| |
Irreführung durch Domain-Bezeichnung "tauchschule-dortmund.de"
OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2003; Az.: 4 U 14/03
Leitsatz des Bearbeiters:
Die Verwendung einer Gattungsbezeichnung in Verbindung mit einem Ortsnamen erweckt den Eindruck einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebs in der entsprechenden Branche und ist bei einer nicht zutreffenden Spitzenstellungs- bzw. Alleinstellungswerbung nach § 3 UWG unzulässig.
Problemstellung:
Das OLG Hamm beschäftigte sich mit der im Internet fast üblich gewordenen (Un-)Sitte, eine Gattungsbezeichnung oder eine Tätigkeitsangabe mit einem Ortsnamen statt dem eigenen Namen zu verknüpfen.
|
Die Parteien betreiben in Dortmund Tauchschulen. Der Beklagte ist Inhaber der Domain "tauchschule-dortmund.de". Auf seiner Homepage begrüßte der Beklagte seine Besucher mit dem Satz: "Herzlich Willkommen auf der Seite der Tauchschule Dortmund". Der Klägerin verlangt vom Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" sowie die Domain "tauchschule-dortmund.de" und die damit verbundene E-Mail-Adresse zu verwenden.
Das LG verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
1. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht die Verwendung der Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" wegen Irreführung gestützt auf § 3 UWG untersagt.
a) Nach § 3 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben macht. Dies hat der Beklagte mit "Tauchschule Dortmund" getan. Eine solche Bezeichnung erweckt nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern dass es sich um die Tauchschule in diesem Ort handelt. Wenn der Name des Geschäftsbetriebs mit einer Ortsbezeichnung verknüpft wird, geht der Verkehr üblicherweise von einer überragenden Stellung des Geschäftsbetriebs aus (BGH, GRUR 1975, 380 - Die Oberhessische).
b) Auch wenn bekannt ist, dass es in Dortmund noch weitere Tauchschulen gibt, ist zwar nicht mehr von einer Alleinstellungs-, so doch aber von einer Spitzenstellungswerbung auszugehen. Denn die Gleichsetzung des Namens der Tauchschule mit einem Städtenamen erweckt den Eindruck einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen Stadt. Es wird vermittelt, dass es in Dortmund jedenfalls keine Tauchschule gibt, die sich mit der des Beklagten vergleichen kann, weil der Beklagte sich schon durch die Wahl des Namens der Stadt, in der er residiert, sich hinreichend von anderen Tauchschulen abgrenzen zu können glaubt.
2. Für die Irreführung durch den Domain-Namen und die E-Mail-Adresse gilt nichts anderes.
a) Bei der Verwendung als Domain-Name geht es jedoch nicht um die Problematik der Verwendung von Gattungsbegriffen. In einer bloßen Gattungsbezeichnung mag der Verkehr lediglich einen Branchenhinweis sehen; dieser sagt über die Größe des Geschäftsbetriebs nichts aus. In solchen Fällen ergibt sich die Irreführung mangels einer konkreten Vorstellung des Publikums daher erst aus dem Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der Homepage.
Einen bloßen Gattungsbegriff hat der Beklagte jedoch nicht gewählt. Vielmehr hat der Beklagte einen Gattungsbegriff mit einem Ortsnamen verbunden, womit dem Verkehr die Bezeichnung Dortmund bereits als Name der Tauchschule erscheint. Damit entfaltet die Domain bereits für sich genommen die Irreführungsgefahr. Auch erweckt die Domain den (unzutreffenden) Eindruck einer Spitzenstellung; aufgrund der vollmundigen Vereinnahmung des Stadtnamens vermutet der Internet-Nutzer die Tauchschule an der Spitze der Tauchschulen in Dortmund. Auf den Inhalt der Homepage selbst muss daher nicht mehr abgestellt werden.
b) Gleiches gilt für die E-Mail-Adresse. Dass hier zusätzlich zu "tauchschule-dortmund.de" auch der Name des Beklagten auftaucht, ändert daran nichts.
3. Dieser erweckte Eindruck einer Spitzenstellung der Tauchschule des Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Die Tauchschule der Klägerin ist unbestritten größer als die des Beklagten.
Anmerkung des Bearbeiters:
Vgl. zur Bezeichnung "rechtsanwaelte-dachau.de" das Urteil des OLG München vom 18. April 2002, Az.: 29 U 1573/02, besprochen im Newsletter 44/001.
Vgl. zur anderslautenden Entscheidung trotz vergleichbarer Problematik das Urteil des OLG München vom 10. Mai 2001, Az.: 29 U 1594/01 zur Domain "rechtsanwalt-kempten.de", wonach die Verwendung dieser Domain für die Homepage einer in Kempten ansässigen Rechtsanwaltskanzlei unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet wurde, da durch die Verwendung des Singulars "Rechtsanwalt" hinreichend deutlich wird, dass unter dieser Adresse kein Verzeichnis aller in Kempten ansässigen Rechtsanwälte, sondern die Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei erreicht wird. Anderer Ansicht OLG Celle, NJW 2001, 2100 - www.anwalthannover.de.
|
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
|
|