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Schadensersatz nach Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 29. April 2003, Az.: VI ZR 398/02


Leitsatz des Gerichts:

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.



Problemstellung:

Das Urteil entscheidet die Frage, welche (fiktiven) Reparaturkosten ein Geschädigter geltend machen kann, der das Unfallfahrzeug nicht wieder instand setzen lässt.



Die Klägerin verlangt von den Beklagten – dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung – Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Kosten für die Reparatur an ihrem Wagen schätzte ein Sachverständiger unter Zugrundelegung der Stundensätze des „Porsche-Zentrums“, in das die Klägerin das Fahrzeug gebracht hatte, auf 30.686,30 DM. Die beklagte Versicherung zahlte hingegen nur 25.425,60 DM, wobei sie auf den von der DEKRA ermittelten durchschnittlichen Stundensatz aller regionalen Fach- und Markenwerkstätten verwies. Die Klägerin ließ den PKW nicht reparieren und veräußerte ihn weiter. Ihre auf Zahlung des Differenzbetrages gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung. Mit der Revision wurde das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Die Klägerin kann die vollen Kosten für eine Reparatur in der Fachwerkstatt verlangen.

1. Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der anfallenden Reparaturkosten – gleich ob sie ihr Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Ihre Abrechnung der Wiederherstellungskosten entspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Zwar muss sich die Klägerin hier anders als im Urteil BGH VI ZR 393/02 (vgl. in diesem Newsletter) den Restwert ihres PKW anrechnen lassen, da sie diesen nicht weiter nutzte und durch den Verkauf den Restwert realisieren konnte. Die Reparaturkosten liegen aber gleichwohl unter dem Wiederbeschaffungsaufwand.

2. Der ersatzfähige Schaden ist nicht auf die durchschnittlichen Reparaturkosten beschränkt. Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und in der Verwendung des Schadenersatzes grundsätzlich frei.

a) Allerdings ist der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Hierfür ist aber in der Regel ausreichend, wenn er den Schaden auf der Basis eines fachgerechten Gutachtens abrechnet. Das Bemühen um eine wirtschaftliche Schadensregulierung darf nicht dazu führen, den Anspruch des Geschädigten auf möglichst vollständigen Schadensersatz zu verkürzen. Daher ist bei der Frage, ob der Aufwand zur Schadensbeseitigung gerechtfertigt ist, eine individuelle Betrachtung des Falles anzustellen.

b) Die Klägerin muss sich hier nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Eine Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen Konditionen würde von der Klägerin einen unzumutbar hohen Aufwand erfordern, da diese dann zunächst verschiedene Werkstattangebote einholen und diese dann preislich vergleichen müsste. Sie durfte vielmehr die Stundensätze des „Porsche-Zentrums“ als ihrer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin fiktive Reparaturkosten abrechnet. Der Schädiger ist zu vollem Schadensersatz verpflichtet, gleichgültig, ob der Geschädigte den Schaden beheben lässt oder nicht. Eine Beschränkung des Geschädigten auf den mittleren Wert der Reparaturkosten würde diesen unzulässig in seiner freien Wahl der Schadensbehebung einschränken – zumal der statistisch ermittelte Wert nicht den tatsächlichen Kosten entspricht.
Eine Kürzung der Stundensätze kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass eine Reparatur außerhalb des „Porsche-Zentrums“ mit einem höheren Minderwert für das Fahrzeug verbunden sei. Sobald der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten die Erforderlichkeit der Reparaturkosten nachgewiesen hat, obliegt es vielmehr dem Schädiger, eine dennoch vorliegende Unwirtschaftlichkeit und damit einen Verstoß gegen das Gebot der Schadensminderung darzulegen und zu beweisen.
Schließlich ändert die Weiterveräußerung des unreparierten Fahrzeugs durch die Klägerin nichts an der Schadenshöhe, die diese geltend machen kann. Die Schadensberechnung richtet sich allein nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot und nicht nach der Verwendung des Ersatzes durch den Geschädigten.


Anmerkung des Bearbeiters:

Zur Anrechnung des Restwertes bei Weiternutzung des PKW vgl. das Urteil BGH VI ZR 393/02 in diesem Newsletter.




bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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