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Schadensersatz beim Werkvertrag

BGH, Urteil vom 27. März 2003, Az.: VII ZR 443/01


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Der Schadensersatzanspruch im Werkvertragsrecht umfasst alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes erforderlich sind. Der Besteller muss sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die dem vertraglichen Erfolg nicht entspricht, verweisen lassen, auch wenn dies mit einer Minderung des Werklohnes verbunden ist.

2. Die Verhältnismäßigkeit der getätigten Aufwendungen bemisst sich nach dem Maßstab des § 251 II 1 BGB.



Problemstellung:

Der BGH äußert sich zur Höhe der Aufwendungen, die ein Besteller im Rahmen des Ersatzanspruches für ein fehlerhaftes Werk verlangen kann.



Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Werkvertrag. Die Beklagte hatte die Klägerin damit beauftragt, das Dach einer Scheune neu zu erstellen. Weil die Klägerin dabei zu feuchtes Holz verwendete, kam es in der Folgezeit zu Fäulnis und Schimmelbildung. Die Klägerin bot zur Nachbesserung lediglich an, den sichtbaren Schimmel durch Abwaschen und Abbürsten zu beseitigen. Die Beklagte lehnte dies ab und ließ stattdessen von einer Drittfirma die schadhaften Bretter austauschen, wozu das gesamte Dach neu erstellt werden musste. Der Austausch war zuvor von zwei Sachverständigen für erforderlich gehalten worden. Die Klägerin verlangt nun Zahlung des vereinbarten Werklohnes, die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Ersatz für die ihr durch den Austausch entstandenen Kosten. Land- und Oberlandesgericht gaben der Klage im Wesentlichen statt und wiesen die Widerklage ab. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Die Beklagte kann Ersatz für die von ihr getätigten Aufwendungen verlangen, da ihr nach § 635 BGB a. F. ein Schadensersatzanspruch zusteht.

1. Die Voraussetzungen des § 635 BGB a. F. liegen vor. Das Werk der Klägerin war mangelhaft, was diese wegen der Verwendung des zu feuchten Holzes zu vertreten hat. Eine Mängelbeseitigung durch die Klägerin konnte der Beklagten nicht zugemutet werden.

2. Vom Ersatzanspruch des § 635 BGB a. F. werden alle Aufwendungen erfasst, die für eine ordnungsgemäße Herstellung des geschuldeten Werkes erforderlich sind.

a) Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren – auch wenn sie mit geringeren Kosten verbunden ist und der verbleibende Minderwert durch eine Minderung abgegolten wird. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag sollte die Dachverschalung sichtbar bleiben, weshalb der Schimmelbefall bereits optisch eine wesentliche Beeinträchtigung des Werkes darstellt. Die Kosten, die für die Herstellung des vertraglich vereinbarten Zustandes erforderlich sind, hat die Klägerin zu ersetzen.

b) Zu den zu ersetzenden Kosten gehören alle Aufwendungen, die der Besteller bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. Die Beklagte hatte hier vor dem Austausch der Bretter zwei Sachverständigengutachten eingeholt, die beide diese Maßnahme für erforderlich hielten. Sie durfte daher von der Notwendigkeit ihrer Aufwendungen ausgehen.

c) Die durch die Mängelbeseitigung verursachten Kosten waren auch nicht unverhältnismäßig. Maßstab hierfür ist § 251 II 1 BGB. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt danach dann vor, wenn der erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände in keinem Verhältnis zu den verursachten Kosten steht. Es muss für den Unternehmer unzumutbar sein, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen. Davon kann angesichts des groben Verschuldens der Klägerin nicht ausgegangen werden.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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