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Haftungsbeschränkung bei gefährlichen Sportarten
BGH, Urteil vom 1. April 2003, Az.: VI ZR 321/02
Leitsatz des Gerichts:
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche – nicht versicherten – Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.
Problemstellung:
Bei der Ausübung von Sportarten wird allgemein ein Haftungsausschluss für solche Schäden angenommen, die bei regelgerechtem Verhalten entstehen. Dies gilt nach dieser Entscheidung auch für Schäden bei einem Autorennen, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden.
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Unfall auf einer Rennstrecke in Anspruch. Beide nahmen mit ihren PKW an einer „Gleichmäßigkeitsprüfung“ teil, bei der es darum ging, innerhalb einer bestimmten Zeit zwei möglichst identische Rundenzeiten zu fahren. Bei gleicher Abweichung zweier Teilnehmer entschied die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit. Alle Teilnehmer hatten zuvor einen Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Schäden unterzeichnet. Während des Wettbewerbs versuchte der Beklagte in einer Kurve den Kläger zu überholen, kam dabei von der Fahrbahn ab und stieß schließlich mit dessen Fahrzeug zusammen. Für den entstandenen Schaden verlangt der Kläger Ersatz vom Beklagten sowie von dessen Haftpflichtversicherung. Die Klage wurde von Land- und Oberlandesgericht insgesamt abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Die Beklagten können sich auf einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, berufen.
1. Ein wirksam vereinbarter Haftungsausschluss kann nicht bereits aus dem von den Teilnehmern unterzeichneten Formular gefolgert werden. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die darin enthaltenen Regelungen mit den AGB-Vorschriften vereinbar sind. Der entscheidende Senat musste daher davon ausgehen, dass dadurch noch kein Haftungsausschluss begründet wurde.
2. Zwischen den Parteien wurde aber mit der Teilnahme an der „Gleichmäßigkeitsprüfung“ ein stillschweigender Haftungsausschluss für solche Schäden, die nicht auf einer groben Regelverletzung beruhen, vereinbart.
a) Bei der Veranstaltung handelt es sich um ein Rennen i. S. v. § 29 I StVO. Ein solches ist definiert als „Wettbewerb mit Kraftfahrzeugen zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit“. Ausreichend ist dabei, wenn die zu erzielende Höchstgeschwindigkeit zumindest mitentscheidend ist. Bei der „Gleichmäßigkeitsprüfung“ kam es zwar in erster Linie darauf an, zwei möglichst identische Runden zu fahren, jedoch sollte bei gleicher Abweichung die höhere Geschwindigkeit entscheiden. Dies wird die Teilnehmer dazu veranlassen, möglichst schnell zu fahren, um ein optimales Ergebnis zu erzielen. Auch der sonstige Charakter der Veranstaltung, bei der die Teilnehmer versichern mussten, den „Anforderungen der Rennwettbewerbe“ gewachsen zu sein, deutet auf das Vorliegen eines Rennen hin. Schließlich werden durch die Benutzung der Fahrzeuge auf einer Rennstrecke außerhalb der normalen Regeln des Straßenverkehrs gerade die Gefahren heraufbeschworen, die Hintergrund der Haftungsbeschränkungen für Rennen sind.
b) Für Teilnehmer an einer derartigen Rennveranstaltung ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Bei Sportveranstaltungen mit festen Regeln wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend eine Haftungsbeschränkung für solche Schäden angenommen, die bei regelgerechtem Verhalten entstanden sind. Diese Grundsätze gelten allgemein für Wettkämpfe mit gesteigertem Gefahrenpotential, wie die vorliegende Rennveranstaltung. Deren Gefährlichkeit ergibt sich schon aus dem Verbot in § 29 I StVO. Darüber hinaus können bei den hohen Geschwindigkeiten, die die Teilnehmer zu erzielen versuchen, bereits leichteste Fahrfehler zu schweren Schäden an den Fahrzeugen führen. Auch ist bei einem Unfall oft nur schwer zu klären, welcher Fahrer daran letztlich Schuld trägt. Diese Risiken sind den Teilnehmern des Wettbewerbs bekannt. Sie nehmen diese wegen des sportlichen Vergnügens bewusst in Kauf. Für Schäden, die aufgrund leichter Fahrlässigkeit entstehen, besteht daher zwischen ihnen ein (stillschweigender) Haftungsausschluss. Dies entspricht auch der Billigkeit, da aufgrund des herrschenden Risikos jeder von ihnen zufällig zum Schadensverursacher werden kann. Die Teilnehmer werden so davor geschützt, für einen auf diese Weise verursachten – und angesichts des Wertes der beteiligten Fahrzeuge möglicherweise erheblichen – Schaden einstehen zu müssen.
c) Nachdem dem Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, scheidet ein Ersatzanspruch des Klägers gegen ihn daher aus.
d) Aus dem gleichen Grund muss auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten nicht für den Schaden einstehen. Dessen Haftung ist zudem nach § 2b IIIb AKB ausgeschlossen. Diese Vorschrift lässt den Versicherungsschutz für die Teilnahme an Risikoveranstaltungen entfallen und gilt gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 4 Nr. 4 KfzPflVV auch gegenüber dem Kläger.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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