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Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

BGH, Urteil vom 19. März 2003, Az.: VIII ZR 295/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist, ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des Widerrufsrechts liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.



Problemstellung:

Bei Fernabsatzverträgen, bei denen der Kunde die Ware vor Vertragsschluss nicht in Augenschein nehmen kann (z. B. Katalogbestellungen), steht diesem grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Der BGH schränkt mit diesem Urteil die davon bestehenden Ausnahmen ein und stärkt so die Rechte der Verbraucher.



Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks. Der Kläger bestellte bei der Beklagten ein Notebook nach dem Baukastensystem, bei dem entsprechend den Wünschen des Kunden dieses mit der gewählten Ausstattung und Zusatzkomponenten versehen wird. Den Kaufpreis leistete der Kläger teils als Baranzahlung, teils wurde dieser über einen von der Beklagten vermittelten Bankkredit finanziert. Zwei Wochen, nachdem der Kläger das – einwandfrei funktionierende – gewünschte Notebook erhalten hatte, widerrief er den Vertrag mit der Beklagten. Seine auf Rückerstattung der geleisteten Beträge und der ihm entstandenen sonstigen Kosten hatte in erster Instanz teilweise Erfolg, das Berufungsgericht sprach ihm die volle Summe zu. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Der Kläger hat den Kaufvertrag gemäß § 3 I Fernabsatzgesetz (FernAbsG) wirksam widerrufen und daher Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kaufpreises.

1. Das Widerrufsrecht des Klägers ist hier nicht nach § 3 II Nr. 1 FernAbsG deshalb ausgeschlossen, weil das Notebook „nach Kundenspezifikation angefertigt“ ist. Eine solche Spezialanfertigung liegt nicht vor, da das Notebook aus Standardbauteilen zusammengefügt wurde, die mit geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.

a) Das Ziel des Fernabsatzgesetzes ist es, den Verbraucher bei einem Vertrag, bei dem er die Ware vor Vertragsschluss nicht in Augenschein nehmen kann, vor der Gefahr von Fehlentscheidungen zu schützen. Daher räumt ihm § 3 FernAbsG grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht ein. Dieses Widerrufsrecht ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen dies für den Unternehmer unzumutbar wäre. Der Gesetzgeber hat die hierfür typischen Fallgestaltungen in § 3 II Nr. 1-5 FernAbsG aufgeführt und sieht im Übrigen das Widerrufsrecht für den Unternehmer als zumutbar an. Die wirtschaftlichen Nachteile, die diesem allein durch eine Rücknahme der Ware entstehen, reichen daher für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nicht aus.

b) § 3 II Nr. 1 FernAbsG schließt den Widerruf des Vertrages aus, wenn die Ware „nach Kundenspezifikation“ hergestellt wurde. Dadurch soll der Unternehmer vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden, die ihm gerade deshalb entstehen, weil die Ware nach den besonderen Wünschen des Kunden angefertigt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass die so veranlasste Anfertigung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann und die Sache dadurch so individualisiert wurde, dass sie für den Unternehmer nach einer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie nur schwer oder gar nicht an einen anderen Kunden veräußern kann. Lässt sich hingegen eine nach Kundenangaben hergestellte Ware ohne große Schwierigkeiten und ohne Funktionseinbußen wieder in ihre Bestandteile zerlegen, erleidet der Unternehmer keinen zusätzlichen Nachteil, weshalb das Widerrufsrecht in diesen Fällen auch nicht ausgeschlossen ist.

c) Im vorliegenden Fall stellt die Rücknahme des Notebooks für die Beklagte keinen besonderen Nachteil dar. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses in seiner jetzigen, vom Kläger veranlassten Ausstattung nur schwer einen neuen Käufer finden wird. Jedoch kann die Beklagte die Anfertigung des Notebooks ohne weiteres rückgängig machen, da dieses aus Standardbauteilen zusammengesetzt ist. Der hierfür erforderliche Aufwand beträgt weniger als 5 % vom Kaufpreis und ist ihr daher zumutbar. Dafür, dass nach einer Entkonfigurierung die einzelnen Bauteile nicht ohne weiteres wieder verwendet werden können, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Dies geht zu ihren Lasten, da sie für das Vorliegen eines Grundes, der das Widerrufsrecht des Klägers ausschließen würde, darlegungs- und beweispflichtig ist.

2. Im Ergebnis hat der Kläger von seinem Widerrufsrecht fristgemäß Gebrauch gemacht. Der Kaufvertrag ist daher von den Parteien rückabzuwickeln.


Anmerkung des Bearbeiters:

Das Fernabsatzgesetz wurde im Zuge der Schuldrechtsreform zum 1. 1. 2002 aufgehoben. Die entsprechenden Vorschriften finden sich jetzt in §§ 312 b – 312 d BGB. Das Widerrufsrecht ist inhaltsgleich mit § 3 FernAbsG in § 312 d BGB geregelt.




bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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