegen, sobald nach Vorstellung des Garanten die Nachholung der ursprünglichen Handlung erfolglos wäre, der Erfolgseintritt aber durch eine andere Handlung noch verhindert werden kann. Vgl. hierzu näher Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 24 Rdnr. 14.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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