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Verantwortlichkeit eines Plattformbetreibers für jugendgefährdende Inhalte

LG Potsdam, Urt. v. 10.10.2002, Az.: 51 O 12/02; n.rk.


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Für den Betreiber einer Internetauktions-Plattform greift im Rahmen von Fremdauktionen die Haftungsprivilegierung des § 11 S. 1 TDG (n.F.) ein.

2. Die von den Anbietern versteigerten Artikel sind keine eigenen Inhalte des Betreibers des Auktionshauses. Durch die bloße Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für das automatisierte Auktionsverfahren macht sich der Plattformbetreiber die Fremdangebote nicht zu eigen.

3. Bei einem automatisierten Registrierungsverfahren der jeweiligen Angebote erlangt der Betreiber der Internetauktionsplattform keine positive Kenntnis im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 TDG von den jeweiligen Angeboten.



Problemstellung:

Das Landgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob der Betreiber eines Internet-Auktionshauses aufgrund der Haftungsprivilegierungen des Teledienstegesetzes von der Haftung für eine eine Verbotsnorm verletzende Auktion freigestellt ist.



Der Kläger ist ein Interessenverband des Videofachhandels, dem mehr als 1.600 Videothekare, die gewerblich Videofilme, DVD's und andere Medienträger verkaufen und vermieten, angeschlossen sind. Die Beklagte betreibt im Internet eine Auktionsplattform, auf der Endverbraucher und Kaufleute Waren und Dienstleistungen gegen Höchstgebot anbieten und ersteigern können. Täglich werden mehr als 100.000 neue Artikel eingestellt; insgesamt stehen rund 1 Million Artikel im Angebot. Vor einem Angebot oder einem Gebot müssen sich die Nutzer beim Auktionssystem anmelden. Nachdem die angebotene Leistung eingestellt worden ist, können Interessenten ihr Gebot abgeben. Den Zuschlag erhält, wer nach Ablauf einer vorgegebenen Zeit das höchste Gebot hält. Sowohl Käufer wie auch Verkäufer werden über das Zustandekommen des Kaufvertrags per E-Mail informiert. Der gesamte Ablauf der Auktion erfolgt automatisch durch entsprechende Computerprogramme.

Der Kläger moniert, dass auf der Plattform der Beklagten volksverhetzende, gewaltverherrlichende und jugendgefährdende Computerspiele und DVD's zur Versteigerung angeboten werden und deshalb ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG gegeben sei. Nachdem die Beklagte von diesen Angeboten erfuhr, entfernte sie diese unverzüglich. Der Kläger beantragt, der Beklagten aufzugeben, es künftig zu unterlassen, Schriften – d.h. Ton- und Bildträger, Datenspeicher und Abbildungen und andere Darstellungen -, die nach § 1 GjSM in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden sind, sowie Schriften volksverhetzenden (§ 130 Abs. 2 StGB) oder gewaltverherrlichenden Inhalts (§ 131 StGB) zu bewerben oder öffentlich zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger ist zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, durch die die Interessen seiner Verbandsmitglieder berührt werden, berechtigt und daher prozessführungsbefugt, § 13 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2. Dem Unterlassungsbegehren aus § 1 UWG steht jedoch § 5 TDG a.F. respektive §§ 8, 11 TDG n.F. entgegen.

a. Das TDG ist in sachlicher wie persönlicher Hinsicht anwendbar. Die Beklagte betreibt einen Teledienst i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG, da auf ihrer Handelsplattform Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken interaktiv mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit angeboten werden. Die Beklagte ist auch Diensteanbieterin i.S.d. § 3 Abs. 1 TDG, da sie ein Forum für die Aufnahme und Eingliederung fremder Angebote schafft.

b. Es greift jedoch das Haftungsprivileg des § 11 S. 1 TDG.

aa. Bei den streitgegenständlichen Angeboten handelt es sich um fremde Angebote im Sinne dieser Vorschrift und nicht um eigene Inhalte der Beklagten, für die sie nach § 8 Abs. 1 TDG einzustehen hätte.

(1) Die Beklagte hat sich die fremden Inhalte auch nicht zu eigen gemacht. Bei den einzelnen Verkaufsgegenstände, handelt es sich offensichtlich nicht um von der Beklagten eingebrachte Inhalte.

(2) Für diese Bewertung ist die Sicht des Nutzers entscheidend. Für den Nutzer wird es in der Regel erkennbar sein, dass der Provider sich diese Inhalte nicht zu Eigen macht, insbesondere wenn diese Inhalte keinen Bezug zur sonstigen Tätigkeit des Providers haben.

(3) Sofern diese Erkennbarkeit nicht gegeben sein sollte, ist eine ernsthafte Distanzierung von den fremden Inhalten angezeigt.

(4) Dass die Beklagte an der Präsentation und der Versteigerung der Waren und Dienstleistungen beteiligt ist, ändern daran nichts, da die Beklagte lediglich die technischen Rahmenbedingungen für das automatisierte Auktionsverfahren vorgibt, sich also auf die Vermittlung des Kontaktes zwischen den Interessenten beschränkt. Die einzelnen Angebotsgegenstände werden nicht bewertet oder kommentiert.

(5) Auch wird jeder Nutzer bei seiner erstmaligen Anmeldung in den allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten (§ 1) darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin wird und auch die Vertragserfüllung zwischen den Nutzern erfolgt.

