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Verletzung des rechtlichen Gehörs: neue Rechtsbehelfe nötig?
BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, Az.: 1 PBvU 1/02
Leitsatz des Gerichts:
Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 I GG, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Problemstellung:
Bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG in einem gerichtlichen Verfahren stellt sich die Frage, mit welchem Rechtsbehelf dies gerügt werden kann. Besonders problematisch ist dies, wenn die Verletzung in der letzten Instanz geschieht und daher nicht mehr im fachgerichtlichen Verfahren behoben werden kann. Bisher war umstritten, ob in diesen Fällen ein eigener fachgerichtlicher Rechtsbehelf nötig ist, oder ob hier die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde ausreicht. Das BVerfG hat diesen Streit mit einer Plenumsentscheidung entschieden.
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Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil, das nach Auffassung des zuständigen Senats des BVerfG den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Revision gegen das Urteil wurde vom BGH verworfen, da sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden war und die Revisionssumme nicht erreicht ist. Der Senat möchte der Verfassungsbeschwerde auch insoweit stattgeben, als sie sich gegen den Beschluss des BGH richtet. Nachdem zwischen den Senaten des BVerfG unterschiedliche Auffassungen zu der Frage fehlender Rechtsbehelfe bei einer Verletzung des Art. 103 I GG durch die Fachgerichte bestehen, war eine Entscheidung des Plenums des BVerfG nötig. Die Entscheidung erging mit 10:6 Stimmen.
Zur Überprüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein Rechtsbehelf innerhalb der Fachgerichtsbarkeit zur Verfügung stehen.
1. Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes ist umfassend angelegt, sichert aber keinen Rechtsmittelzug.
a) Ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats ist die Garantie eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieser wird vom Grundgesetz gemäß Art. 19 IV GG und darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs gesichert. Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung.
b) Die Sicherstellung eines offenstehenden Rechtsweges eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass jeder Rechtsstreit ein (rechtskräftiges) Ende finden muss. Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz. Verfassungsrechtlich ist es als ein Minimum bereits ausreichend, wenn lediglich eine Instanz zur Verfügung steht. Eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung auf Verletzung der für den Streit entscheidenden Sachnormen ist daher nicht zwingend erforderlich. Insoweit wird im Interesse der Rechtssicherheit das Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf genommen. Dies ist nicht zuletzt deshalb hinnehmbar, da durch die Unabhängigkeit der Richter und die den Beteiligten gewährten Verfahrensgrundrechte dafür Sorge getragen wurde, dass Rechtsanwendungsfehler möglichst unterbleiben.
c) Die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG und der allgemeine Justizgewährungsanspruch unterscheiden sich nur hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, nicht aber in ihrem Inhalt.
Vom Begriff der „öffentlichen Gewalt“ in Art. 19 IV GG wird nach herrschender Auffassung nur die vollziehende Gewalt erfasst. Auch wenn das BVerfG diesen Rechtsweg auf solche Fälle ausgedehnt hat, in denen ein Handeln einer nicht zur Exekutive im organisatorischen Sinn, aber auch nicht in richterlicher Unabhängigkeit handelnden Instanz vorliegt (z.B. Rechtspfleger), wird davon doch nicht das Handeln der unabhängigen Judikative erfasst. Art. 19 IV GG gewährt daher keinen Rechtsschutz gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in einer richterlichen Verhandlung. In diesen Fällen bleibt nur der Rückgriff auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.
2. Die Besonderheiten des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren erfordern, hierfür im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruch eine Prüfmöglichkeit zu schaffen.
a) Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 IV GG ist als objektiver Verfahrensgrundsatz für ein rechtsstaatliches Verfahren unentbehrlich. Der Einzelne muss in der Lage sein, auf ein gerichtliches Verfahren, das seine Rechte betrifft, Einfluss nehmen zu können. Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs, da nur dann der Weg zu den Gerichten auch tatsächlich offen steht.
b) Eine Überprüfung, ob der Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt wurde, findet unabhängig vom Ausgangsverfahren statt. Wird das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 I GG verletzt, so geschieht dieser Fehler unabhängig von dem Anlass, der zur Einleitung des Gerichtsverfahrens geführt hat, und damit von den für den Ausgangskonflikt maßgebenden Rechtsnormen. Daher wird der Rechtsschutz auch bei einer erstmaligen Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsmittelinstanz gewährt, selbst wenn sich der Betroffene bereits in der Vorinstanz zur Sache äußern konnte.
c) Die Prüfung von gerichtlichen Gehörsverstößen obliegt grundsätzlich der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit. Dies folgt aus dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip, mit dem auch die Effektivität des Rechtsschutzes sichergestellt werden soll. Daher genügt es auch stets, wenn eine einmalige Kontrolle einer möglichen Gehörsverletzung sichergestellt wird.
3. Bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum.
a) Die Prüfung einer behaupteten Verletzung des Art. 103 I GG kann innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelsystems oder durch einen Sonderrechtsbehelf geschehen. Insbesondere ist nicht zwingend erforderlich, die Überprüfung durch die nächste Instanz vorzunehmen. Gerade Praktikabilitätsgründe sprechen für eine Behebung durch den iudex a quo. Der Umfang des Rechtsbehelfs kann auf den Maßstab des Art. 103 I GG beschränkt werden und muss nicht auch darüber hinaus gehende, von der Verfahrensordnung eingeräumte Rechte umfassen.
b) Die Fachgerichte sind grundsätzlich für die gebotene Abhilfemöglichkeit zuständig, auch wenn zusätzlich Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Dies folgt schon aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, die erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig ist.
4. Den Anforderungen an den Rechtsschutz bei Gehörsverletzungen genügt das bisherige Rechtsschutzsystem nur teilweise. Dem Gesetzgeber wird daher für entsprechende Änderungen eine Frist bis zum 31. 12. 2004 eingeräumt.
a) Die Rechtsordnung entspricht dem Erfordernis fachgerichtlicher Kontrolle, soweit Rügen der Verletzung des Verfahrensgrundrechts noch im allgemeinen Rechtsmittelsystem geltend gemacht werden können. Die verbleibenden Lücken können aber nicht durch die teilweise geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehelfe geschlossenen werden. Diese stehen außerhalb des geschriebenen Rechts und bieten daher keine ausreichende Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit.
b) Bis zur gesetzlichen Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage. Sollte der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen, ist das Verfahren auf Antrag vor dem Gericht fortzusetzen, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Der Antrag ist binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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