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Wettbewerbswidrigkeit von Exit-Pop-Up-Einblendungen

LG Düsseldorf, Urt. v. 26.3.2003; Az.: 2 a O 186/02


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern, die beim Schließen eines Internet-Angebots eingeblendet werden, verstößt gegen § 1 UWG aus dem Gesichtspunkt der Belästigung, wenn der Nutzer gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen wird, den Kontakt mit dem Betreiber der Webseite aufrecht zu erhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen.

2. Diese Störung wird dadurch verstärkt, dass beim Versuch, ein Pop-Up-Fenster zu schließen, in endloser Kette weitere Pop-Up-Fenster erscheinen.



Problemstellung:

Das LG Düsseldorf beschäftigt sich soweit ersichtlich als erstes Gericht mit der noch jüngeren Werbeform der Pop-Under-Werbebanner oder, wie sie das Gericht nennt, Exit-Pop-Up-Fenster. Diese spezielle Form der bekannten Pop-Up-Banner wird im Gegensatz zu den klassischen Pop-Ups nicht beim Start der Webseite eingeblendet (und dann ebenso schnell vom Nutzer wieder weggeklickt), sondern legt sich entweder bereits beim Aufruf der Webseite unsichtbar unter das aktuelle Browser-Fenster und wird erst bei einem Schließen des Browserfensters sichtbar oder wird erst bei einem Schließen der Webseite aufgerufen. Anders als die traditionellen Pop-Ups erzielen die Exit-Pop-Ups (noch) höhere Awareness-Werte. Eine besonders belästigende Form stellt dabei der Aufruf gleich mehrerer Banner oder Webseiten beim Versuch des Verlassens einer Webseite dar, die sich vom Nutzer nicht schließen lassen.



Die Klägerin ist als Erotik-Anbieterin im Internet tätig und unterhält unter den Internet-Adressen "peepphone.de", "peepphone.at" und "peepphone.ch" eine Vielzahl von Webseiten mit erotischen Angeboten. Es handelt sich bei diesen Angeboten um Plattformen für Darsteller(innen), die über eine Webcam und eine 0190-Rufnummer mit den Internet-Nutzern kommunizieren. Der Beklagte bietet ebenfalls erotische Dienstleistungen im Internet unter der Domain "peepphone.info" über Webcam und 0190-Rufnummer an. Bei einem Aufruf der Webseite des Beklagten öffnet sich ein Fenster, welches die Zugangssoftware einrichten soll. Daraufhin öffnet sich ein weiteres Fenster im Rahmen einer Sicherheitswarnung, welches vom Nutzer eine Bestätigung der Installation der Zugangssoftware verlangt. Auch wenn dieses Fenster mit "Nein" beantwortet wird, öffnet sich erneut ein Fenster, welches nach der Installation der Zugangssoftware verlangt. Wird auch dieses nicht mit "Zurück" (erneute Installation) oder "Weiter" (Selbstinstallation) beantwortet, sondern mit "Abbruch", öffnen sich zwischen sechs und acht neue Seiten in so genannten Pop-Up-Fenstern mit überwiegend erotischem und pornographischem Material. Bei dem Versuch, ein Fenster zu schließen, öffnet sich in endloser Kette jedes Mal ein neues Fenster. Ein vollständiger Ausstieg ist nur über den Task-Manager bzw. durch Schließen des Browsers möglich.

Auf die Abmahnung der Klägerin gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Bezeichnung "Peepphone" und den Exit-Pop-Up-Fenstern ab und gewährte Ersatz des Anwaltshonorars aus einem Streitwert von 5.000 Euro. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Erstattung des von ihr verauslagten Anwaltshonorars aus einem Streitwert von 50.000 Euro.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Erstattung weiterer Anwaltsgebühren in Höhe von 260,25 Euro aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 BGB) verlangen. Die Abmahnung durch die Klägerin erfolgte hinsichtlich der Exit-Pop-Up-Fenster zu Recht aus § 1 UWG.

a) Die Verwendung entsprechender Pop-Up-Fenster verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Zwar hat der Internet-Nutzer die Domain des Beklagten selbst aufgerufen und damit freiwillig den Kontakt zum Beklagten hergestellt.