(6) Außerdem erscheint bei jedem Angebot ein Hinweis darauf, dass der Verkäufer die volle Verantwortung für das Einstellen des Artikels übernimmt.

(7) Auch distanziert sich die Beklagte an mehreren Stellen des Auktionsverfahrens von den eingestellten Artikeln, so dass gerade nicht der Eindruck entsteht, dass die Beklagte mit ihrem Versteigerungsforum und die jeweiligen Anbieter eine Einheit bilden.

bb. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Einstellung der Fremdangebote in ihre Auktionsplattform keine Kenntnis im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 TDG.

(1) Eine allgemeine Kenntnis des Diensteanbieters von dem Verbot entsprechender Angebote genügt nicht; vielmehr ist eine positive Kenntnis vom konkreten Einzelangebot Voraussetzung. Wäre ein allgemeines Wissen ausreichend, wären die Haftungsprivilegierungen ad absurdum geführt, da der Diensteanbieter dann für sämtliche Inhalte einzustehen hätte, die gegen Verbotsnormen verstoßen, ohne vom konkreten Einzelverstoß Kenntnis haben zu müssen. Dies würde dem Zweck des TDG, welches Internet-Providern haftungsrechtliche Erleichterungen gewähren will und in erster Linie Haftungsrisiken aus mittelbaren Rechtsgutsverletzungen reduzieren will, zuwider laufen.

(2) Die Beklagte erlangt auch nicht im Zuge des Registrierungsverfahrens Kenntnis von den einzelnen Angeboten. Dies könnte eingewendet werden, wenn die Beklagte vor der Freischaltung der Angebote selbst eine aktive Rolle übernehmen würde, beispielsweise die Angebote kommentiert, zusammenfasst oder organisiert. Die Beklagte bietet aber lediglich die technischen Gegebenheiten an, damit sich andere Internet-Teilnehmer austauschen können; eine Kontrolle der einzelnen Angebote vor der Freischaltung nimmt sie aber gerade nicht vor.

(3) Soweit die Beklagte ex post Kenntnis von den inkriminierten Angeboten hatte, hat sie ihre Verpflichtung i.S.d. § 11 Nr. 2 TDG erfüllt, indem sie diese unstreitig unverzüglich nach Erhalt einer entsprechenden Information aus dem System entfernt hat.

(4) Schließlich kann der Beklagten nach dem Gedanken des § 242 BGB auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bewusst ihrer Eröffnung des erheblichen Gefahrenpotenzials verschließt. Die Beklagte ist nach § 8 Abs. 2 TDG nicht verpflichtet, aktiv die Angebote zu überwachen.


Anmerkung des Bearbeiters:

Anders als im Fall des OLG Köln (Urt. v. 2.11.2001, K&R 2002, 93 ff.), welches das damals beklagte Internet-Auktionshaus (Ricardo.de) für Markenrechtsverletzungen durch eingestellte Angebote von der Haftung nicht über die Haftungsprivilegierung des damaligen § 5 Abs. 2 TDG (~ § 11 S. 1 TDG n.F.) freistellte, sondern bereits den Störerbegriff mangels Kenntnis von den jeweiligen Angeboten ablehnte, wählte das LG Potsdam – meines Erachtens zu Recht – die Haftungsprivilegierung über § 11 S. 1 TDG.

Im Fall des OLG Köln wurden Plagiate von Rolex-Uhren versteigert. Die Klage der Herstellerin der Rolex-Uhren gegen das Auktionshaus wies das OLG Köln jedoch ab. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 MarkenG stand der Klägerin nicht zu. Dies führte das OLG Köln jedoch nicht auf eine Haftungsfreistellung gemäß § 5 Abs. 2 TDG zurück. Dessen Anwendung lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass das TDG keine Freistellung von höherrangigem Recht – § 14 MarkenG beruht auf der fast identischen Regelung des Art. 5 der Markenrechtsrichtlinie (Erste Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken 89/104/EWG vom 21.12.1988) – bewirken kann. Dem ist zwar insoweit zuzustimmen, als das TDG in seiner alten Fassung ein rein nationales Gesetz war und noch nicht wie das TDG in seiner jetzigen Fassung auf einer europarechtlichen Umsetzungsverpflichtung der E-Commerce-Richtlinie (RiL 2000/31/EG vom 8.6.2000) beruhte. Dennoch hätte wohl auch das damalige TDG aufgrund des Wortlauts des 6. Erwägungsgrundes der Richtlinie von einer markenrechtlichen Inanspruchnahme freistellen dürfen.

Letztendlich gelangte das OLG Köln jedoch zum selben Ergebnis wie das LG Potsdam. Der Anspruch aus § 14 MarkenG selbst war bereits nicht einschlägig, da die Beklagte nicht selbst ein mit der Marke kollidierendes identisches oder ähnliches Zeichen „benutzte" und deshalb nicht Anspruchsgegnerin war; auch eine Haftung als (Mit-)Störerin schied aus, weil der Störer nicht nur adäquat kausal, sondern auch willentlich an der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands durch einen Dritten mitwirken musste und eine entsprechende Kenntnis aufgrund des automatisierten Einstellungsverfahrens für Fremdangebote nicht gegeben war.




bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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