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Willenserklärung durch automatische Antwortfunktion
LG Köln, Urt. v. 16.4.2003; Az.: 9 S 289/02
Leitsätze des Bearbeiters:
1. In der Erklärung der "baldigen Ausführung" eines Auftrags mittels einer automatisierten E-Mail ist die Annahme des Vertragsangebots und nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Bestellung nach § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB zu sehen.
2. Die Erklärung kann nicht nach §§ 119 ff. BGB mit der Begründung angefochten werden, bei der Einstellung der Preise in das Internet sei dem Verkäufer ein Irrtum unterlaufen, weil dieser Irrtum nicht bei Abgabe der Willenserklärung vorgelegen hat.
Problemstellung:
Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in einer automatisierten E-Mail die Annahme des Kaufangebotes durch den Benutzer eines Online-Shops oder nur die Bestätigung des Eingangs der Bestellung nach § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB gesehen werden kann.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000 Euro Übereignung eines von ihr über die Webseite der Beklagten gekauften Projektors. Die Beklagte beruft sich auf eine Anfechtung ihrer Willenserklärung, da ihrer Preisangabe ein Irrtum bei der Einstellung ins Internet zugrunde lag: der angegebene Preis liege ca. 50 Prozent unter dem üblichen Marktpreis. Unmittelbar nach der Aufgabe der Bestellung durch die Klägerin versendete die Beklagte eine automatisierte E-Mail ("Auto-Reply"), mit welcher die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass ihr Auftrag bald ausgeführt wird.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
1. Zwischen den Parteien ist durch die automatisierte E-Mail der Beklagten, wonach der erteilte Auftrag bald ausgeführt werde, ein Kaufvertrag zustande gekommen.
a) Auch wenn diese Erklärung automatisiert aufgrund vorheriger Programmierung abgegeben wurde, muss die Beklagte sich diese zurechnen lassen. Der zur Übermittlung eingesetzte Rechner führt nur Befehle aus, die zuvor mittels der Programmierung von Menschenhand festgelegt wurden; die Erklärung hat deshalb ihren Ursprung in einer von der Beklagten veranlassten und auf ihren Willen zurückgehenden Handlung.
b) In dieser Erklärung liegt die Annahme des Vertragsangebots der Klägerin und nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Bestellung auf elektronischem Wege, wie sie § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB verlangt. Die Formulierung in der E-Mail wurde so gewählt, dass sie nur als Annahme des vorherigen Angebots verstanden werden kann. Anders als im Fall des AG Butzbach (VuR 2003, 34), welches die Formulierung "Wir werden ihren Auftrag umgehend bearbeiten" lediglich als Bestätigung ansah, wurde im vorliegenden Fall darauf hingewiesen, dass der Auftrag bald "ausgeführt" wird; unter der "Ausführung" eines Auftrags wird im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch die Erfüllung desselben verstanden, während man die "Bearbeitung" auch als bloße Weitergabe zwecks Prüfung auffassen kann.
2. Die Annahmeerklärung der Beklagten wurde mangels eines Anfechtungsgrundes auch nicht wirksam angefochten.
a) Ein auf § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB gestützter Erklärungsirrtum liegt nicht vor, weil der Irrtum nach dem Sachvortrag allenfalls bei der Einstellung der Preisangaben ins Internet, nicht aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorgelegen hat. Auch bezogen auf den Zeitpunkt der Programmierung der Auto-Reply-Funktion liegt kein relevanter Irrtum vor. Der Versand der automatisierten Annahme-Erklärung erfolgte auch funktionsgerecht; das Computerprogramm sollte die in der E-Mail enthaltenen Daten wie beispielsweise den Preis automatisch aus den Internet-Seiten der Beklagten entnehmen. Dass diese Daten auf der Homepage der Beklagten unzutreffend waren, führt allenfalls zur Annahme eines (unbeachtlichen) Motivirrtums. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der ein Verkäufer den Preis in einer Liste nachsieht und seiner Willenserklärung diesen Preis als den richtigen Preis zugrunde legt.
b) Auf einen Irrtum bei der Einstellung der Preisangaben in das Internet kann sich die Beklagte nicht berufen. Abweichend von der Auffassung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. Newsletter 58/002) wirkt ein einer invitatio ad offerendum anhaftender Irrtum nicht in rechtlich relevanter Weise auf die Annahmeerklärung fort. Dass der Betreiber einer Webseite aufgrund der automatischen Erstellung der Annahme keine Möglichkeit hat, den Fehler zu bemerken und zu korrigieren und dies dem von der invitatio ad offerendum bezweckten Schutz nicht gerecht wird, spielt keine Rolle. Übersehen wird nämlich, dass auch in vielen anderen Fällen die der invitatio ad offerendum zu Grunde liegenden Angaben bei Abgabe der späteren Willenserklärung ebenso nicht mehr überprüfbar sind. Ist etwa im Schaufenster ausgestellte Ware aufgrund eines Erklärungsirrtums falsch ausgezeichnet und erklärt der im Geschäft anwesende Verkäufer, der keine weiteren Preisinformationen hat, entsprechend dieser Falschauszeichnung die Annahme des Vertragsangebots des Kunden, so liegt dieser Erklärung unzweifelhaft kein im Sinne von §§ 119 ff. BGB relevanter Irrtum zugrunde, sondern lediglich der (unbeachtliche) Irrtum, die Preisangabe sei die zutreffende. Durch die Einschaltung eines programmierten Rechners ergeben sich keine relevanten Unterschiede.
c) Der Verkäufer ist auch nicht schutzwürdig. Der Verkäufer ist nicht gezwungen, eine vorgefertigte rechtsverbindliche Annahmeerklärung vor einer nochmaligen Kontrolle zu versenden. Es steht ihm frei, die gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderliche Bestätigung so zu formulieren, dass eine abschließende Ablehnung des Vertragsangebots möglich bleibt.
3. Schließlich ist die Klägerin auch nicht aufgrund Treu und Glauben gehindert, die Beklagte auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages in Anspruch zu nehmen. Die Abweichung von rund 50 Prozent von einem durchschnittlichen Verkaufswert des streitgegenständlichen Projektors führt nicht dazu, dass sich der Klägerin zwangsläufig ein Versehen der Beklagten aufdrängen musste. Der vom OLG Frankfurt a.M. entschiedene Fall weicht hiervon auch deutlich ab, weil aufgrund des dortigen Irrtums die invitatio ad offerendum nur auf 1 Prozent des richtigen Preises lautete.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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