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Gattungsbezeichnung als Domain-Name: mitwohnzentrale.de (II)

OLG Hamburg, Urt. v. 6.3.2003; Az.: 5 U 186/02


Leitsatz des Bearbeiters:

Ob sich eine Gattungsbezeichnung als Domain-Name als nach § 3 UWG irreführend aufgrund einer Alleinstellungsbehauptung darstellt, beurteilt sich nicht alleine nach dem Domain-Namen, sondern maßgeblich nach der konkret ausgestalteten dahinterstehenden Homepage.



Problemstellung:

Der Fall "mitwohnzentrale.de" beschäftigt die Rechtsprechung bereits seit dem Urteil des LG Hamburg vom 21. Januar 1998. Über das OLG Hamburg ist der Fall bis zum BGH vorgedrungen, der in seinem Grundsatzurteil zur Reservierung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Adressen feststellte, dass die Verwendung generischer Begriffe für sich alleine genommen noch keinen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt. Aufgrund nicht ausreichend geklärter Tatsachengrundlagen war nach Auffassung des BGH jedoch ein Verstoß gegen § 3 UWG aufgrund einer irreführenden Alleinstellungswerbung denkbar; der BGH verwies den Rechtsstreit diesbezüglich an das Berufungsgericht zurück. Dieser Fragestellung geht das OLG Hamburg in seiner hier vorliegenden Entscheidung nach.



Der Kläger ist ein Verein, in dem sich über 42 so genannte Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands zusammengeschlossen haben. Die Beklagte ist ein Verband, in dem über 27 Mitwohnzentralen organisiert sind. Die Beklagte tritt im Internet unter der Domain "mitwohnzentrale.de" auf und bewirbt auf diese Weise ihre Mitglieder.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung dieser Domain im geschäftlichen Verkehr. Das LG Hamburg hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde vom OLG Hamburg zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Ein Anspruch aus § 1 UWG aus dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs durch unlauteres Abfangen bzw. Umleiten von Kunden steht dem Kläger nicht zu. Der BGH hat hierzu ausdrücklich festgestellt, dass sich die Beklagten den aus dem Einsatz einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name resultierenden Vorteil nicht unlauter zunutze gemacht haben.

2. Nicht erörtert wurde bislang eine Irreführung gemäß § 3 UWG wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung als irreführende Werbung. Ausschließlich aus diesem Gesichtspunkt wurde der Rechtsstreit vom BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch aus § 3 UWG besteht jedoch nicht.

a) Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise müsste darauf basieren, dass sie annehmen, es handele sich bei dem "Ring Europäischer Mitwohnzentralen e.V." um den einzigen oder doch den größten Verband von Mitwohnzentralen, so dass eine weitere Suche nach Alternativangeboten unterbleibt.

b) So stellt sich die Sachlage jedoch nicht dar.

aa) Beurteilungsgegenstand ist auch, aber nicht ausschließlich die Domain-Bezeichnung "mitwohnzentrale.de".

Der Domain-Name ist für die Annahme einer Alleinstellungswerbung nicht aussagekräftig. Die Bezeichnung "mitwohnzentrale.de" besagt, insbesondere wegen der Verwendung des Singulars, lediglich, dass unter dieser Adresse eine Mitwohnzentrale zu finden ist. Eine Veranlassung zu der Annahme, dass es bundes- oder gar europaweit nur eine einzige Mitwohnzentrale gibt, besteht nicht.

bb) Maßstab für die Gefahr einer täuschungsbedingten Hinwendung des Verkehrs zu den Angeboten der Beklagten muss dann das gesamte Erscheinungsbild des Internet-Auftritts, also auch die konkrete Gestaltung der Homepage, sein. Aber auch aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Homepage ergibt sich keine Irreführungsgefahr. Zumindest jetzt klärt der Beklagte seine Besucher mit einem Hinweis, dass auf "dieser Seite (...) nur Mitglieder des Rings europäischer Mitwohnzentralen e.V. aufgeführt (werden)" darüber auf, dass er keinen Alleinstellungsanspruch erhebt. Dieser Hinweis wird von den Besuchern auch wahrgenommen, da er auf der Seite der Städteauswahl angebracht ist. Diese Information ist für eine irrtumsausschließende Aufklärung ausreichend.

cc) Nicht gehalten ist der Beklagte, auf den Kläger als Wettbewerber namentlich hinzuweisen oder einen Link auf dessen Homepage zu setzen. Der Gedanke der "Bequemlichkeit" der Nutzer, das Angebot des Beklagten nicht zu verlassen, betrifft ausschließlich ein unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG angegriffenes wettbewerbswidriges Verhalten, nicht jedoch den Irreführungstatbestand des § 3 UWG. Die Willensentscheidung des Besuchers, die Homepage nicht zu verlassen, ist vom Verbotszweck des § 3 UWG nicht umfasst.

dd) Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass sich an die OLG- und BGH-Entscheidungen zu diesem Fall auch in nicht juristischen Kreisen eine breite Diskussion über die Zulässigkeit generischer Begriffe als Domain-Namen angeschlossen hat. Selbst wenn eine Irreführungsgefahr bei Einleitung des Rechtsstreits bestanden haben sollte, so ist diese heute aufgrund der veränderten Erkenntnislage jedenfalls nicht mehr gegeben. Der durchschnittlich informierte und verständige Nutzer weiß mittlerweile, dass ein beschreibender Domain-Name ohne weitere Umstände keinen Rückschluss auf eine Alleinstellungsberühmung zulässt.


Anmerkung des Bearbeiters:

Den Volltext der jeweiligen Urteile finden sie hier:




bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim