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Geladene Schreckschusspistole ist Waffe im strafrechtlichen Sinn
BGH, Beschluss vom 04.02.2003; Az.: GSSt 2/02
Leitsatz des Gerichts:
Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit den Tatbestand des § 250 II Nr. 1 StGB.
Problemstellung:
Der Große Senat für Strafsachen entscheidet in seinem wegweisenden Beschluss die seit der 6. Strafrechtsreform heftig diskutierte Frage, wie eine geladene Schreckschusspistole in § 250 II Nr. 1 StGB einzuordnen ist.
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Der Angeklagte betrat mit einer geladenen Schreckschusspistole eine Bankfiliale, lud die Pistole durch und forderte von den beiden anwesenden Bankmitarbeiterinnen mit den Worten „Geld her, das ist ein Überfall, sonst schieße ich!“ die Herausgabe von Bargeld. Die Mitarbeiterinnen, die die Drohung ernst nahmen, übergaben dem Angeklagten daraufhin einen Bargeldbetrag in Höhe von 34.840 DM, mit welchem der Angeklagte flüchtete. Das LG ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte Schreckschussmunition verwendet hat. Eine Bedrohung einer Person mit der Schreckschusspistole aus kürzester Entfernung hat das LG nicht festgestellt. Das LG hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der hierfür zuständige zweite Strafsenat will die Revision verwerfen und die bislang auch von ihm vertretene entgegenstehende Rechtsprechung des BGH aufgeben. Gemäß § 132 II GVG hat er dem Großen Senat für Strafsachen daher folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
„Ist § 250 II Nr. 1 StGB anwendbar in Fällen, in denen der Täter einer räuberischen Erpressung das Tatopfer mit einer mit Platzpatronen geladenen Schreckschusspistole bedroht, bei welcher der Explosionsdruck nach vorne austritt, wenn diese innerhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht werden kann?“
Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
1. Eine geladene Schreckschusswaffe ist als „Waffe“ im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen.
a) Die geladene Schreckschusswaffe wird der geladenen Gaswaffe gleichgestellt, die in der Rechtsprechung des BGH schon bisher allgemein als Schusswaffe und damit als Waffe im technischen Sinn angesehen wurde. Maßgebend ist hierfür, dass die Gefährlichkeit der geladenen Schreckschusswaffe nicht derart hinter der einer geladenen Gaswaffe zurücksteht, dass dies eine unterschiedliche rechtliche Einstufung rechtfertigt. Art und Umfang möglicher Verletzungen hängen von äußeren Bedingungen und dem Waffentyp ab, diese sind umso erheblicher, je näher sich die Waffe am Körper des Opfers befindet. Ein aufgesetzter Schuss auch mit einer Knallkartusche führt regelmäßig zu Aufplatzungen der Haut, je nach Waffenart auch zu schweren Verwundungen tieferliegenden Gewebes. Beim Ansetzen der Waffe an Kopf, Schläfe, Augen oder Hals kann ein Schuss auch tödliche Wirkung haben.
b) Für dieses Ergebnis spricht auch die Entscheidung BGHSt 45, 92. Hier hat der BGH den Begriff des Verwendens einer „Waffe“ im Sinn des § 250 II Nr. 1 StGB nicht (mehr) davon abhängig gemacht, dass der Einsatz des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen anderer begründet. Diese Entscheidung stellt klar, dass der Begriff der „Waffe“ keine Einschränkung dadurch erfährt, dass „die nach Beschaffenheit und Zustand des Tatmittels bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der Tatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann“. Diese im Hinblick auf den Fall einer funktionsfähigen und einsatzbereiten (geladenen) Gaswaffe gefällte Entscheidung trifft gleichermaßen auf die geladene Schreckschusswaffe zu.
2. In seiner Entscheidung sieht sich der Große Senat auch durch die gesetzgeberischen Überlegungen zur Neuregelung des Waffenrechts bestätigt.
Was als „Waffe“ im Sinn des § 250 StGB zu gelten hat, wird im Strafgesetzbuch nicht geregelt. Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes bieten hierfür allerdings eine „gewisse Orientierung“.
Durch das WaffRNeuRegG vom 11.10.2002 (BGBl. I 3970) wird die Rechtslage hinsichtlich der Schreckschusswaffen grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat Schreckschusswaffen wegen ihrer allgemeinen, nicht nur im einzelnen Anwendungsfall gegebenen Gefährlichkeit als „Feuerwaffen“ eingestuft. Sie sind deshalb nunmehr im Sinne des Waffengesetzes gem. § 1 II Nr. 1 WaffG Waffen im technischen Sinne, für deren Führen es nach § 10 IV 4 WaffG auch eines Waffenscheins bedarf (Kleiner Waffenschein). Die Schreckschusswaffe wird dabei in der Gesetzessystematik des Waffenrechts aufgrund ihrer Gefährlichkeit der von der Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts bisher schon als „Waffe“ im Sinne der §§ 244, 250 I Nr. 1 lit. a und II Nr. 1 StGB eingestuften Gaspistole gleichgestellt.
Zwar bedeutet die „Waffenscheinpflicht“ nicht ohne weiteres, dass die Schreckschusswaffe auch nach den strafrechtlichen Regelungen als „Waffe“ anzusehen ist. Maßgebend bleibt allein die Gefährlichkeit, die unabhängig von waffenrechtlichen Verboten zu bestimmen ist. Diese ist aber, was sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, auch bei Schreckschusswaffen gegeben. Dass deren Benutzung im Einzelfall eine Gefährlichkeit ausschließt, ist ohne Bedeutung für die Einstufung als Waffe im strafrechtlichen Sinne, denn auch sonst können Schusswaffen in bestimmten Anwendungssituationen ungefährlich sein, ohne dass damit ihre rechtliche Einordnung in Frage gestellt wird.
3. Weiter führt die Bewertung der geladenen Schusswaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinn zu einer Harmonisierung desselben in § 250 I Nr. 1 lit. a StGB und in II Nr. 1 der Vorschrift verwendeten Begriffs und ermöglicht die Vermeidung weiterer Ungereimtheiten der bisherigen Rechtsprechung.
Anmerkung der Bearbeiterin:
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH handelte es sich bei einer beim Raub zur Bedrohung verwendeten geladenen Schreckschusspistole im Gegensatz zur Gaspistole weder um eine Waffe im Sinn von § 250 II Nr. 1 StGB noch um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Regelung, wenn der drohende Einsatz nicht unmittelbar am Körper des Tatopfers erfolgt. Die in Orientierung am alten WaffG vorgenommene Auslegung des strafrechtlichen Waffenbegriffs und die daraus folgende Verneinung der Waffeneigenschaft einer geladenen Schreckschusspistole hat bei der Frage, ob es sich bei der geladenen Schreckschusspistole um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinn des § 250 II Nr. 1 StGB handelt, zu erheblichen Auslegungsproblemen geführt. Vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats vom 15.05.2002 unter Newsletter 39/005. Diese erübrigen sich nunmehr aufgrund der Klassifizierung der geladenen Schreckschusspistole als Waffe im strafrechtlichen Sinn.
b) Das neue WaffG ist seit dem 01.04.2003 in Kraft. Es steht als .pdf-Datei zum Download zur Verfügung unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg_2002/gesamt.pdf. Vgl. zum neuen Waffenrecht allgemein Soschinka/Heller, NJW 2002, 2690 ff. sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Einschränkungen für Schießsportvereine (Newsletter 59/002).
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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