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Benetton - Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht
BVerfG, Beschluss vom 11.03.2003; Az.: 1 BvR 426/02
Leitsatz des Gerichts:
Zur Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) als Schranke kommerzieller Aufmerksamkeitswerbung (Fortführung von BVerfGE 102, 347 – Benetton-Werbung).
Problemstellung:
Das BVerfG nimmt erneut zur Verfassungsmäßigkeit der Benetton-Schockwerbung Stellung.
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Das Unternehmen Benetton veröffentlichte 1993 in einer Zeitschrift, deren Herausgeberin die Beschwerdeführerin ist, eine Werbeanzeige. Diese zeigt den oberen Teil eines menschlichen Gesäßes, dem rechts in breiter blauer Schrift der Stempel „H.I.V.“ mit dem schräg versetzten Zusatz „POSITIVE“ aufgedrückt ist. Etwas abgesetzt von diesem Stempelaufdruck befinden sich die in weißer Schrift gesetzten Worte „UNITED COLORS OF BENETTON“. In der linken unteren Ecke der Anzeige steht der Satz: „COLORS, ein Magazin über den Rest der Welt, in Benetton Filialen und ausgewählten Zeitungsläden erhältlich“.
Der Abdruck wurde der Beschwerdeführerin nach § 1 UWG vor dem LG untersagt. Die Sprungrevision der Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Mit Urteil vom 12.12.2000 hob das BVerfG auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin das Revisionsurteil wegen Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit auf und verwies die Sache an den BGH zurück. Mit Urteil vom 06.12.2001 hatte der BGH die Revision gegen die Werbeanzeige erneut zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde und rügt die Verletzung ihrer Pressefreiheit.
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Mit dem durch das angegriffene Urteil bestätigten Abdruckverbot wird die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit eingeschränkt. Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Einschränkungen des für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung unverzichtbaren Rechts der freien Meinungsäußerung bedürfen einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter. Das gilt für kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße. Bei einer Einschränkung auf der Grundlage des § 1 UWG muss die Verletzung eines hinreichend wichtigen durch diese Norm geschützten Belangs dargetan werden. Daran fehlt es hier. Zwar setzt die Menschenwürde der Meinungsfreiheit auch im Wettbewerbsrecht eine absolute Grenze; diese ist hier aber nicht verletzt.
a) Der BGH geht davon aus, dass der Öffentlichkeit mit der Anzeige die Stigmatisierung H.I.V.-Infizierter als gesellschaftlicher Missstand vor Augen geführt werden soll. Diese sozialkritische Meinungsäußerung verfolgt zugleich einen eigennützigen Werbezweck. Der BGH geht von der Sittenwidrigkeit der Werbeanzeige aus, weil sie wegen ihres Zwecks die Menschenwürde verletze. Aufmerksamkeitswerbung, die das Elend der Betroffenen zum eigenen kommerziellen Vorteil als Reizobjekt ausbeute, sei mit Art. 1 I GG unvereinbar.
b) Diese Beurteilung verkennt, so das BVerfG, die Reichweite der Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht. Die Menschenwürde gilt absolut und ist als Fundament aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die unantastbare Menschenwürde verletzt. Bei der Auslegung des § 1 UWG gilt das insbesondere auch deshalb, weil bei Annahme eines Verstoßes gegen die Menschenwürde die sonst notwendige Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsfreiheit durch einen hinreichend wichtigen Belang, insbesondere durch eine Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs, entfällt.
c) Bei Anwendung dieses Maßstabs trägt der Aufmerksamkeitswerbezweck der Anzeige nicht die Bewertung, die Anzeige sei menschenwürdeverletzend. Die Anzeige benennt das Elend der Aidskranken und überlässt dem Betrachter die Interpretation. Der Werbezweck verwandelt die Anzeige nicht in eine Botschaft, die den gebotenen Respekt vermissen ließe, indem sie etwa die Betroffenen verspottet, verhöhnt oder erniedrigt oder das dargestellte Leid verharmlost, befürwortet oder in einen lächerlichen oder makabren Kontext stellt. Allein der Aufmerksamkeitswerbezweck rechtfertigt den schweren Vorwurf einer Menschenwürdeverletzung nicht. Der Schutz der Menschenwürde rechtfertigt im Rahmen des § 1 UWG unabhängig vom Nachweis einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs ein Werbeverbot, wenn die Werbung wegen ihres Inhalts auf die absolute Grenze der Menschenwürde stößt. Wird diese Grenze beachtet, kann nicht allein der Werbekontext dazu führen, dass eine ansonsten zulässige Meinungsäußerung die Menschenwürde verletzt. Die Anzeige kann wohl, indem sie Leid nicht im sonst üblichen politischen, karitativen oder berichterstattenden, sondern in einem kommerziellen Kontext thematisiert, als befremdlich empfunden oder für ungehörig gehalten werden. Ein ausschließlich oder vorrangig auf das Leid selbst bezogener Umfang mit derartigen Themen mag moralisch vorzugswürdiger sein, durch Art. 1 I GG geboten ist er indes nicht.
Solange die Werbeanzeige wie hier die Not H.I.V.-Infizierter unter Achtung der Menschenwürde thematisiert, verletzt sie nicht ein hinreichend schützenswertes Interesse der Betroffenen.
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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