Allerdings wird der Nutzer dann gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen, den Kontakt mit dem Beklagten aufrecht zu erhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Denn unstreitig ist es ihm nach dem Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung" trotz Anklicken des Buttons "Nein" verwehrt, die Internet-Seiten des Beklagten zu verlassen. Vielmehr erscheint dann erneut das Fenster "Zugangsassistent", das ihm wieder nur die Wahl zwischen erneuter Installation und Eigeninstallation der Software läßt. Die Wahl eines Ausstiegs hat der Nutzer nicht; beim Schließen der Eingangsseite erscheinen, ohne dass der Nutzer darauf Einfluss hätte, mehrere neue Internet-Seiten mit erotischem Inhalt. Dies führt zu einer nicht hinnehmbaren belästigenden oder sonst unerwünschten Störung des Nutzers, und zwar im Hinblick auf die aus seiner Sicht nutzlos aufgewendete Zeit und dem aus der Belästigung resultierenden Ärger sowie im Hinblick auf die mit Kosten verbundene Belegung des Internetanschlusses für die Dauer des unfreiwillig fortgeführten Besuchs. Die Sittenwidrigkeit wird dadurch verstärkt, dass beim Versuch, ein solches Pop-Up-Fenster zu schließen, in endloser Kette weitere Fenster erscheinen.

b) Dass dem Nutzer die Beendigung über den Browser oder den Task-Manager möglich ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen handelt es sich dabei nicht um den "üblichen Weg". Der Nutzer wird vorrangig versuchen, den Ausstieg über die einzelnen Fenster zu erreichen. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Nutzer den Weg über den Task-Manager kennt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass ein Nutzer nur deshalb ein Angebot auswählt, um das Prozedere beenden zu können. Damit steht fest, dass die Benutzung von Exit-Pop-Up-Fenstern geeignet ist, den Wettbewerb im Bereich der Erotikangebote wesentlich zu beeinträchtigen.

2. Die Klägerin kann jedoch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG nicht Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung "Peepphone" weder in der Domain "peepphone.info" noch als Marke verlangen.

a) Die Klägerin genießt mit der Bezeichnung "Peepphone" keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG. Mit "Peepphone" soll der Unternehmensausschnitt, der sich mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Webcam und 0190-Rufnummer befasst, bezeichnet werden. Die reine Nutzung als Domain führt aber noch nicht zu einer Nutzung als besondere geschäftliche Bezeichnung. Auch eine Verwendung dieser Bezeichnung außerhalb einer Internet-Adresse hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

b) Die Klägerin kann für die Bezeichnung "peepphone.de" auch keinen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG beanspruchen. Nach § 5 Abs. 3 MarkenG sind unter Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder von sonstigen vergleichbaren Werken zu verstehen. Die Vergleichbarkeit eines sonstigen titelfähigen Werkes liegt dann vor, wenn es sich bei dem Werk um das Ergebnis einer gedanklichen Leistung mit kommunikativem Gehalt handelt. Auch Internet-Seiten können titelmäßig gekennzeichnet werden, wenn die Domain ein immaterielles auf geistiger Leistung beruhendes Gesamtwerk in unterscheidungskräftiger Weise kennzeichnet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Auf der Domain werden lediglich erotische Dienstleistungen angeboten.

c) Ihre Ansprüche kann die Klägerin auch nicht auf §§ 1, 3 UWG oder §§ 826, 1004 BGB stützen.

3. Es lag daher nur im Zusammenhang mit den Exit-Pop-Up-Fenstern im Interesse des Beklagten, dass die Klägerin ihm durch die Abmahnung Gelegenheit gab, die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzuwehren. Bei der Abmahnung handelte es sich um ein "fremdes Geschäft" i.S.d. §§ 677 ff. BGB. Gemäß § 670 BGB hat der Beklagte die zur Geschäftsführung erforderlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu erstatten. Bei dem Gegenstandswert für die Abmahnung ist jedoch lediglich von einem Betrag von 10.000 Euro auszugehen.


Anmerkung des Bearbeiters:

Für einen umfassenden Überblick über die möglichen Werbeformen im Internet sei auf die Seite http://www.werbeformen.de des DMMV verwiesen.




bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim